Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 7/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan- zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, bestehend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in N. (S. -A. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot an. Er schloß mit der S. L. GmbH am 1. Dezember 1991 einen Kaufvertrag über einen LKW zum Preis von 223.782 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des Fahrzeugs am selben Tag einen Kredit in Höhe von 225.282 DM auf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in P. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 12. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungspräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unterschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter - Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort P. gestellt. Am 13. Dezember 1991 erteilte ihm das Landratsamt L. hierfür eine Standortbescheinigung, die dem Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium unter dem 16. Dezember 1991 ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG von der S. L. GmbH am 16. Dezember 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen
wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernverkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für zahlreiche Transportunternehmen angegebene Standort P. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Eine weitere Genehmigung für den Güterfernverkehr erhielt der Kläger nicht. Ab Juli 1992 stand der Lastkraftwagen des Klägers still. Er wurde später durch die kreditgebende Bank verwertet.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügerisches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbeiter , dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermögenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen rechtskräftig verurteilt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat den zuletzt auf Zahlung von 222.191,77 DM gerichteten Klageantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu, da der Nebenintervenient keine für den Schaden des Klägers ursächliche, dem Kläger gegenüber bestehende Prüfungspflicht verletzt habe. Dieser sei nämlich hinsichtlich seiner Investitionen nicht "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf sechs Monate befristete Genehmigung nach § 19a GüKG erteilt werde, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht nicht dahin, den Antragsteller vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession auf sich genommen habe. Der Antragsteller habe bei Erteilung einer Einzelfahrtgenehmigung gemäß § 19a GüKG nicht damit rechnen dürfen, daß er ohne weiteres später eine Genehmigung nach § 11 GüKG erhalten werde. Etwas anderes folge auch nicht aus der im Regierungspräsidium L. seinerzeit geübten teilweise abweichenden Praxis. Somit unterfielen dem Schutzzweck der Amtspflicht hier lediglich diejenigen Investitionen, die der Kläger im Hinblick auf einen kurzfristigen Betrieb vorgenommen habe. Dazu gehörten nicht die Anschaffungskosten für den Lastkraftwagen, zu denen sich der Kläger letztendlich in Erwartung einer langjährigen Genehmigung veranlaßt gesehen habe, und auch nicht der zur
Aufnahme einer solchen Tätigkeit in Anspruch genommene Betriebsmittelkredit.
Selbst wenn man jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, den Schutzzweck dieser Amtspflichten so weit zöge, daß er die im Streitfall geltend gemachten Schäden umfaßte, hätte der Streithelfer seine Amtspflichten nicht dadurch fahrlässig verletzt, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Voraussetzungen des angegebenen Standorts zu prüfen. Für die Standortbestimmung zuständig sei die untere Verwaltungsbehörde. An deren Entscheidung sei das Regierungspräsidium L. gebunden gewesen. Daß sich der Nebenintervenient zumindest für eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge geldwerte Vorteile habe versprechen lassen, habe seine Prüfungspflichten nicht erweitert. Zweifel hinsichtlich des Standorts hätten ihm weder aufgrund der Bestechung noch deshalb kommen müssen, weil mehrere Kunden der S. L. GmbH mit Wohnsitz außerhalb Sachsens an demselben Standort gemeldet worden waren. Auch darin, daß der Streithelfer oder sonstige Bedienstete des Regierungspräsidiums die Konzession nicht unmittelbar dem Kläger, sondern einem Mitarbeiter der S. L. GmbH aushändigten, sei keine (fahrlässige) Amtspflichtverletzung zu sehen. Dasselbe gelte für den Umstand, daß bei Erteilung der Genehmigung der erforderliche Eignungsnachweis nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüKG noch nicht vorgelegen habe.
Soweit sich schließlich der Kläger auf eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Streithelfers (Beihilfe zum Betrug, Erweckung eines falschen Anscheins ) berufe, habe er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn einen entsprechenden Nachweis geführt, daß dem Nebenintervenienten das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei und
dieser insbesondere gewußt habe, daß die GmbH weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren Kunden echte Standorte im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes zu vermitteln. Den Beweis für seine Behauptung habe der Kläger nicht durch das vorgelegte Strafurteil führen können. Darin fehlten die hierfür erforderlichen Feststellungen. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung werde dort ausgeführt, daß dem Nebenintervenienten nach Ansicht der Strafkammer bewußt gewesen sei, zu welchem Zweck die GmbH die Konzessionen verwendete, und daß das Vermögen ihrer Kunden erheblich gefährdet worden sei, weil deren dauerhafte Teilnahme am Güterfernverkehr nicht gesichert gewesen sei. Die weiteren Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der Zeugen R. und E. hingegen stellten unzulässige Ausforschungsbeweise dar. Für die Behauptung des Klägers, dem Streithelfer sei Ende Oktober 1990 durch den Zeugen R. das Gesamtkonzept der S. L. GmbH vorgestellt worden, fehle es bereits an einem substantiierten Vorbringen dahin, was beide konkret besprochen hätten, insbesondere, wie das Konzept der GmbH damals im einzelnen ausgesehen habe. Das gelte um so mehr, als nach der eigenen Behauptung des Klägers möglicherweise die Idee zu einer Konzessionsvermittlung an potentielle Kunden vom Nebenintervenienten selbst stamme oder aus anderen Gründen erst später aufgegriffen worden sei. Es sei ferner nicht dargelegt, weshalb der Streithelfer aufgrund des Konzepts gewußt haben solle, daß die S. L. GmbH ihren Kunden nur Scheinstandorte habe zuweisen können. Ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, sei nur dann erheblich, wenn schlüssig dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von dieser inneren Tatsache Kenntnis erlangt habe. Damit müsse der Kläger substantiiert darlegen, daß zum Oktober 1990 festgestanden habe, wie konkret im einzelnen die Anmietung und die Unterhaltung der Standorte aus-
sehen sollte, und daß dies dem Nebenintervenienten bekannt gemacht worden sei. Dafür, daß der Streithelfer in das System der S. L. GmbH eingebunden gewesen sei, sprächen schließlich auch nicht seine Erklärungen vom 30. November 1991 anläßlich eines in den Räumen der S. L. GmbH durchgeführten Lehrgangs. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser unter solchen Umständen den Teilnehmern einen Erfolg in der Transportbranche und eine Verlängerung ihrer Konzessionen als aussichtslos hingestellt haben sollte; eher spreche dies für das Gegenteil.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sachsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich nach dem Klagevorbringen nicht verneinen.
1. Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrtgenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amtspflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Auszugehen ist von dem im Berufungsurteil an letzter Stelle geprüften Hauptvorwurf des
Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 von dem Zeugen R. erfahren, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstandort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen Umständen läge eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen. Indessen wäre nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27, 263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) strafbar gewesen wäre. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten seinerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.
2. Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht dieses von ihm selbst als entscheidungserheblich angesehene Klagevorbringen im Ergebnis unbeachtet. Es hält den Vortrag des Klägers teils für nicht hinreichend substantiiert, teils für
nicht bewiesen oder für mit den angebotenen Beweismitteln nicht beweisbar. Das rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.

