Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - III ZR 33/15

bei uns veröffentlicht am28.10.2015
vorgehend
Landgericht Konstanz, 5 O 9/13 M, 15.11.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9a U 12/14, 30.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 33/15
vom
28. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 21.985,55 €

Gründe:


1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2
Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt (F. Fonds 31 und 34) verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag des Klägers vom 21. Dezember 2011, was die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht geltend macht und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 ff Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff; III ZR 191/14, juris Rn. 21 ff und III ZR 227/14, juris Rn. 21 ff; vom 3. September 2015, BeckRS 2015, 16019 Rn. 15 ff und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff und vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 13 ff), nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.
3
1. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1809 Rn. 18; vom 3. September 2015 aaO Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 aaO; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 5 und III ZR 164/14 aaO Rn. 3 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 14 und III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 Rn. 3).
4
2. Diesen Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen und die Anschrift des Klägers (als "Antragstellerpartei") sowie die Bezeichnung der Anlagefonds (hier: F. Fonds 31 und 34) und nennt weder die Zeich- nungssummen noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigten Anlagen individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, den Gegenstand des Güteverfahrens zu erfassen.
5
3. Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Güteantrag hilft der vorgängige Schriftwechsel der Parteien vom 8. September 2011 und 14. November 2011 nicht hinweg. Dabei kann es offen bleiben, ob das Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom 8. September 2011 den Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung in jeder Hinsicht - auch in Bezug auf die Angabe der (zumindest: ungefähren) Größenordnung der Schadensersatzforderung - genügt. Denn dieses Schreiben wurde im Güteantrag des Klägers nicht erwähnt und war dem Antrag auch nicht beigefügt, so dass es - entgegen der Ansicht des Klägers - zur Individualisierung des verfolgten Anspruchs im Güteantrag nicht herangezogen werden kann.
6
Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn diese im Güteantrag genannt und diesem Antrag beigefügt worden sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO; s. auch Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2410 Rn. 28; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 6 und III ZR 164/14 aaO Rn. 4 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 15). Der Güteantrag richtet sich in erster Linie an die Gütestelle, nämlich mit dem Ziel, dass diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 24 mwN; vom 20. August 2015 III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1808 f Rn. 17 und vom 3. September 2014 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 16). Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (Senatsurteile vom 3. September 2015 aaO Rn. 19 und vom 15. Oktober 2015 aaO).
7
Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten hinsichtlich beider Fondsbeteiligungen als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet (auch soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, was diese mit der Revision angreift). Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar 2013 abgelau- fen. Auf die von der Beschwerde erhobenen Rügen kommt es demnach nicht mehr an.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Wöstmann Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9a U 12/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläg
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 40.284,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2013 zu zahlen.

II. Die Verurteilung gem. Ziffer I erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft J & P GmbH hinsichtlich der Beteiligung am Fonds Fundus 34 (Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co KG), an die Beklagte.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 55 %, der Kläger 45 % der Kosten beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich der Anforderungen an einen die Verjährung unterbrechenden Güteantrag zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung geltend.
Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 14.08.1996 eine Beteiligung an der J. Hotel Adlon FUNDUS FOND 31 KG und am 20.04.2001 an der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co KG - Fundus Fond 34 - mit jeweils 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Der Kläger macht geltend, er sei über die Risiken und Nachteile der Anlage nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Mit Schreiben vom 22.12.2011 reichte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, der auch eine Vielzahl weiterer Anleger vertritt und in deren Fälle ebenso verfuhr, einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ein. Der Güteantrag wurde der Beklagten aufgrund einer Überlastung durch die Vielzahl der anhängigen Verfahren erst im April 2012 zugestellt. Am 25.07.2012 ging dem Bevollmächtigten des Klägers der Bescheid der Gütestelle über das Scheitern des Güteverfahrens zu. Die Klage ging am 14.01.2013 beim Landgericht Konstanz ein und wurde am 18.01.2013 der Beklagten zugestellt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.11.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei von einer Beratungspflichtverletzung auszugehen, ein etwaiger Anspruch des Klägers sei jedoch (absolut) verjährt, weil der Güteantrag eine Verjährungshemmung nicht habe herbeiführen können. Der Güteantrag habe den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend genau bezeichnet. Dafür wäre eine Individualisierung des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes notwendig, die zumindest die Angabe des Zeichnungsdatums, des Zeichnungsort und der Zeichnungssumme der Beteiligungen des Klägers voraussetze.
[…]
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat nur zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 40.284,82 EUR sowie Rechtshängigkeitszinsen aus diesem Betrag aus einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages (pVV) und § 291 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche des Klägers gegen die Treuhandgesellschaft J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH wegen der Beteiligung an der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co KG (im Folgenden: Heiligendamm KG) an die Beklagte zu. Weitere Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
1. Die Beklagte ist aufgrund einer Beratungspflichtverletzung ihres Anlageberaters W. verpflichtet, den Schaden des Klägers hinsichtlich der Beteiligung am Objekt Grand Hotel Heiligendamm in Höhe seines Anlagekapitals von 26.842,82 EUR zuzüglich entgangenem Gewinn aus diesem Betrag seit dem 07.05.2001 zu erstatten. Hinsichtlich der Beteiligung an der Adlon KG ist eine Beratungspflichtverletzung nicht festzustellen.
