Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-3 U 88/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. Mai 2014 verkündete Teil-Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf – 16 O 335/13 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitwert: Bis 35.000,- Euro
1
G r ü n d e:
2I.
31977 verstarb der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien. Die Erblasserin und die Parteien bildeten nach ihm eine Erbengemeinschaft, die bis zu ihrer Auflösung Ende 2005 gemeinsam Grundstücksgeschäfte tätigte.
4Die Parteien sind nunmehr Erben zu je 1/2 Anteil nach ihrer am 05. April 2012 verstorbenen Mutter.
5Der Beklagte verwaltete seit Januar 2006 das Vermögen der Erblasserin; er hatte umfassende Vollmachten über alle ihre Konten.
6Zwischen Februar 2006 und Februar 2012 nahm der Beklagte u. a. 59 Abhebungen von dem Konto der Erblasserin bei der Kreissparkasse Düsseldorf Nr. … über einen Gesamtbetrag von 345.400,32 Euro vor. Die Abhebungen beliefen sich regelmäßig auf Beträge bis 5.000 Euro. Es wurden allerdings auch höhere Beträge abgehoben. Zwischen April 2006 und Juli 2012 nahm der Beklagte in 18 Fällen Überweisungen vor bzw. akzeptierte Abbuchungen. Darüber hinaus kam es zu weiteren Darlehensabbuchungen von dem Konto der Erblasserin. Insgesamt beläuft sich der Betrag auf 94.323,07 Euro. Zudem wurden die Nebenkosten für die Hausgrundstücke 12 und 22 im Zeitraum April 2006 bis Juli 2012 von dem Konto der Erblasserin beglichen.
7Nach dem Tode der Mutter erhob der Kläger gegen seinen Bruder Stufenklage auf Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung mit der Begründung, er habe festgestellt, dass sein Bruder das Vermögen der Mutter nicht ordnungsgemäß verwaltet habe.
8Er hat geltend gemacht, der Beklagte sei aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter für seine Mutter gegenüber der Erbengemeinschaft auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
9Er hat beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, Rechenschaft zu legen über
111. die Verwendung seiner Abhebungen in der Zeit vom 09. Februar 2006 bis zum 26. Februar 2012 gemäß Anlage 1 (K2) vom Konto der Erblasserin Nr. … bei der Kreissparkasse Düsseldorf;
122. die Überweisungen in der Zeit vom 03. April 2006 bis zum 27. Juli 2012 gemäß Anlage 2 (K3) vom Konto der Erblasserin Nr. … bei der Kreissparkasse Düsseldorf;
133. die Betriebskosten (Einnahmen und Ausgaben) bezüglich der Häuser 12 und 22 in Düsseldorf für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 05. April 2012.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hat geltend gemacht, er sei nicht auskunfts- und rechenschaftspflichtig, da seine Mutter ihm die Kontovollmacht aufgrund besonderen Vertrauens erteilt habe. Jedenfalls habe die Erblasserin darauf verzichtet, dass er Rechenschaft über die Zahlungsein- und -ausgänge ablege. Im Übrigen hat er zu den Abhebungen Stellung genommen.
17Das Landgericht hat mit am 08. Mai 2014 verkündetem Teil-Urteil den Beklagten verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft Rechenschaft zu legen über die Verwendung seiner Abhebungen in der Zeit vom 09.02.2006 bis zum 26.02.2012 gemäß Anlage 1 (K2) vom Konto der Erblasserin Nr. … bei der Kreissparkasse Düsseldorf, die Überweisungen in der Zeit vom 03.04.2006 bis zum 27.07.2012 gemäß Anlage 2 (K3) vom Konto der Erblasserin Nr. … bei der Kreissparkasse Düsseldorf sowie die Betriebskosten (Einnahmen und Ausgaben) bezüglich der Häuser 12 und 22 in Düsseldorf für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 05. April 2012.
18Zur Begründung hat es im Wesentlichen – wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung des Landgerichts verwiesen - ausgeführt, die Klage, mit der der Kläger Rechenschaftslegung gegenüber der Erbengemeinschaft für diese verlange, sei begründet; der Kläger könne den Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 2039 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft geltend machen.