a) An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet , den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, daß sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muß das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1435; Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - NJW 2002, 825, 826). Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmißbräuchlich Behauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai 2002 aaO; vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.).

b) Im Streitfall kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, von ei- nem mißbräuchlichen Vorbringen des Klägers ohne jeden Anhaltspunkt schon deswegen keine Rede sein, weil er sich hierfür auf Ausführungen in dem vorgelegten Strafurteil berufen konnte. Das Berufungsgericht läßt ferner unberücksichtigt , daß der Kläger an dem behaupteten Geschehen nicht beteiligt war und eine ins einzelne gehende, in sich geschlossene und widerspruchsfreie Darstellung ohne Vermutungen in der einen oder anderen Richtung von ihm darum nicht zu verlangen ist. Es geht zudem nicht, wie das Berufungsgericht meint, um innere Tatsachen in der Person des Streithelfers oder des Zeugen R. , sondern um den Inhalt der zwischen beiden geführten Gespräche. Aus allen diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit des vom Kläger angebotenen Zeugenbeweises keine Bedenken.
3. Bei dem behaupteten Amtsmißbrauch des Streithelfers ist der Kläger schließlich nicht nur geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 BGB, sondern die geltend gemachten Schäden fallen auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom heutigen Tage in den den Parteien bekannten beiden Parallelsachen III ZR 42/02 und 43/02.

III.


Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die angebotenen Beweise erheben und die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.

Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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1.
Gemeinschaftslizenz,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
CEMT-Umzugsgenehmigung,
4.
Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder
5.
Drittstaatengenehmigung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind.