10 
a. Dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag bestand, war erstinstanzlich unstreitig und ist auch in der Berufung zugrunde zu legen.
11 
b. Der Vorschlag des Zeugen W.s, sich an der Heiligendamm KG zu beteiligen, war angesichts des Risikoprofils des Klägers schon nicht anlegergerecht. Er hat den Kläger darüber hinaus hinsichtlich der Heiligendamm KG nicht hinreichend über die Möglichkeit eines Totalverlustes seines eingesetzten Kapitals aufgeklärt. Die Beratung hinsichtlich des Objektes Hotel Adlon ist dagegen nicht zu beanstanden.
12 
aa. Der Anlageberater ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während der Berater über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGHZ 191, 119; BGH NJW-RR 2012, 43; BGH, Urt. v. 29.04.2014, XI ZR 477/12, juris, Rz. 12). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH NJW-RR 2014, 1075, 1078). Bei einem geschlossenen Immobilienfond handelt es sich nicht per se um eine ungeeignete Anlageform. Als ergänzende Altersvorsorge mit spekulativem Charakter und der Möglichkeit der Steuerersparnis kommt sie neben einer bereits bestehenden, ausreichenden Absicherung in Betracht. Das gilt aber nur dann, wenn das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlustes gering ist. Normalerweise ist das der Fall, weil selbst bei unzureichendem Ertrag aus Verpachtung und Vermietung normalerweise jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens des Fonds erhalten bleibt (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1075, 1078). Gefahren bestehen dagegen insbesondere dann, wenn eine hohe Fremdkapitalquote mit entsprechendem Schuldendienst, kaum kalkulierbare Erhaltungskosten, eine Risikokonzentration durch wenige Objekte, eine unattraktive Lage oder nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Objekte sowie Nutzungsverträge mit nur wenigen Vertragspartnern vorliegen.
13 
bb. In seiner Befragung vor dem Landgericht hat der Kläger zu seinen Anlagezielen angegeben, es sei ihm immer wichtig gewesen, dass eine Anlage sicher sei (Protokoll d. mündl. Verh. v. 22.08.2013, S. 1). Damit könnte zunächst gemeint sein, dass zumindest der Stamm des eingesetzten Kapitals erhalten bleiben solle. Dagegen spricht im Falle des Klägers indes, dass dieser vor den streitgegenständlichen Anlagen bereits Aktienfonds gezeichnet hatte und ihm - nach eigenen Angaben - klar war, dass er „je nachdem wie die Aktien gerade stehen“ einen gewissen Verlust hinnehmen müsste, wenn er kurzfristig verkaufen wollte. Mit diesen Schwankungen sei er einverstanden gewesen. Er stufe sich selbst in die Risikokategorie 2 - „wachstumsorientiert“ - ein. Es sei ihm auch um eine Steuerersparnis gegangen. Ziel der Anlage sei letztlich gewesen, dass man nach etwa 15 - 20 Jahren mit dem angelegten Geld eine Eigentumswohnung zur Altersversorgung hätte kaufen können (ebd., S. 2 f.). Die Anlage habe so ein Teil der Altersversorgung sein sollen.
14 
Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Er hat seine - teilweise konfligierenden - Anlageziele im Verhältnis zu seiner Lebenssituation im Zeitverlauf plausibel dargestellt. Auch die Selbsteinschätzung als nicht vollkommen konservativer Anleger (vom Kläger im Kontrast zu seinem Vater dargestellt) spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Das Ziel der Altersversorgung hat auch der Zeuge W. bestätigt (ebd., S. 7), der den Kläger als eher konservativen Anleger beschrieben hat. Daher ist von einem in Grenzen risikobereiten Anleger auszugehen, für den ein dauerhafter Werterhalt bei temporär möglichen Vermögenseinbußen zentral ist.
15 
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Zeuge W. müsse hinsichtlich der Anlageziele des Klägers erneut gehört werden, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht hat seiner Entscheidung gem. § 529 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da keine Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit aufgezeigt werden und solche sich auch anderweit für das Gericht nicht ergeben. Aus den Ausführungen des Klägers und der Zeugen ergibt sich ohne weiteres, welche Anlageziele der Kläger verfolgte. Auf besondere Nuancen, einen etwaigen „Zungenschlag“ der Beratung, kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht an. Die Formen der Absicherung und die bisherigen Anlagen des Klägers sind durch seine Einlassung und die Aussagen des Zeugen W. geklärt.
16 
cc. Vor dem Hintergrund dieser Anlageziele war die Beratung, sich an der Heiligendamm KG zu beteiligen, schon nicht anlegergerecht. Für die Adlon KG war das nicht der Fall.