19Die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft ergebe sich aus § 666 BGB. Zwischen dem Beklagten und der Erblasserin habe ein einheitliches Auftragsverhältnis bestanden, das auf die Erledigung der Gesamtheit der finanziellen Geschäfte gerichtet gewesen sei. Dieses sei nach den Umständen trotz der verwandtschaftlichen Nähebeziehung mit Blick auf ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Erblasserin nicht lediglich als ein Gefälligkeitsverhältnis, sondern als von einem Rechtsbindungswillen getragenes Auftragsverhältnis im Rechtssinne zu werten [BGH, NJW 1963, 950].
20Die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar komme ein solcher Verstoß bei der Geltendmachung eines Rechnungslegungsanspruchs dann in Betracht, wenn dieser über viele Jahre hindurch nicht geltend gemacht wurde. Gleichwohl müsse das Gericht der Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe auf die Rechnungslegung jahrelang verzichtet, nicht nachgehen. Denn selbst wenn dies zutreffe, würde dies hier einen Anspruch der Erbengemeinschaft nicht ausschließen.
21Für die Annahme eines Ausschlusses sei nämlich dann kein Raum, wenn sich nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung ergeben. Dies sei der Fall, wenn Tatsachen gegeben seien, die geeignet seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Habe der Geschäftsherr nämlich jahrelang keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt, so erkläre dies sich daraus, dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut habe. Bestehe aber ein begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfalle die Grundlage für die Untätigkeit des Geschäftsherrn. Ihm sei dann der vom Gesetz grundsätzlich gewährte Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen [BGH, NJW 1963, 950; BGH, Beschl. v. 26.06.2008 - III ZR 30/08 = BeckRS 2008, 17591; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2007 - 26 U 62/06 = BeckRS 2008, 20414]. Vorliegend seien derartige Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung erwecken, gegeben. Solche ergäben sich schon aus den nicht schlüssig erklärten auffällig hohen Beträgen, die in unregelmäßigen Abständen vom Konto der Erblasserin abgehoben worden seien.
22Gegen dieses Urteil legt der Beklagte Berufung ein, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt und beantragt,
23unter Änderung des angefochtenen Teil-Urteils die Klage abzuweisen.
24Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe zwischen ihm und der Erblasserin kein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB bestanden. Die Übernahme der Wirtschaftsführung durch ihn, den Beklagten, unter Erteilung von Kontovollmachten habe allein auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Sohn basiert; innerhalb eines solchen könne regelmäßig – so auch hier – Auskunft oder Rechenschaft nicht verlangt werden. Im Übrigen habe seine Mutter von ihm niemals Rechnungslegung verlangt, weshalb er, der Beklagte, mit einer solchen Forderung nicht habe rechnen müssen. Dies gelte umso mehr als der Kläger im Mai 2011 der Erblasserin vorgehalten habe, er, der Beklagte, betrüge sie. Er habe daraufhin eine Aufstellung gefertigt und der Mutter mit dem Bemerken vorgelegt, die Einnahmen und Ausgaben durch einen unabhängigen Dritten prüfen zu lassen; die Mutter habe aber weder eine solche Prüfung verlangt noch ihm die Kontovollmacht entzogen. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Mutter eine Rechnungslegung nicht gewollt habe. Anhaltspunkte für Zweifel an seiner, des Beklagten, Zuverlässigkeit habe der Kläger nicht hinreichend dargetan; der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger sei der Ausgabenaufstellung nicht entgegen getreten. Schließlich könne der Kläger als Miterbe allenfalls Auskünfte über den Bestand der Erbschaft, nicht indes über die Vermögensentwicklung zu Lebzeiten der Erblasserin verlangen.
25Der Kläger, der um Zurückweisung des Rechtsmittels anträgt, macht geltend, das Landgericht habe zu Recht ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten angenommen; ein besonderes Vertrauensverhältnis sei nicht zu unterstellen; die Erblasserin habe nicht auf Rechnungslegung verzichtet, sondern sei krankheitsbedingt und, weil der Beklagte „mit Liebesentzug gedroht“ habe, nicht in der Lage gewesen, diese durchzusetzen. Es treffe nicht zu, dass er, der Kläger, der Darlegung der Einnahmen und Ausgaben der Erblasserin in der Klageerwiderung nicht entgegen getreten sei; insoweit werde auf Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 25. März 2014 verwiesen; den Verbleib der gesamten abgehobenen Beträge habe der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30 April 2014 nicht erklärt.