(2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß

1.
in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen,
2.
die Bestimmungen über den Werkverkehr eingehalten werden,
3.
die Rechtsvorschriften über
a)
die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,
b)
die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
c)
die im internationalen Güterkraftverkehr verwendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
d)
die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung sowie für die Benutzung von Straßen anfallen,
e)
(weggefallen)
f)
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
g)
die Beförderungsmittel nach den Vorgaben des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
h)
die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung von Beförderungsmitteln und Transportbehältnissen zur Beförderung von Lebensmitteln und Erzeugnissen des Weinrechts,
i)
das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmigung für die Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung,
j)
die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung,
k)
die zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung,
l)
die Ladung,
m)
die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung,
n)
die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung,
o)
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung und
p)
das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Verbringensgenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz
eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe d hat das Bundesamt ohne Ersuchen den zuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der Besteuerung notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe j und k werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die

1.
Gemeinschaftslizenz,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
CEMT-Umzugsgenehmigung,
4.
Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder
5.
Drittstaatengenehmigung.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen
ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei
einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht
diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) für Anzeigekosten und hinsichtlich der Zinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge in Höhe von 30.677,51 ? und 15.630,07 ? (60.000,-- DM und 30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und bei seiner Entscheidung über die Widerklage die Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Erstattung der Betriebs - und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 68.421,10 ? (133.820,04 DM) ab- gewiesen, dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von Anzeigekosten in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst Zinsen stattgegeben und der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr über den Betrag von 6.711,80 ? (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichtannahme der Anschluûrevision weiterhin rechtskräftig zugesprochenen Beträge in Höhe von 46.307,58 ? (90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. November 1997 in seiner Ziffer I teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaût: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vorgenannten Urteils des Landgerichts München I ausgesprochene Abweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt die slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten zu 1 und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2, Bezahlung für von ihr ausgeführte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin ihrerseits mit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen und aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 aus einem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klägerin auf Zahlung von Provision und Kostenersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am 28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenvertrag ) für diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schienennetz Kohlentransporte durchgeführt. Sie hat ihre hieraus resultierenden Zahlungsansprüche auf 2.177.573 österreichische Schillinge (ATS) beziffert und, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender Höhe Klage erhoben.
Die Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Höhe nach bestritten. Des weiteren haben sie gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Höhe von 13.315,14 DM und mit Ansprüchen aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klägerin am 2. Juli 1993 geschlossenen Vertrag über die Generalvertretung der Klägerin (im weiteren : Generalvertretervertrag) in Höhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im üb-
rigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprüche Widerklage erhoben und mit ihr Zahlung in Höhe von 265.637,48 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus ihren Widerklageanspruch in Höhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat ferner wegen der ihr vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenen Vergütungsansprüche aus dem Generalvertretervertrag für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.
Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als es die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darüber hinaus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache in Höhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin
enthaltenen Betrag in Höhe von 30.569,76 DM für die Zeit bis zum 2. März 1998 überhaupt und für die nachfolgende Zeit in Höhe von mehr als 5 % p.a. zugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung der Anschluûrevision.
Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat, als begründet und die in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begründet angesehen. Hierzu hat es, soweit dies für die Revision nach deren teilweiser Nichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschränkt eingelegte und insoweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang angenommene Anschluûrevision noch von Bedeutung ist, ausgeführt :
Die im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjährt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führe nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anh. B zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225]
- CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlägige Verjährungsfrist von einem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die Frist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der Annahme des von der Klägerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt am 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit gemäû Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z. im Mai 1995 erklärte Anerkenntnis unterbrochen worden.
Der Beklagten zu 1 stünden gegen die Klägerin neben Ansprüchen aus eigenem Recht in Höhe von 13.127,14 DM Ansprüche aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Höhe von 95.025,09 DM, nämlich Provisionsansprüche in Höhe von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung "Transport 94" in München in Höhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf Erstattung diesbezüglicher Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM zu. Für die von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kosten der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer Rechtsgrundlage.
II. Die vorstehende Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der Anschluûrevision nicht in allen Punkten stand. Diese führen dazu, daû die Klage insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daû das die Widerklage abweisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.) und daû die Sache im übrigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (nachfolgend B. und D.).
A. Revision der beiden Beklagten gegen die Bestätigung ihrer Verurteilung durch das Berufungsgericht
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Klageforderung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjährung bezüglich der einzelnen Klageansprüche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der Annahme des von der Klägerin gemäû den jeweiligen Transportaufträgen beförderten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August 1994 begonnen hatte.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageansprüche sei durch ein vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenüber dem Zeugen Z. erklärtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.

a) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit vorzunehmende Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umständen im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimiût. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie alle Umstände vollständig berücksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstöût (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoû liegt u.a.
dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Dies ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klageforderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien hätten, wie die Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit gemeinsam Überlegungen über den Forderungsstand angestellt. Nach den Bekundungen der Zeugin M. seien in dieses Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus herrührende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstellungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klägerin seien der Beklagten zu 1 bereits zuvor zugeschickt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprüche geltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrückt habe, die lediglich in Höhe von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der Beklagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis gekommen. Die Parteien hätten sich bei dem Gespräch, auch wenn dieses entgegen der Darstellung der Klägerin nicht bereits eine sofortige und endgültige Vereinbarung über einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben sollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmittelbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Beträge über den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der Klägerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1 sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem für die Abklärung von Forderungen bestimmten Gespräch nicht wenigstens ihrer Meinung nach bestehende grundsätzliche Einwendungen gegen die Ausgangsforderung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie damit zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche des Gesprächspartners nicht an-
greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so jedenfalls schlüssig erklärt, die betreffende Schuld anerkennen zu wollen.

c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjährung der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches Recht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision - slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).
(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen und sogar in einem bloûen Stillschweigen zu erblicken sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v. 23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, daû das Verhalten des Schuldners das Bewuûtsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, daû er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon auszugehen, daû Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und daû die dabei abgegebenen Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was
den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daû in dieser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M. Angaben gemacht haben.
Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daû in das seinerzeitige Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus resultierende Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, daû dieser Umstand für sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gespräch im Mai 1995 die Klageforderungen anerkannt.
Der Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Klageforderungen Gegenstand des seinerzeit geführten Gesprächs gewesen seien , bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die daraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch über die Forderung der Klägerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daû die Forderungen durch die Unterlagen der Klägerin dokumentiert und diese Unterlagen von seiten der Klägerin sowohl bei dem Gespräch präsent als auch zuvor dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte zwar ebenfalls der Schluû gezogen werden, daû die Klageforderungen mit die Grundlage des seinerzeitigen Gesprächs bildeten, nicht aber, daû die dort geführten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehenen Klageforderungen verstanden.

(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowenischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemäû dem Absatz 1 dieser Bestimmung die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfolgen , etwa dadurch, daû der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angesprochen , die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlüssiges Anerkenntnis zu werten wären. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 ZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaût, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wären. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Klärung. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie bereits unter vorstehend (1) ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei dem seinerzeitigen Gespräch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.

d) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 677.195 ATS gemäû den Rechnungen der Klägerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom 27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat (§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge hinweist, nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM dar, bei denen die Verjährung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundsätzlich erst mit der Übergabe der Rechnungen beginnt, so daû danach die betreffenden Forderungsbeträge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach § 270 Abs. 3 ZPO gleichstünde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch
nicht verjährt gewesen wären. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daû die hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klägerin daraufhin ihren gegenteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.
B. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten in Höhe von 133.820,04 DM für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 übergegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text des Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daû dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin über die Provisionen hinaus weitere Ansprüche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daû dort lediglich von einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die Rede sei, weise auf ein Handelsvertreterverhältnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch gingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgeführten Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klägerin jedenfalls nicht entscheidend über dasjenige hinaus, was für einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vorschriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche auf Erstattung der durch den Betrieb eines Büros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfertigt , weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Gröûenordnung handele, die der Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen könne. Der Zeuge Z. sei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gewesen , die Parteien des Generalvertretervertrags hätten den dort umschriebenen Tätigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Repräsentanz an-
gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû er die Unterhaltung eines Standortbüros und die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die Behauptungen beträfen innere Vorgänge und seien nicht durch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen seien.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis ebenfalls nicht stand.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte den Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hinblick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Da die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB über das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu berücksichtigen, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des Generalvertretervertrags seine vertragsmäûigen Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt entfalten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 danach in erster Hinsicht für die Klägerin Frachten gegen Zahlung einer Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsvertretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertreters geprägt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319;
Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch besondere Umstände des Einzelfalls nicht entkräftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dafür, daû der Generalvertretervertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufwies.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daû das Berufungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden , daû dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbüros und neben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein übereinstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat, auch dann maûgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannte Zeuge Z. als ungeeignet dar.
(1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt eine Prozeûpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daû sie
diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812, 2813). In entsprechenden Zweifelsfällen hat die Partei die tatsächlichen Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.).
Die Frage, ob das zuletzt Ausgeführte auch dann gilt, wenn eine Partei für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Streitfall ) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte Erkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fällen tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muû, ist streitig (verneinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, 1530; Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte zu 1 hat nämlich im Anschluû an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag gehalten, gemäû dem
auch objektive Anhaltspunkte dafür sprachen, daû sich die Klägerin bei Abschluû des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten für die Unterhaltung eines Standortbüros verpflichtet hatte.
(2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende Beweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismittels , zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur dann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a). Dementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden Beweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu führen. Insbesondere kann daher die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91, NJW 1992, 1899, 1900; Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).
C. Anschluûrevision der Klägerin gegen die Zuerkennung der von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM
Die Anschluûrevision rügt mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO, daû das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat, daû die Klägerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die Beklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen R. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. zurückgekommen war, in dieser Hinsicht
beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfällig geblieben , als die Klägerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Kosten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von 4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.
D. Anschluûrevision der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochenen Zinsen
Die Anschluûrevision führt mit Recht aus, daû es an einer schlüssigen Darstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daû ihr, soweit sie Zahlung beanspruchen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. für kaufmännische Fälligkeits- und Prozeûzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1 BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) übersteigenden Höhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte zu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die (Fort-)Entrichtung höherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der Generalvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem Art. 6 - keine Regelung über die Verzinsung fälliger Forderungen.
Der Umstand, daû die Klägerin die insoweit fehlende Schlüssigkeit des Widerklagevortrags nicht gerügt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich aus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlüssigkeit schon von Amts wegen als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunächst ein entsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23 m.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden
Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision der Klägerin war das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt und hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschluûrevision der Klägerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten verurteilt worden sind, abzuändern und die Klägerin mit ihrem Anspruch insgesamt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten Umfang abzuweisen.
Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von der Klägerin die Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedereröffneten Berufungsinstanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen sein, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû dieser die Unterhaltung eines Standortbüros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu treffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf Seite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegründung angeführten und teilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu berücksichtigen haben.