17 
(1) Die Heiligendamm KG ist der Betreiber des Grand Hotel Heiligendamm und damit ein Unternehmen im Hotelgewerbe. Das ergibt sich bereits aus der Beitrittserklärung zur Heiligendamm KG (Anlage K9): „Die Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft betreibt das Grand Hotel Heiligendamm in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. Bei diesem Angebot handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung“.
18 
Eine solche Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen wie dem noch auszubauenden und dann am Markt im Luxussegment zu etablierenden Hotel in Heiligendamm war für den Kläger objektiv ungeeignet, weil es sich um eine hochspekulative Anlage handelt.
19 
Zwar war eine volle Finanzierung durch das von den Gesellschaftern bereitgestellte Eigenkapital vorgesehen. Die Eigenkapitalquote bei Publikumsgesellschaften hängt jedoch von der erfolgreichen Gewinnung von Anlegern ab. Gelingt dies nicht, muss der entsprechende Ausfall durch Fremdkapital in Form von Darlehen mit einem entsprechenden Schuldendienst ersetzt werden. In welchem Umfang eine solche Darlehensaufnahme notwendig wird, ist vor und auch während der Zeichnungsphase regelmäßig nicht zu erkennen.
20 
Das Anlageobjekt bedurfte in erheblichem Maße der Renovierung, des Um- und Neubaus. Die KG hatte daher auch das über das Maß bei üblichen Renovierungen deutlich hinausgehende Insolvenzrisiko des Bauträgers, der allein dieses Projekt durchführte, zu tragen.
21 
Ein Hotelbetrieb - gerade im Luxussegment - verursacht außerdem zu Beginn erhebliche laufende Kosten, denen nicht unmittelbar entsprechende Einnahmen gegenüber stehen. Der vom Hotel bediente Markt ist eingeschränkt. Ob das Objekt eine hinreichend attraktive Ausstrahlung entwickelt und sich entsprechende Einnahmen einstellen, ist dabei weitgehend offen. Auch der Wert der Immobilie des Hotels Heiligendamm bemisst sich wesentlich nach dem unternehmerischen Erfolg des Hotels, weil sie kaum anderweitig zu nutzen und die Lage allein nur in diesem Rahmen attraktiv ist.
22 
Die Wertentwicklung der Anlage kann deshalb von einer Rendite in unbekannter Höhe bis zu einem Totalausfall des eingesetzten Kapitals reichen. Eine solche Anlage entspricht nicht dem Risikoprofil des Klägers und den von ihm verfolgten Anlagezielen. Sie hätte - auch aus der Sicht ex ante im April 2001 - vom Zeugen W. dem Kläger nicht vorgeschlagen werden dürfen.
23 
(2) Der Vorschlag des Zeugen W., sich am geschlossenen Immobilienfonds Adlon KG zu beteiligen, war dagegen 1996 aus der gebotenen ex ante Perspektive vertretbar. Zwar war auch bei der Adlon KG die Fremdkapitalquote von der Anzahl der gezeichneten Einlagen abhängig, die zum Anlagezeitpunkt nur schwer abzuschätzen war. Es war das besondere Insolvenzrisiko des Generalübernehmers zu berücksichtigen, der noch zehn Jahre nach Abnahme bzw. Pachtbeginn zur Gewährleistung, Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Ersatzinvestitionen der haustechnischen Anlage verpflichtet war. Dazu verwaltet der Fonds nur ein einziges Objekt und ist langfristig an einen Vertragspartner gebunden.
24 
Lage und Nutzungsmöglichkeiten dagegen sprechen für einen stabilen Grundstückswert. Das Hotel konnte auf eine bereits etablierte Tradition und Marke aufbauen und an einem Großstadtmarkt mit wesentlich breiterem Publikum partizipieren. Der Fonds war zwar am Unternehmensgewinn der Betreibergesellschaft beteiligt, hatte aber nicht deren Verluste zu tragen und es stand zu erwarten, dass auch im Falle der Insolvenz ein neuer Vertragspartner in absehbarere Zeit zu akquirieren sein würde.
25 
Entgegen der Anlage in die hochspekulative Unternehmensbeteiligung am Hotel Heiligendamm KG im Jahre 2001 mit einer weiteren erheblichen Anlagesumme (damit waren bereits 60 % des Anlagevermögens in Unternehmensbeteiligungen an Immobilien bzw. dem Hotelbetrieb angelegt), war die Anlage eines geringeren Teils der dem Kläger zur Verfügung stehenden Anlagesumme in den geschlossenen Immobilienfonds Adlon KG (1996 - zusammen mit einem weiteren bereits gezeichneten Fonds - noch mit einem Anteil von ca. 40 % der Gesamtanlagesumme) angesichts dessen weiterer Anlagen in Aktienfonds und Lebensversicherungen neben seiner gesetzlichen Altersversorgung und seines Wohneigentums im Jahre 1996 sowie seiner (beschränkten) Risikobereitschaft noch pflichtgemäß.
26 
dd. Im Rahmen einer anlagegerechten Beratung hätte der Zeuge W. bezüglich der Heiligendamm KG auf das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Anlagekapitals hinweisen müssen. Hinsichtlich der Adlon KG bedurfte es eines solchen Hinweises nicht.