26Im Senatstermin hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die Erblasserin habe gegenüber Zeugen geäußert, der Beklagte setzte sie erheblich unter Druck und drohe, sie zu verlassen, sie müsse tun, was er sagt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung.
301.
31Zwar ist es dem Kläger als Miterben prinzipiell nicht , auch nicht wegen einer –unstreitig nicht umgesetzten -Testamentsvollstreckung verwehrt, einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Auskunft bzw. Rechenschaftslegung allein geltend zu machen und insoweit Leistung an alle Erben zu fordern, § 2039 Satz 1 BGB. Nachlasszugehörigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtsträgerin des Anspruchs geworden ist (BGH NJW 1957, 906; Palandt-Weidlich, BGB 72. Auflage 2013 § 2039 Rdn. 1), was hier nur dadurch erfolgt sein kann, dass ein ursprünglich der Erblasserin zustehender Anspruch auf Rechenschaftslegung gegen den Beklagten gemäß § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist. Letzteres ist indes nicht der Fall.
322.Das Landgericht hat zunächst zu Recht und mit im Wesentlichen vom Senat geteilter Begründung einen ursprünglich bestehenden Anspruch der Erblasserin auf Auskunft bzw. Rechnungslegung gegen den Beklagten bejaht. Weiter hat die Kammer zutreffend angenommen, bei der Geltendmachung eines Rechnungslegungsanspruchs komme ein Verstoß gegen Treu und Glauben dann in Betracht, wenn dieser über viele Jahre hindurch nicht geltend gemacht wurde, wobei für die Annahme eines Ausschlusses allerdings dann kein Raum sei, wenn sich nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung ergeben.
333.
34Hiernach ist ein Auskunftsanspruch der Erblasserin aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch konkludenten Verzicht auf Geltendmachung gegenüber dem Beklagten entfallen.
35a)
36Dass die Erblasserin von dem Beklagten, ihrem Sohn, über Jahre Rechnungslegung nicht verlangt hat, ist unstreitig.
37b)
38Der hiernach von der Erblasserin nicht mehr geltend zu machende Rechungslegungsanspruch gegen den Beklagten ist nicht dadurch wieder aufgelebt, dass sich nachträglich beachtliche Gründe für die Rechnungslegung ergeben haben (BGH NJW 1963, 950, 951). Dies ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts, das zwar von einer im diesem Sinne veränderten Sachlage ausgeht, „nachträglich“ aufgetretene Umstände allerdings nicht nennt - nicht der Fall.
39Anlass für einen (nachträglich) begründeten Verdacht, dass rückhaltloses Vertrauen in die Geschäftsführung des Beklagten und daran anknüpfend ihre Untätigkeit in Bezug auf ein Rechnungslegungsverlangen nicht gerechtfertigt sei, kann sich für die Erblasserin – wenn überhaupt – erst durch den von Seiten des Klägers am 27. Juni 2011 geäußerten Betrugsverdacht gegen den Beklagten ergeben haben. Auch dieser Vorfall hat indes nicht zu einer Relativierung des Vertrauensverhältnisses geführt; die Erblasserin hat nämlich keine ergänzenden Informationen, geschweige denn Rechnungslegung von dem Beklagten verlangt, wobei ohne Belang ist, ob er in Reaktion hierauf eine Umsatzabfrage erstellt und der Mutter ausgehändigt hatte oder nicht.
40c)
41Dafür, dass nach dem aufkommenden Verdacht gegen die „Amtsführung“ des Beklagten, den die Mutter nicht zum Anlass genommen hat, Rechnungslegung zu verlangen, nachträglich beachtliche Gesichtspunkte zutage getreten sind, die zu einer abweichenden Beurteilung, insbesondere Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung geben könnten, besteht kein Anhalt.