Die Beklagte zu 1 hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren zudem Gelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch vorzutragen.
Da die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen war, werden die insoweit angefallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO den Beklagten aufzuerlegen sein.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 170/01 Verkündet am:
20. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins
Blaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher
Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die
Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.
Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentümer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade gelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Hotelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre
1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt. 1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wiederholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interessenten , die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit notarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt für 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu Gunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrangbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher Anspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an den Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungsstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich 2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Beklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Bewertungsstichtag , dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende Behauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefälligkeitsgutachten , weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Privatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993 kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel auf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei gerichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Begründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien ersichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der Verkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substantiierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der Klage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Gegenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der Streitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970, I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).

a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte
Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will offenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als beachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des Investitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stellen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie "ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen" seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.


b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten , über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei weitem.
aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stellungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten" sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als "reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem Privatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem - hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten Verkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-
sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeachtlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; MünchKomm -ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sachverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach dessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht berücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das mit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachliche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet seine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Gebäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit einem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht gerechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvollziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten bei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertverfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .
bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen für ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur) für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa
BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat das Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer Überprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechtsmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Geratewohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt doch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu dem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist aufgrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme einer Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens entgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ 1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten vorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in Ausnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsgericht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon deshalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten (zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).

c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner Sicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger widersprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJWRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in Höhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat die Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Beschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die Schlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermittelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen H. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit gestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entnehmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ 1962, 167, 168).
3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen - Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises auswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie ihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Verkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten vertragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des aus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflichtungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden Erlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten (so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis führen , der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohnehin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-
platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die eingeklagte Forderung.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG für gegeben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 19/98 Verkündet am:
11. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verlorengegangene
Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.
BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1997 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des
Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision
, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:


