Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - III ZR 30/08
published on 26/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - III ZR 30/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 30/08
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten
ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann
nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens
die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von
ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel
im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen
Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW
2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987,
1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870,
1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen
Einschlag nicht übertragbar.
b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche
auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen,
wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch
dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten
und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann
und Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 129.804,94 €
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 129.804,94 €
Gründe:
- 1
- Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.
- 3
- Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung nicht berufen kann.
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 O 306/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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published on 05/07/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/98 Verkündet am: 5. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
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published on 03/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/11 Verkündet am: 3. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666
published on 18/12/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. Mai 2014 verkündete Teil-Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf – 16 O 335/13 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist
published on 18/03/2014 00:00
Tenor
Die Berufung gegen das am 21. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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