42Der Schriftsatz vom 21. November 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Soweit der Kläger dort mit Blick auf den Beklagten insbesondere vorträgt, es habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass „Zweifel an seiner Geschäftsführung und an seiner Zuverlässigkeit berechtigt seien; „die weiteren Zweifel“ hätten sich erst nach dem Tode der Erblasserin herausgestellt; zwar habe er, der Kläger, „schon gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten bei der Verwaltung des mütterlichen Vermögens“ gehabt; der Hinweis an seine Mutter sei „überschlägig und mangels genauer Kenntnisse zum Teil eine Vermutung“, erscheint das Vorbringen des Klägers unzureichend substantiiert. Dass der Kläger nunmehr sein früheres Vorbringen im Sinne eines vagen Verdachts modifiziert, sieht der Senat zudem als der Rechtswahrung geschuldet an. Andernfalls müsste man für möglich halten oder gar davon ausgehen, dass der Kläger, ein Rechtsanwalt, den gravierenden Vorwurf eines Betruges seinerzeit leichtfertig ohne Faktenkenntnis allein wegen eines vagen, nicht oder kaum auf belastbare Tatsachen gestützten Verdachts oder gar einer bloßen Vermutung erhoben hat. Abgesehen davon, dass der Senat nicht davon ausgeht, dass der Kläger seinem Vorbringen diese Bedeutung beigemessen sehen will, wäre dieser Vortrag – soweit erheblich – neu und würde nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nötigen.
43d)
44Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte könnte sich zur Verteidigung gegen den Rechnungslegungsanspruch auf einen aus Treu und Glauben hergeleiteten konkludenten Verzicht mit Blick auf eine jahrelange Inanspruchnahme der Verwaltung seitens der Erblasserin ohne Verlangen der Rechnungslegung nicht berufen, weil die Erblasserin (erkennbar) aus gesundheitlichen Gründen oder gar weil der Beklagte sie davon abgehalten habe, nicht in der Lage gewesen sei, ihrem auf Rechnungslegung gerichteten Willen Geltung zu verschaffen.
45(aa)
46Konkrete gesundheitliche Gründe, die der Geltendmachung der Rechnungslegung hätten entgegen stehen können, hat der Kläger nicht dargetan. Geistig war die Erblasserin unstreitig bis zuletzt nicht beeinträchtigt. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass ein gravierend schlechter Gesundheitszustand sie, insbesondere durchgehend, außerstande gesetzt haben könnte, zumindest einen Dritten, namentlich den Kläger, zu bitten, für sie entsprechend unterstützend tätig zu werden.
47(bb)
48Ebenfalls besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass der Beklagte die Erblasserin durch Ausnutzung einer aus dem Gesichtspunkt der finanziellen Geschäftsbesorgung für sie und/oder aus einer intensiven Nähebeziehung des Sohnes zur Mutter herzuleitenden Machtposition davon abgehalten hat, Rechnungslegung zu verlangen.
49Dass die Erblasserin aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem Beklagten dessen Geschäftsführung unkontrolliert geduldet hat, ist in keiner Weise objektiviert. So sprechen keinerlei Tatsachen dafür, dass der Beklagte seine Vertrauensstellung oder Druck, Angst oder eine leichte Beeinflussbarkeit der Erblasserin – dass letztere vorhanden waren, ist schon nicht ersichtlich - ausgenutzt hat oder gar die Erblasserin maßgeblich – geschweige denn unredlich - im Sinne eines Absehens von der Kontrolle seiner Geschäftsführung durch Auskunft bzw. Rechnungslegung beeinflusst hat oder die Erblasserin sich subjektiv in ihrem Verhalten in diesem Punkt eingeschränkt sah.
50Soweit der Kläger im Senatstermin ausgeführt hat, die Erblasserin habe gegenüber Zeugen geäußert, der Beklagte setzte sie so unter Druck und drohe, sie zu verlassen, sie müsse tun, was er sagt, erscheint dies nach Anlass und Umständen, örtlicher und zeitlicher Einordnung pauschal, ohne Substanz und ohne nachvollziehbaren Zusammenhang, stellt vor Allem einen Bezug zu einem unterbliebenen Rechnungslegungsverlangen nicht her und schließt auch nicht an das vorangegangene Vorbringen, wonach die Erblasserin „eingeschüchtert“ gewesen sei und (beim Kläger) nach einem Ausweg gesucht habe, „von dem Beklagten nicht mehr angeschrien und eingeschüchtert zu werden“, an, sodass eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur der Ausforschung dienen könnte.
513.
52Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch des (Mit-) Erben über den Bestand des Nachlasses (§§ 2027, 2038 BGB) bestehen kann, mag offen bleiben; der Kläger macht einen solchen ausdrücklich nicht geltend.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.