Der Beklagte, ein Zahnarzt, hat bei der Klägerin eine EDV-Anlage mit Programmen für seine Praxis erworben. Nachdem er im März 1994 nicht mehr auf die Festplatte des Rechners zugreifen konnte, hat er diesen nach seiner Darstellung der Klägerin mit dem Auftrag zugesandt, entweder die Festplatte zu reparieren oder die Daten auf eine andere Platte zu übertragen. Kurze Zeit nach Eingang des Rechners teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß die
Daten von der Platte nicht mehr zu retten seien, und forderte ihn auf, die von ihm erstellten Bänder mit Datensicherungen zu übersenden. Eine Wiederherstellung der Daten von diesen Bändern gelang der Klägerin ebenfalls nicht. Wie sie geltend macht, seien die Bänder teilweise nicht zu lesen gewesen bzw. wiesen eine Inkonsistenz auf.
Parallel zu ihren Reparaturbemühungen hat die Klägerin dem Beklagten eine neue Computeranlage überlassen, in die dieser die relevanten Daten seiner Praxis und seiner Patienten von Hand eingegeben hat. Nachdem die Reparaturbemühungen der Klägerin endgültig gescheitert waren, hat sie von ihm unter anderem den vereinbarten Kaufpreis für diese Anlage verlangt. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte die Festplatte des ursprünglichen Rechners einem anderen Unternehmen übergeben, das nach seiner Behauptung von früheren Mitarbeitern der Klägerin gegründet worden ist. Diesem Unternehmen ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb weniger Stunden gelungen, die Festplatte lauffähig und die darauf befindlichen Daten zugänglich zu machen.
Gestützt hierauf hat der Beklagte gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Zu deren Begründung hat er geltend gemacht, er habe für die fristgerechte Bestellung der Quartalsabrechnung für das erste Vierteljahr 1994 Anfang April die Daten in den neuen Rechner von Hand eingeben und dabei auf Fremdkräfte, unter anderem seine Ehefrau, zurückgreifen müssen. Diesen Kräften habe er eine Vergütung in der Größenordnung von insgesamt 75.000,-- DM gezahlt. Diesen Aufwand müsse die Klägerin ersetzen, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Festplatte und die darauf befindlichen Daten mit einfachen Mitteln zu retten gewesen wä-
ren. Die von ihr gegebene Auskunft, eine solche Reparatur sei unmöglich, sei objektiv falsch gewesen. Diesen Fehler habe sie auch subjektiv zu vertreten. Soweit seine Ansprüche nicht durch die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung verbraucht sind, hat er - nachdem die Klägerin ihre Forderung im Klagewege geltend gemacht hat - wegen des verbleibenden Restbetrages Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage - abgesehen von einem Restbetrag, dem gegenüber es eine Aufrechnung ausgeschlossen hat - abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für die Anlage und Streamerbänder verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine abgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß der Klägerin ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung der an den Beklagten veräußerten zweiten Computeranlage zusteht, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach Grund und Höhe als unstreitig bewertet hat. Die Revision ist dem nicht
entgegengetreten. Der Streit der Parteien betrifft allein die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche.
II. 1. Die Zurückweisung der Aufrechnung und die Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß dem Beklagten Ersatzansprüche gegen die Klägerin nicht zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen Verschulden auf seiten der Klägerin fehle. Zwar sei ihre Erklärung, ein Zugriff auf die Festplatte sei nicht mehr möglich und die dort befindlichen Daten könnten daher nicht zurückgewonnen werden, objektiv falsch gewesen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sei sie jedoch ordnungsgemäß vorgegangen, um einen Datentransfer von dem alten auf den neuen Rechner zu ermöglichen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. habe sie die gleichen Maßnahmen getroffen wie das später von dem Beklagten eingeschaltete Unternehmen. Zwar habe der Zeuge möglicherweise nicht eine in jeder Hinsicht gegenüber der schadhaften baugleiche Steuerelektronik an der Festplatte benutzt. In ihrem Altbestand habe sich eine solche jedoch nicht befunden; diese habe von ihr auch nicht beschafft werden können. Es sei daher schon "Glück" gewesen, daß man auf die bei der Klägerin vorhandene Logik überhaupt habe zurückgreifen können. Die Vorhaltung weiterer Altmodelle sei von ihr nicht zu verlangen, zumal der Benutzer eines Computers die Möglichkeit habe, wichtige Daten auf Bändern zu sichern.
Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Beklagten nicht auf die Möglichkeit der Wiedergewinnung von Daten bei Verwendung eines baugleichen Festplattencontrollers hingewiesen habe. Daß ein solches Modell im Handel frei erhältlich gewesen sei, könne dem Parteivortrag, insbesondere dem des Beklagten, nicht entnommen werden. Die Wahrschein-
lichkeit, den Anbieter eines solchen Bauteils innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bis zum notwendigen Abschluß der Quartalsabrechnung aufzufinden, sei außerordentlich gering gewesen, so daß man vom Verlust der Daten habe ausgehen müssen. Hinzugekommen sei, daß die Datensicherung auch aus einem anderen Grunde nicht kalkulierbar und im Ergebnis zufällig sei, da es sich nach der Aussage des Zeugen S., der die Daten dann letztlich zurückgewonnen habe, auch bei der Verwendung eines identischen Chips um eine Zitterpartie gehandelt habe. Damit lägen die Umstände des Falles so, daß der Klägerin ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne.
2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Feststellung des erforderlichen Verschuldens auf seiten der Klägerin überspannt; zugleich hat es bei seiner Wertung wesentlichen Sachvortrag des Beklagten übergangen, wie die Revision mit Recht beanstandet.

a) Wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt hat, kommen im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung in Betracht. Die Erklärung der Klägerin, daß die Daten von der Festplatte nicht zurückgewonnen werden könnten, war objektiv falsch. Schon darin ist eine objektive Pflichtverletzung der Klägerin zu sehen. Sie war die wesentliche Ursache dafür, daß der Beklagte in die nach seiner Darstellung kostenintensive Neueingabe aller für die Abrechnung benötigten Angaben eingetreten ist. Im Rahmen des durch die Übergabe der Festplatte zur Reparatur und zur Wiedergewinnung der Daten begründeten Vertragsverhältnisses durfte der Beklagte erwarten, daß die als Fachunternehmen auftretende Klägerin ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage, insbe-
sondere über die objektiv bestehenden Möglichkeiten einer Reparatur der Festplatte und die für ihn in erster Linie wesentliche Frage der Rückgewinnung der Daten aufklärte und dabei auch über solche Möglichkeiten informierte, die nur eine geringe Chance der Realisierung boten. Darauf, ob anderweitig nur geringe Chancen einer Wiedergewinnung der Daten bestanden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Auftraggeber kann erwarten, von einem Fachunternehmen zutreffend und umfassend über alle Möglichkeiten der Reparatur unterrichtet zu werden. Die Entscheidung darüber, ob auch wenig aussichtsreiche andere Wege beschritten werden sollen, obliegt allein ihm. Darin, daß die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, sondern dem Beklagten darüber hinaus eine objektiv unrichtige Erklärung gegeben hat, liegt eine Verletzung der vertraglichen Schutzpflichten durch sie, die eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung auslösen kann. Daß die Erklärung objektiv unrichtig war, ist durch das Berufungsgericht festgestellt worden; die Revisionserwiderung hat insoweit einen Rechtsfehler nicht aufzeigen können. Das Berufungsgericht ist der Aussage des Zeugen S. gefolgt, der bekundet hat, er habe durch einen bloßen Austausch des festplatteneigenen Controllers die Festplatte wieder gängig und die darauf gespeicherten Daten zugänglich machen können.
Bei diesem Sachverhalt war es Sache der Klägerin, sich hinsichtlich des Verschuldens für die objektiv festzustellende Pflichtverletzung zu entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Schuldner entsprechend dem Rechtsgedanken des § 282 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß er eine objektiv feststehende und zu einem Schaden führende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn die Schadensursache - wie hier - in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BGHZ 64, 46, 51; 66, 51, 53; siehe
auch Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 282 BGB Rdn. 8 m.w.N.). Dieser Entlastungsbeweis ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht geführt. Für einen Sachkundigen waren die Erklärungen der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar unvollständig und ungenau. Danach hat sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, ihr eigenes subjektives Unvermögen zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten darzulegen, sondern sie hat gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, eine Wiederherstellung oder Wiedergewinnung der Daten sei objektiv und damit schlechthin unmöglich. Hiervon durfte sie auch vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten Marktverhältnisse nicht ausgehen. Auch wenn man mit der angefochtenen Entscheidung annimmt, daß sich die Klägerin nicht mit dem Einbau der Festplatte in verschiedene Rechner begnügt, sondern weitere Maßnahmen einschließlich eines Austausches des Festplattencontrollers ergriffen hat, durfte sie gegenüber ihrem Kunden nicht in der geschehenen Weise darstellen, daß eine Reparatur ausgeschlossen sei. Als ein auf dem einschlägigen Sektor tätiges Fachunternehmen mußte sie erkennen, jedenfalls aber mit der Möglichkeit rechnen, daß sie noch nicht alles unternommen hatte, um einen Zugriff auf die Festplatte zu ermöglichen. Insoweit ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der für die Klägerin tätige Mitarbeiter nicht einmal geprüft hatte, ob die von ihm als Austausch herangezogene Platine der gleichen Revision wie der defekte Controller entstammte. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge H., der die Reparaturarbeiten ausgeführt hatte, angegeben, auf die Revision der Platte nicht geachtet zu haben, und es als gut möglich bezeichnet, daß er den Controller einer anderen Revision eingebaut hatte. Damit war auch aus seiner Sicht eine Kompatibilität der Controller nicht gesichert. Das schloß eine abschließende Beurteilung der Wiederherstel-
lungsmöglichkeiten aus und ließ allenfalls die Aussage zu, daß der Klägerin eine solche Reparatur nicht möglich war.
In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ihr ein entsprechender Controller nicht zur Verfügung stand und von ihr auf dem Markt auch nicht beschafft werden konnte. Die Vertragsverletzung der Klägerin liegt nicht darin, daß sie eine solche Beschaffung nicht vorgenommen hat; eine Ersatzpflicht kann sich vielmehr schon daraus ergeben, daß sie dem Beklagten gegenüber behauptet hat, daß eine Reparatur objektiv unmöglich sei, ohne ihn auf die anderweiten Möglichkeiten, mögen diese auch fernliegend gewesen sein, hinzuweisen.
