Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2007 - III ZR 156/06

published on 15/02/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2007 - III ZR 156/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Berlin, 33 O 215/02, 09/02/2005
Kammergericht, 21 U 63/05, 21/04/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 156/06
vom
15. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. April 2006 - 21 U 63/05 - zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 38.244,63 €.

Gründe:


I.

1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der aus diesem , Axel L. und Hans-Jürgen R. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) Ersatz von Zahlungen, die er an eine Bank leistete. Auf Bitten des Hans-Jürgen R. beauftragte der Kläger 1998 die C. Bank AG, zwei Bürgschaften zu stellen, die Forderungen eines Vermieters gegen die GbR aus zwei Mietverträgen über Ladengeschäfte sicherten.
Die Bank zahlte die Bürgschaftsbeträge 1999 an die Verwalterin der Vermieterin. Der Kläger erstattete der Bank die ausgezahlten Summen.
2
Die auf Ersatz der geleisteten Beträge gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne keinen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB beanspruchen, da er keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, dass Hans-Jürgen R. entgegen §§ 709, 714 BGB die GbR habe allein vertreten können. Auch für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sei der Vortrag nicht ausreichend. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht scheiterten an dem Fehlen schlüssigen Vortrags dazu, auf welche konkreten Mietrückstände , Zinsen und Kosten die C. Bank gezahlt habe.

II.