27 
(1) Inhalt und Umfang der Beratungspflicht lassen sich nicht schematisch bestimmen, sondern hängen vielmehr von den konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich aus dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel ergibt (s. BGH NJW-RR 2010, 115). Selbst wenn die Heiligendamm KG eine anlegergerechte Anlageform darstellen sollte - wie nicht -, ergibt sich ein Totalverlustrisiko aus der Unternehmensbeteiligung an einem Hotelbetrieb und ist - gerade bei der Heiligendamm KG - nicht bloß theoretischer Natur. Dieses Risiko war dem Kläger nicht bekannt. Diese Kenntnis wäre für ihn aber angesichts seines Anlagezieles wichtig gewesen. Eine entsprechende Aufklärung hat nicht stattgefunden. Der Kläger wie auch der Zeuge W. haben angegeben, dass über die Möglichkeit eines Totalverlustes nicht gesprochen worden sei (ebd., S. 4, 10). Auch dem Prospekt ist ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen.
28 
Anders stellt sich die Situation bei der Adlon KG dar. Hier bedurfte es angesichts des - bereits oben aufgezeigten - geringeren Risikos eines hohen oder vollständigen Kapitalverlustes einer solchen Aufklärung nicht. Im Rahmen des weiteren Anlagezieles auch Steuern zu sparen, war ein gewisser Verlust notwendiger Bestandteil der Anlage.
29 
(2) Eine fehlerhafte Aufklärung hinsichtlich der Beteiligung an der Adlon KG lässt sich ebenfalls nicht im Hinblick auf die Frage nach der Veräußerbarkeit (Fungibilität) der Beteiligungen feststellen.
30 
Zwar trifft es zu, dass zu den Eigenschaften und Risiken, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind und über die ein Anlageberater rechtzeitig, richtig, vollständig, sorgfältig und verständlich beraten muss, auch Einschränkungen bei der Aussicht gehören, das Anlageobjekt bei Bedarf weiter zu veräußern. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Element der Anlageentscheidung, über das ungefragt aufzuklären ist, auch wenn die Anlage der Altersversorgung dient. Die Aufklärungspflicht kann nur dann entfallen, wenn die Frage der Veräußerbarkeit im Einzelfall erkennbar ohne Belang war oder der Kunde die Angaben einem Prospekt entnehmen konnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2011 – 14 U 67/11 –, juris).
31 
Auf eine eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fonds hatte der Zeuge W. bei der Adlon KG nach seinen glaubhaften Bekundungen aber hingewiesen (ebd., S. 9). Die Zeugin D., die Ehefrau des Klägers, hat ausgesagt, bereits im Rahmen der Zeichnung des Medico Fonds 1994 habe der Zeuge W. erklärt, ein Verkauf der Fonds-Anteile bedürfe einer gewissen Zeit und sei voraussichtlich nur mit Verlusten möglich (ebd., S. 12). Das entspricht in der Regel den Folgen eines Zweitmarktes. Der Kläger hat selber erklärt, er habe einen „Glanzprospekt“ über die Anlagen erhalten, den er gelesen habe. Der Zeuge W. habe bei der Beratung den Fonds-Prospekt mit dem Kläger durchgeblättert (ebd., S. 5). Im Prospekt zur Adlon KG wird auf S. 36 auf die Notwendigkeit der Nutzung eines Zweitmarktes für die Veräußerung von Fonds-Anteilen verständlich hingewiesen.
32 
(3) Einer Aufklärungspflicht über eine Rückvergütung an den Zeugen W. bestand nicht, weil dieser als Berater der Beklagten nicht im Rahmen einer etablierten Bankverbindung mit dem Kläger tätig geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 913). Dem Kläger war klar, dass der Zeuge W. eine entsprechende Vergütung erhalten würde (s. Protokoll v. 22.08.2013, S. 6), die im Agio offen ausgewiesen war.
33 
(4) Auf die die Möglichkeit einer Nachhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wird im Prospekt auf S. 55 hinreichend eingegangen. Zu einer abstrakten Erläuterung der Rechtsvorschrift bestand kein Anlass (vgl. BGH WM 2009, 2387).
34 
c. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Verschulden des Zeugen W. wird vermutet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 282 Rn. 8) und der Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet. Im übrigen trifft die Beklagte selbst die Vermutung eines Organisationsverschuldens. Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, 205 ff.; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., § 166 Rn. 26 m.w.N.). Ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten liegt vor, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH NJW 2009, 2298). Ein fehlendes Verschulden hat die Beklagte nicht vorgetragen.
35 
d. Dem Kläger ist durch die Beratungspflichtverletzung des Zeugen W. ein Schaden in Höhe des Anlagebetrages und des daraus entgangenen Gewinns entstanden.
36 
aa. Es ist zu vermuten, dass sich der Kläger bei Kenntnis des Charakters der Beteiligung an der Heiligendamm KG und dem damit einhergehenden Risiko des Totalausfalls gegen eine solche Anlage entschieden hätte.
