Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 19/16
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR19.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2015 - 20 U 2190/15 - wird zurückgewiesen , weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage BK 4) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000 €.
Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.05.2015 - 35 O 13150/13 -
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2015 - 20 U 2190/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2015, Aktenzeichen 35 O 13150/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Zi

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZB 88/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/15 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) An der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstre

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Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2015, Aktenzeichen 35 O 13150/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.958,17 € festgesetzt.

Tatbestand

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2015 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage und erstrebt - anders als in erster Instanz nunmehr nicht mehr insgesamt im Wege der Feststellungsklage, sondern im Wesentlichen in Gestalt einer Leistungsklage - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 317.183,60 nebst Zinsen wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der klägerischen Beteiligung an sechs näher bezeichneten, in den Jahren 1992 bis 1994 gezeichneten Beteiligungen an den Dreiländer Beteiligungen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen Schäden aus diesen Beteiligungen zu ersetzen. Auf die Berufungsbegründung vom 24. August 2015 (Bl. 1055 ff.) wird verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. September 2015 (Bl. 1249 ff.), der Klägerin zugestellt am 6. Oktober 2015, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Gründe

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2015, Aktenzeichen 35 O 13150/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die an dem Beschluss vom 28. September 2015 nicht mitgewirkt hat, nunmehr aber zur Mitentscheidung berufen ist, tritt dem vorgenannten Senatsbeschluss in vollem Umfang bei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2004, 1 BvR 801/04, NJW 2004, 3696).

Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Gegenerklärung vom 30. November 2015 (Bl. 1267 ff.) rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht:

1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kommt entgegen der klägerischen Auffassung nicht in Betracht. Die von der Klagepartei hierfür selbst genannte Voraussetzung, dass die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Feststellungszielen des Kapitalanlagemusterverfahrens abhängen kann, liegt nicht vor. Dies ist vielmehr wegen Verjährung der hier eingeklagten Forderung unzweifelhaft ausgeschlossen (siehe hierzu sogleich unter Ziffer 2). Auch nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG bleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ausdrücklich festgestellt hat, dass jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, XI ZB 17/13, juris Rn. 13). In einem solchen Fall ist dem Bundesgerichtshof zufolge auch eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt. Dem Bundesgerichtshof ist dabei auch insoweit zu folgen, als dieses Ergebnis mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 17/8799, S. 21) zum Ausdruck gekommen ist, im Einklang steht (vgl. im Einzelnen BGH, a. a. O., juris Rn. 14).

Auch die zwischenzeitlich beim Kammergericht beantragte Erweiterung der Feststellungsziele um Verjährungsfragen vermag eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei führt nicht bereits ein bloßer Antrag zur Erweiterung der Feststellungsziele gemäß § 15 KapMuG. Vielmehr bedürfte es hierfür eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG sowie der öffentlichen Bekanntmachung der Erweiterung des Musterverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 KapMuG. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Hinzu kommt, dass auch keine klärungsbedürftige und damit gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG musterverfahrensgeeignete Frage vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. August 2015 (III ZR 358/14, juris Rn. 2) vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass „die Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ... inzwischen höchstrichterlich geklärt“ ist.

2. Der Senat bleibt auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner Ansicht, dass der von der Klägerin gestellte Güteantrag vorliegend nicht den Anforderungen genügt, die an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs zu stellen sind. Weder wird die Zeichnungssumme angegeben, noch werden der zumindest ungefähre Beratungszeitraum oder andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen genannt. Auch wird das angestrebte Verfahrensziel nicht ausreichend umschrieben. Dem Güteantrag kam damit keine verjährungshemmende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen war. Zur Begründung wird im Einzelnen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. September 2015 Bezug genommen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des neuen klägerischen Vorbringens festhält.

a) Anders als die Klägerin meint, ändert auch die Angabe der Beteiligungsnummer im Güteantrag nichts daran, dass eine hinreichende Individualisierung nicht gegeben ist. Zum einen muss durch den Güteantrag nicht nur die Beklagte, sondern auch die Gütestelle zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden und den Umfang bzw. die ungefähre Größenordnung der verfolgten Forderung einschätzen können (BGH, Urteil vom 20. August 2015, III ZR 373/14, juris Rn. 17 f., 22). Wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, fehlt es jedoch hieran. Zum anderen war es auch der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls - wenn überhaupt - unter größeren Mühen möglich anhand der Beteiligungsnummer festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, juris Rn. 26). Unabhängig von der Frage, ob bereits vor diesem Hintergrund die nötige Individualisierung zu verneinen ist (so BGH a. a. O.) lässt sich anhand der bloßen Beteiligungsnummer auch für die Beklagte jedenfalls die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs nicht abschätzen, da etwa der in erheblicher Höhe geltend gemachte entgangene Gewinn hieraus keinesfalls hervorgeht. Die Angabe der Beteiligungsnummer vermag daher die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs insgesamt nicht zu ersetzen.

b) Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass ihr Antrag vorliegend die Anforderungen der Schlichtungsordnung der Gütestelle D. erfüllt habe, handelt es sich hierbei um ein Erfordernis, das dem Bundesgerichtshof zufolge neben der hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Güteantrag erfüllt sein muss (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 20 ff.).

c) Aus Sicht des Senats erscheint es folgerichtig und begegnet keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in seinen vorgenannten Entscheidungen die aufgestellten Grundsätze für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag (Mahnbescheid, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch auf die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrages übertragen hat.

d) Einen Verstoß gegen Europarecht vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Erwägungsgründe Nrn. 18 und 25 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG vom 15. Mai 1999, da die Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie eine Zielsetzung des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung gewesen sei, bei dem auch § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB neu formuliert worden sei. Allerdings räumt Erwägungsgrund Nr. 18 den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit ein, eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung für den Fall von Verhandlungen über eine gütliche Regelung vorzusehen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung werden hingegen nicht angesprochen bzw. dem nationalen Recht überlassen, wobei eine verbindliche Regelung in einem Erwägungsgrund einer Richtlinie ohnehin nicht getroffen werden könnte. Erwägungsgrund Nr. 25 verweist des Weiteren lediglich auf die Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind. Auch diese Empfehlung äußert sich nicht zu den konkreten Voraussetzungen einer Verjährungshemmung und ist im Übrigen gemäß Art. 288 AEUV nicht verbindlich. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die in der Empfehlung befürwortete aktive Rolle außergerichtlicher Einrichtungen bei der gütlichen Streitbeilegung aus Sicht des Senats am effektivsten bei hinreichender Information dieser Einrichtungen über Art und Umfang des Anspruchs wahrgenommen werden kann. Art. 12 der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten äußert sich ebenfalls nicht zu den konkreten Voraussetzungen einer Verjährungshemmung, die im nationalen Recht zu regeln ist.

Zusammenfassend sind daher spezifische europarechtliche Vorgaben, gegen die mit den gestellten Anforderungen an die Individualisierung zur Verjährungshemmung bei Güteanträgen verstoßen worden sein könnte, nicht ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

3
aa) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 14 und III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
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(1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
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1. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 14 und III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3 sowie vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)