3
Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO verfährt.
4
1. Bei der Erörterung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers gemäß §§ 683, 677 BGB hat das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen und ist so unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag dazu, auf welche konkreten Mietrückstände, Zinsen und Kosten die bürgende Bank gezahlt habe.
5
Richtig ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Kläger aus dem Avalauftrag gegenüber der Bank nur insoweit zur Zahlung verpflichtet war, als diese auf die besicherten Forderungen leistete. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit lediglich auf das zu den Akten gereichte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2001 und hält dies für unzureichend. Der Kläger hat jedoch, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, bereits in erster Instanz unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zwischen der Vermieterin und der bürgenden Bank einerseits sowie zwischen der Bank und ihm andererseits vorgetragen, dass die Vermieterin Mietrückstände in Höhe von 90.287,33 DM aus dem Mietvertrag 01 sowie in Höhe von 101.203,04 DM aus dem Mietvertrag 02 der BGB-Gesellschaft geltend gemacht und dass die Bank hierauf gezahlt habe. Der Beklagte hat dies zwar entgegen der Auffassung der Beschwerde mit Nichtwissen bestritten. Eine weitere Substantiierung des Vortrags des Klägers, etwa durch Aufgliederung nach rückständigen einzelnen Monatsmieten , Zinsen und Kosten war gleichwohl nicht notwendig, da sich auch ohne eine solche Spezifizierung feststellen lässt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers erfüllt sind. Überdies kommt dem Kläger jedenfalls eine Darlegungslasterleichterung zugute, weil ihm als Außenstehenden der Einblick in die Interna des Mietverhältnisses zwischen der GbR und der Vermieterin fehlte, während diese Umstände in die Kenntnissphäre des Beklagten als Gesellschafter fielen (siehe zur Darlegungslast in derartigen Fallgestaltungen näher sogleich unter Nummer 2).
6
Berufungsgericht Das hätte den mit Fotokopien der entsprechenden Schreiben unterlegten Sachvortrag berücksichtigen und, wenn es die Kopien zum Beweis nicht für ausreichend erachtet hätte, auf die Vorlage der Originalschriftstücke oder andere Beweisantritte hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO).
7
2. Für das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB erörtert hat, die Anforderungen an den Sachvortrag zur Befugnis des Hans-Jürgen R. , die GbR bei Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags allein zu vertreten, überspannt hat.
8
Zutreffend ist zwar, dass der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass der Mitgesellschafter R. eine vom gesetzlichen Regelfall der Vertretung abweichende Alleinvertretungsbefugnis für die GbR hatte. Dies war aber nicht erforderlich, obgleich der Kläger im Grundsatz die Tatsachen darzulegen hat, aus denen sich die Einzelvertretungsmacht des HansJürgen R. ergibt. An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Darlegung und die Beweisführung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO m.w.N. und Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 361).
9
Die Voraussetzungen für eine solche Erleichterung der Darlegungslast sind hier erfüllt. Dem Kläger ist der Einblick in die internen Verhältnisse der BGB-Gesellschafter untereinander und in deren Abreden über die Vertretungsmacht des Hans-Jürgen R. verwehrt. Der Kläger konnte sich deshalb darauf beschränken, vorzutragen, dass R. von seinen Mitgesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis erteilt worden war. Dies hat er in seiner Klageschrift und mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2004, 1. Februar 2005, 18. Mai 2005 und 1. April 2006 unter Benennung des Hans-Jürgen R. als Zeugen getan. Zwar hat der Kläger bei seinen Ausführungen das Handeln in fremdem Namen und die Berechtigung hierzu nicht immer trennscharf auseinander gehalten. Insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 18. Mai 2005 geht jedoch hervor, dass er nicht nur das Auftreten des R. im Namen der GbR, sondern auch das Vorliegen der (Einzel-)Vertretungsbefugnis behaupten wollte. Er beruft sich, "soweit der Beklagte … weiterhin eine Vollmacht von Herrn R. bestreitet …", auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ähnlich hat der Kläger auch bereits im Schriftsatz vom 1. Februar 2005 vorgetragen.
10
Die Behauptung, Hans-Jürgen R. sei von seinen Mitgesellschaftern die Einzelvertretungsbefugnis verliehen worden, ist auch nicht "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Für die Behauptung des Klägers streitet als Anhaltspunkt, dass andere Verträge mit der GbR, die auf deren Seite allein von Hans-Jürgen R. abgeschlossen wurden, anstandslos abgewickelt wurden.
11
Eine weitere Substantiierung des Vortrags wäre erst dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte, zu dessen Kenntnissphäre die Vertretungsverhältnisse in der GbR gehören, dem Vortrag des Klägers seinerseits substantiiert http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=257 - 7 - entgegen getreten wäre (vgl. z.B.: BGHZ 140, 156, 158 f; ferner auch BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, den Vortrag des Klägers zu diesem Punkt schlicht zu bestreiten.
12
Das Berufungsgericht hätte deshalb, wenn der Beklagte nicht bereits aus §§ 677, 683 BGB haftet, der Behauptung des Klägers zur Vertretungsmacht des Hans-Jürgen R. und dem Beweisantritt hierzu nachgehen müssen.
13
3. Die vorstehenden Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass der Klage stattzugeben ist, wenn der Vortrag des Klägers nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen berücksichtigt und die gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt wird.
14
Insbesondere scheitert die Klage nicht bereits daran, dass der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen hat, in welchem Umfang er die Zahlungen an die bürgende Bank aus eigenen Mittel aufgebracht hat. Die Beschaffung der Mietbürgschaft war objektiv ein Geschäft der GbR als Mieterin, so dass der Kläger grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB oder § 683 BGB haben kann.
15
nach Die diesen Bestimmungen zu erstattende Aufwendung bestand nicht erst in der Zahlung an die bürgende Bank, sondern bereits in der mit der Erteilung des Avalauftrages an die Bank eingegangenen Verbindlichkeit, dieser die Aufwendungen aus der Bürgschaft zu ersetzen. Aus §257 BGB ergibt sich, dass die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst (BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 890; BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92 - NJW-RR 1993, 1227, 1228). Der dem Kläger zustehende Befreiungsanspruch hat sich nach seiner Leistung in einen auf Erstattung der zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank aufgewendeten Beträge gerichteten Zahlungsanspruch gewandelt. Ersatzfähig sind dabei nicht nur die hierfür aufgewendeten eigenen Mittel.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2005 - 33 O 215/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2006 - 21 U 63/05 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 7/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun
published on 11/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 153/04 Verkündet am: 11. März 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WPO §§ 51a a.F.,
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 80/12 Verkündet am: 11. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
published on 14/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 289/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert be
published on 24/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 176/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675, § 628 Abs
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.