37 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13 –, juris)
38 
Dass der Kläger die Beteiligung an der Heilgendamm KG nach ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte, ist nach seinen Angaben, wie nach den Angaben des Zeugen W. vor dem Landgericht ausgeschlossen (insb. Protokoll v. 22.08.2013, S. 5 oben und passim). Soweit die Beklagte diese Vermutung im Wege der Parteivernehmung nach § 445 ZPO widerlegen will, ist ihr im Schriftsatz vom 15.12.2014 nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 - gestellter Antrag verspätet, § 296a ZPO. Zwar hatte sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22.03.2013, S. 26 f. (AS I 207, 209) einen entsprechenden Antrag „rein vorsorglich“ gestellt. Dieser Antrag ist aber von der Beklagten konkludent zurückgenommen worden.
39 
Ein Antrag auf Parteivernehmung kann zurückgenommen und später - in den Grenzen der Verspätungsvorschriften - wiederholt werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 445 Rn. 5). Hat das Gericht eine erkennbar als erschöpfend gewollte Beweisaufnahme durchgeführt, so kann es gerechtfertigt sein, unerledigte frühere Beweisanträge als überholt anzusehen, wenn sie nicht nach der Beweisaufnahme ausdrücklich wiederholt worden sind (BGH MDR 1969, 746 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn nachdem die Beklagte den Antrag „rein vorsorglich“ schriftsätzlich angekündigt und allein durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung zunächst formell gestellt hatte, ist sie im gesamten weiteren Verfahren darauf nicht zurück gekommen. So wurden in erster Instanz die Zeugen W. und D. geladen und vernommen. Der Kläger ist im Rahmen einer Parteianhörung nach § 141 ZPO ausführlich befragt worden - auch vom Beklagtenvertreter. Damit waren alle Beweismittel durch das Landgericht verwertet, sodass die Beklagte aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (vgl. BGH NJW 1994, 329). Trotzdem wurde in der Verhandlung vom Beklagtenvertreter der Antrag auf förmliche Parteivernehmung nicht gestellt. Das Gericht hatte zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich offen gelassen, ob die Verjährungseinrede durchgreifen würde, so dass die Vernehmung des Klägers entscheidungserheblich gewesen wäre. Ein solcher Antrag wurde auch nicht nach der mündlichen Verhandlung wiederholt, ebenso wenig nachdem der erstinstanzliche Richter seine vorläufige Rechtsauffassung in einem Beschluss dargelegt hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war erkennbar, dass die Sache aus Sicht des Richters entscheidungsreif war. Zwar ging er zu diesem Zeitpunkt von einer Verjährung aus, hielt aber die Unwägbarkeiten des Verfahrens für so gewichtig, dass er noch einen Vergleich anbot. Eine Antragstellung wäre auch dann noch sinnvoll gewesen. Sie fand indes nicht statt. Der Beweisantrag war damit konkludent zurück genommen.
40 
Entsprechend hat die Beklagte ihren Antrag auf Parteivernehmung in der Berufungserwiderung nicht erwähnt, obwohl neben der Verjährungsfrage auch Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach gemacht wurden. Der Kläger wurde in der Berufungsverhandlung unter Beteiligung des Beklagtenvertreters noch einmal nach § 141 ZPO ergänzend durch das Gericht angehört. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, dass das Verfahren aus seiner Sicht entscheidungsreif sei, nicht an einer etwaigen Verjährung scheitern dürfte und eine Pflichtverletzung nahe läge, hat der Beklagtenvertreter wiederum keinen Antrag auf Parteivernehmung gestellt. Er wies vielmehr allein darauf hin, dass im Falle eine Ablehnung der absoluten Verjährung durch das Berufungsgericht die Revision zuzulassen sei. Das Gericht musste spätestens zu diesem Zeitpunkt vernünftigerweise nicht mehr damit rechnen, dass der Beklagtenvertreter an seinem Beweisantrag festhält (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1459). Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht ersichtlich.
41 
bb. Zu ersetzen sind von der Beklagten gem. § 249 BGB zum einen die Anlagesumme in Höhe von 26.842,82 EUR, zum anderen der entgangene Gewinn des Klägers, § 252 BGB. Der Schaden aus entgangenem Gewinn beträgt bei einem Zeitraum vom 07.05.2001 (Annahme des Beitrittsantrags) bis zum 17.11.2014 (Schluss der mündlichen Verhandlung) - 4943 Zinstage - und einem Zinssatz von 3,7 % 13.442,00 EUR. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen nicht.
42 
Die Anforderungen an den Nachweis eines entgangenen Gewinns sind gem. §§ 252 BGB, 287 ZPO reduziert (s. BGH NJW 2012, 2266). Die Anlage des Betrages durch den Kläger in unterschiedliche Fondsprodukte ist nach dem Anlageverhalten des Klägers zu dieser Zeit hinreichend wahrscheinlich, die Durchschnittsrendite hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt.
