Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 198/16

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 198/16
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:221216BIIIZR198.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 18. Februar 2016 - 1 U 2597/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Klägerin scheidet, ohne dass es wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf, bereits deshalb aus, weil weder eine etwaige unionsrechtliche Hinwirkungspflicht zur Beseitigung unionsrechtswidrigen autonomen Rechts internationaler Organisationen noch ein etwaiger Verstoß der Versorgungsordnung des Europäischen Patentamtes gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig wären und daher die mangelnde Hinwirkung der Beklagten auf die Beseitigung einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung keinen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen würde. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig. Sie ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige , ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.911,58 € Herrmann Tombrink Remmert Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 26117/13 -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2597/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 198/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 198/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 198/16 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 198/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 198/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - III ZR 333/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 333/13 Verkündet am: 16. April 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2014 - III ZR 87/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 87/13 Verkündet am: 17. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKG § 45m Abs. 1 S

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

46
Die Würdigung, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 und III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 Rn. 38 jeweils mwN). Unions-
29
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)