43 
2. Eine fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers aufgrund Verjährung, § 214 BGB, scheidet aus.
44 
a. Schadenersatzansprüche verjähren, wenn nicht Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit betroffen sind, spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist die Entstehung des Anspruchs. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und Verletzung von Aufklärungspflichten aus Beteiligungsverträgen entstehen nach ständiger Rechtsprechung bereits mit dem Erwerb der Anlage (BGH NJW 2005, 1579, 1580; BGH NJW-RR 2010, 1623; BGH NJW 2012, 2113, 2116; Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 15; MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 4, Rn. 23). Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind somit im Jahr 2001 entstanden. Die vorgenannten, seit dem 01.01.2002 geltenden Regelungen zur Verjährung sind auch für im Jahr 2001 entstandene Ansprüche des Klägers mit der Maßgabe einschlägig, dass die 10-jährige Verjährungsfrist mit dem 01.01.2002 zu laufen beginnt, Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Der vom Kläger geltend gemachten Anspruch wäre demnach spätestens mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt. Damit wäre der Anspruch bei Eingang der Klage am 14.01.2013 beim Landgericht Konstanz bereits verjährt gewesen. Die Verjährung wurde jedoch durch Eingang des Güteantrags des Klägers bei der Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg im Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wirksam gehemmt.
45 
aa. Der Güteantrag vom 22.12.2011 (Anlage K18) ist geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
46 
Die Anforderungen, die an einen Güteantrag zu stellen sind, damit er wirksam die Verjährung hemmen kann, sind umstritten. Grundsätzlich muss der mit der Klage geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Güteverfahrens gewesen sein. Demnach muss im Güteantrag ein bestimmter Streitgegenstände benannt werden, eine Hemmung pauschal aller denkbaren Ansprüche zwischen den Parteien ist nicht möglich (OLG München WM 2008, 733). Soweit daraus freilich der Schluss gezogen wird, der Streitgegenstand des Güteverfahrens müsse so genau bezeichnet sein, wie in der Klage und dies setze einen bezifferten Antrag und die konkrete Darstellung eines Lebenssachverhalts (hier: einer konkreten, individualisierten Pflichtverletzung) voraus, kann dem nicht gefolgt werden (so aber OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt WM 2014, 2361).
47 
(1) Die Anforderungen an die Darstellung des Streitgegenstandes sind im Rahmen der Verjährungshemmung nach § 204 BGB nicht an § 253 ZPO zu messen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007 – 22 U 117/06 –, juris, Rz. 152).
48 
Grundsätzlich grenzt das Begehren des Gläubigers den Streitgegenstand ein. Die Hemmung erfasst sämtliche Ansprüche, auf die das Begehren des Antragstellers/Klägers gestützt werden könnte. Die für diese Ansprüche entscheidungserheblichen Tatsachen müssen jedoch nicht sogleich schlüssig behauptet und substantiiert vorgetragen werden (s. BGH NJW-RR 1996, 1409). Auch im Vergleich mit anderen Hemmungstatbeständen sind keine höheren Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen. So hemmt auch eine unzulässige, unschlüssige oder unsubstantiierte Klage die Verjährung (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 5). Es reicht - entsprechend dem Mahnverfahren - eine Bezeichnung und Individualisierung des Rechtsverhältnisses oder des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes insoweit aus, als für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn überhaupt geltend gemacht wird (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn.18.).
49 
Der Güteantrag muss lediglich die in der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehenen Formalien wahren (s. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 der Güteordnung (Anlage K23) bedarf der Güteantrag einer kurzen Darstellung der Streitsache, des Gegenstands des Streites und des Begehrens. Außerdem wird auf § 130 Nr. 1 ZPO verwiesen, wonach der Schriftsatz neben den Parteien und dem Gericht die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten soll. Auf Nr. 2 der Vorschrift, wonach auch ein Antrag angegeben werden soll, wird hingegen nicht verwiesen.
50 
Im Güteantrag vom 22.12.2011 werden die Parteien bezeichnet, die begehrte Rechtsfolge (Schadensersatz) und der Anspruchsgrund (fehlerhafte Anlageberatung). Es werden die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen genannt, und spezifiziert, dass der Kläger so gestellt werden wolle, als habe er die Beteiligungen nie getätigt. Damit macht er sein negatives Interesse geltend. Die Rolle der Beklagten wird dargestellt (Anlageberatung durch Mitarbeiter). Fehler der Beratung und des Prospektes werden benannt (fehlende Risikohinweise, kein Hinweis auf eine Rückvergütung). Dass der Sachverhalt nicht in seiner tatsächlichen Gestaltung dargestellt wurde, ist unschädlich, denn der Umfang der Darlegung und Substantiierung richtet sich nach dem Umfang des Bestreitens der Beklagten und kann zunächst pauschal erfolgen. Sowohl das Ziel als auch der tatsächliche Vorgang sind soweit bezeichnet, dass die Beklagte - unter Hinzuziehung weiterer Informationen aus ihrem Geschäftsbereich - erkennen kann, was Gegenstand des Verfahrens ist. Damit sind die Voraussetzungen eines wirksamen Güteantrages erfüllt.
51 
(2) Einer Bezifferung des Begehrens bedarf es nicht. Wenn bereits ein unschlüssiger oder schlicht fehlerhafter Antrag die Verjährung zu hemmen in der Lage ist, ist es eine wenig einleuchtende Förmelei, überhaupt auf einem bezifferten Antrag zu bestehen. Es reicht die Erkennbarkeit der begehrten Rechtsfolge und die Bestimmbarkeit der vom Beklagten/Antragsgegner zu erbringenden Leistung (vgl. die Parallelwertung bei der Fristsetzung im Leitungsstörungsrecht BGH NJW 2009, 3153).
52 
Zwar führt eine Bezifferung eines Zahlungsanspruchs zur Hemmung der Verjährung nur in dieser Höhe, unabhängig davon, ob es sich um eine (auch verdeckte) Teilklage handelt (s. BGH NJW 2009, 1950), weil sich aus der Sicht des Schuldners der Wille des Gläubigers zur Rechtsverfolgung auf diesen Betrag beschränkt. Wird aber keine Betrag angegeben, so kommt es zu einer Hemmung hinsichtlich des gesamten Anspruchs. Das gilt ohne weiteres dort, wo ein unbezifferter Antrag in zulässiger Weise gestellt wird. Da es aber im Bereich des § 204 BGB auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt, gilt nichts anderes dort, wo es unzulässig war, den Antrag unbeziffert zu lassen (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 19). Eine Bezifferung des Begehrens zu Beginn des Verfahrens, soweit ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird, ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs der Verjährungshemmung notwendig. So ist unstreitig, dass auch eine Stufenklage die Verjährung des Leistungsanspruch hemmt - jedenfalls in dem Umfang, in dem er schließlich zur Entscheidung gestellt wird (Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 15).
53 
bb. Die Zustellung des Güteantrags erfolgte auch „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Zwar kam es bei der Bearbeitung der Güteanträge aufgrund ihrer großen Zahl zu längeren Verzögerungen, so dass der Antrag erst im Frühjahr 2012 bei der Beklagten einging. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann jedoch auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen (BGH NJW 2010, 222). Damit war der Antrag wirksam und rechtzeitig gestellt, um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dass die Klage noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben wurde, ist unstreitig.
54 
b. Eine Verjährung gem. §§ 199, 195 BGB scheitert an der fehlenden Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den einen Anspruch begründenden Umstände. Dass bei der Anlage Heilgendamm KG ein Totalverlust drohte, war ihm erst mit Insolvenz der Heilgendamm KG im Jahre 2012 bekannt. Fehlende Ausschüttungen waren für ihn unproblematisch, weil er von Beginn an damit rechnete, dass es ein Auf und Ab bei der Rendite geben könnte. Außerdem hatte der Zeuge W. jeweils beschwichtigend erklärt, die Lage werde sich bessern. Zwar ist im Geschäftsbericht 2006 der Heiligendamm KG vom September 2007 (Anlage 4 zum Geschäftsbericht, S. 3 - Anlage CBH 4, Anlagenband III) ausgeführt, die Entwicklung könne „zu einer Gefährdung des Bestands der Gesellschaft führen.“ Der Kläger hatte aber keine Veranlassung und war auch nicht verpflichtet, diesen Geschäftsbericht im Detail nach Anhaltspunkten für Beratungsfehlern zu durchforsten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1623).
55 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56 
Die Revision war nur hinsichtlich der Anforderungen an einen die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB unterbrechenden Güteantrag zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung insoweit von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Frankfurt mit der Folge der Divergenz abweicht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

16
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.
20
aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen , die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47).
21
aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen , die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47).
21
aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen , die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 170/14
Verkündet am:
15. Oktober 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die
Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Bezug
auf Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen (Bestätigung der Senatsurteile
vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).

b) Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten
Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im
Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten, hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Handelsvertreters F. E. zeichnete der Kläger am 15. Dezember 1993 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der F. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 28 KG (im Folgenden: F. -Fonds 28), einem geschlossenen Immobilienfonds , mit einer Einlage in Höhe von 90.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlage finanzierte der Kläger teilweise mit einem Bankdarlehen über 36.000 DM.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung. Dies wies die Beklagte mit Antwortschreiben vom 7. Oktober 2011 zurück.
4
Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F. einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt: "Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am F. Fonds 28 KG. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen. Der Antragstellerpartei wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratervertrages dar. Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."
5
Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 14. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest.
6
Mit Eingang vom 24. Januar 2013, der Beklagten zugestellt am 15. Februar 2013, hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht.
7
Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen, und er sei von dem Handelsvertreter der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Er habe eine sichere und risikolose Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das (Total-)Verlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht aufgeklärt worden. Die Provisionen würden im Emissionsprospekt, der ihm erst nach dem Erwerb der Beteiligung zugesandt worden sei, nicht transparent dargestellt.
8
Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


10
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.


11
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch ebenso wie das Landgericht als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt:
12
Die kenntnisunabhängige (mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende) Verjährungsfrist sei durch den Güteantrag des Klägers nur insoweit gehemmt worden , als Pflichtverletzungen darin konkret benannt seien. Nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigenständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. Hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag des Klägers allein die Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde indes nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf des Klägers , dass ihm die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei, könne als separate, hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche des Klägers jedoch kenntnisabhängig - spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 - verjährt.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzu- weisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
14
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag des Klägers die Hemmung der Verjährung nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte.
15
Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (siehe nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO Rn. 15 und III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 f Rn. 8 ff sowie vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559, 1560 f Rn. 15; so auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO und III ZR 303/14 aaO sowie vom 16. Juli 2015 aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 3; vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 9 sowie Senatsurteile vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1809 Rn. 20 und vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f).
16
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag des Klägers, wie die Revisionserwiderung mit Recht vorbringt und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff; III ZR 191/14, juris Rn. 21 ff und III ZR 227/14, juris Rn. 21 ff; Urteil vom 3. September 2015 aaO Rn. 15 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff sowie vom 13. August 2015 aaO Rn. 13 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff), nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.
17
a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN; vom 20. August 2015 aaO Rn. 18 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 5 und III ZR 164/14 aaO Rn. 3 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 14 und III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind.
18
b) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen und die Anschrift des Klägers (als "Antragstellerpartei") sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds 28) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, den Gegenstand des Güteverfahrens zu erfassen.
19
c) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Güteantrag hilft der vorgängige Schriftwechsel der Parteien vom 23. September 2011 und 7. Oktober 2011 nicht hinweg. Dabei kann es offen bleiben, ob das Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom 23. September 2011 den Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung in jeder Hinsicht - auch in Bezug auf die Angabe der (zumindest: ungefähren) Größenordnung der Schadensersatzforderung - genügt. Denn dieses Schreiben wurde im Güteantrag des Klägers nicht erwähnt und dem Antrag auch nicht beigefügt, so dass es - entgegen der Ansicht der Revision - zur Individualisierung des verfolgten Anspruchs im Güteantrag nicht herangezogen werden kann.
20
aa) Für das Mahnverfahren ist es anerkannt, dass zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs (Individualisierung) im Mahnbescheid (Mahnantrag ) auf Rechnungen und andere Unterlagen, etwa auch Anspruchsschreiben, Bezug genommen werden kann und das betreffende Schriftstück nicht in Abschrift beigefügt werden muss, wenn es dem Antragsgegner bereits bekannt ist (s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Rn. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 7; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 und vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, NZM 2015, 665, 671 Rn. 64).
21
bb) Ob hiernach im Mahnantrag stets eine (hinreichend deutliche) Bezugnahme auf anspruchsindividualisierende Schriftstücke erfolgen muss, damit diese berücksichtigt werden können, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Bei Güteanträgen jedenfalls kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn diese im Güteantrag genannt und diesem Antrag beigefügt worden sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2410 Rn. 28; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 6 und III ZR 164/14 aaO Rn. 4 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 15). Der Güteantrag richtet sich in erster Linie an die Gütestelle, nämlich mit dem Ziel, dass diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend (s.o. unter a) über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 24 mwN; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1808 f Rn. 17 und vom 3. September 2014 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 16). Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 3. September 2015 aaO Rn. 19).
22
3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar 2013 abgelaufen. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfenen Fragen, ob dem Güteantrag eine Vollmacht hätte beigefügt werden müssen und ob die Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt worden ist, kommt es demnach nicht mehr an. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.12.2013 - 11 O 8/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2014 - 11 U 5/14 -
4
2. Wird die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran jedoch fehlt es hier. Denn der Güteantrag der Kläger vom 19. Dezember 2011 entspricht, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat in seinen Urteilen vom 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 227/14) für gleichlautende Güteanträge entschieden hat, nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
2
1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag der Klägerin vom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.
13
b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.
18
Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle ) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14; III ZR 191/14; III ZR 227/14 aaO jeweils Rn. 25 und III ZR 189/14 aaO Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 3 und III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 5 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 358/14 und III ZR 380/14).
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2. Wird die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran jedoch fehlt es hier. Denn der Güteantrag der Kläger vom 19. Dezember 2011 entspricht, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat in seinen Urteilen vom 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 227/14) für gleichlautende Güteanträge entschieden hat, nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
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1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag der Klägerin vom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.
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b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.
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a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319, 1321 f Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , sowie III ZR 189/14, 191/14 und 227/14).
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.
4
2. Wird die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran jedoch fehlt es hier. Denn der Güteantrag der Kläger vom 19. Dezember 2011 entspricht, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat in seinen Urteilen vom 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 227/14) für gleichlautende Güteanträge entschieden hat, nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
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1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag der Klägerin vom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.
13
b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.
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Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle ) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14; III ZR 191/14; III ZR 227/14 aaO jeweils Rn. 25 und III ZR 189/14 aaO Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 3 und III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 5 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 358/14 und III ZR 380/14).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.