Rechtsfehlerhaft ist die Wertung des Berufungsgerichts zum Vertretenmüssen darüber hinaus auch deshalb, weil diese auf die subjektiven Fähigkeiten und Möglichkeiten der Klägerin abstellt. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 276 BGB Rdn. 15 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten die Klägerin individuell besaß; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der Klägerin erwartet werden kann. Daß ein solcher Schuldner nicht hatte erkennen lassen, daß die erteilte Auskunft falsch war und aus der Sicht des Beklagten die Suche nach weiteren Lösungen zu Unrecht als unsinnig erscheinen lassen mußte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist die angefochtene Entscheidung auch, soweit darin Ersatzansprüche des Beklagten wegen der Fehler bei den Sicherungsbändern deshalb verneint werden, weil der Beklagte die Ursächlichkeit eines Fehlverhaltens der Klägerin für die mangelnde Lesbarkeit der Sicherungsbänder nicht schlüssig dargelegt habe. Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die ausreichende Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen überspannt.
aa) Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709 = MDR 1992, 66, 67; v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW-RR 1995, 722 u. v. 1.2.1995 - IV ZR 265/93, NJW-RR 1995, 724). Dabei richtet sich der Umfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (zur Begrenzung der Darlegungslast durch die Zumutbarkeit vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1995 - IV ZR 31/94, MDR 1995, 407 = NJW 1995, 1160; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 55/97, NJW-RR 2000, 343, 344 - Werbefotos). Dem genügt das Vorbringen des Beklagten. Dieser hat in der Klageerwiderung geltend gemacht, daß die Fehlerhaftigkeit der Datenstruktur auf den Streamerbändern auf einen Programmierfehler der Klägerin, die das Sicherungsprogramm geliefert und gepflegt hatte, zurückzuführen sei, und sich insoweit zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Im gleichen Schriftsatz hat er sein Vorbringen dahin ergänzt, daß die Klägerin ihm, dem Beklagten, schon 1986/1987 ein nach ihren Angaben untaugliches Datensicherungssystem verkauft habe, weil die von der Klägerin gefertigte Software eine Daten-
struktur auf den Bändern hergestellt habe, die eine Rekonstruktion nicht zulasse. Dieses Vorbringen hat er mit Schriftsatz vom 9. November 1995 wiederholt und mit Schriftsatz vom 22. Januar 1996 weiter geltend gemacht, daß er die Datensicherungen regelmäßig in einer der Üblichkeit entsprechenden Weise vorgenommen habe. Mehr als diese Darlegung ist von einem technischen Laien wie dem Beklagten nicht zu erwarten. Zugleich müssen diese Ausführungen genügen, um einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dem Anspruch auf Fachkunde am Markt auftritt, eine sachliche Stellungnahme zu ermöglichen, insbesondere dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - die Bänder erhalten hat und untersuchen konnte. Tatsächlich ist die Klägerin auch sachlich auf dieses Vorbringen des Beklagten eingegangen, indem sie vorgetragen hat, die mangelnde Eignung der Kopien sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte alte Bänder verwendet habe, die schadhaft gewesen seien.
Bei dieser Ausgangslage durfte das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Auch im Zivilverfahren darf der Richter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW 1995, 722), wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen (BGH, Urt. v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212), also ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111), oder wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt. Dabei ist sowohl bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v.
28.2.1992 - 2 BvR 1179/91, NJW 1993, 254) als auch bei der Annahme von Willkür oder Mißbrauch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111). Das gleiche gilt dann, wenn sich der Antrag als Ausforschungsbeweis darstellt, der angenommen wird, wenn eine Partei die beweiserheblichen Tatsachen erst durch die Beweisaufnahme zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage ihres eigenen neuen Prozeßvortrages zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unzulässige Ausforschung nicht vor, wenn eine Prozeßpartei mangels der nur bei einem Sachkundigen vorhandenen Erkenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Angaben als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160 = MDR 1995, 407). Mangels näherer Kenntnis und insbesondere eines Einblicks in die konkret von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen bei der Erstellung und Implementierung des Datensicherungsprogramms war von dem Beklagten eine über die Behauptung, die Beklagte habe dabei Fehler gemacht, da sich nur so die aufgegriffenen Mängel erklären ließen, hinausgehende Darstellung nicht zu erwarten. Diese genügt daher den Anforderungen an die Substantiierungspflicht. Insoweit hätte das Berufungsgericht daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht von der Erhebung der mit der Klagebeantwortung angebotenen Beweise absehen dürfen.
bb) Die Versagung von Ersatzansprüchen erweist sich insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insoweit kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, daß die
Rechte des Beklagten verjährt sind. Nach seinen Behauptungen, zu denen das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, war die Sicherungssoftware eine individuelle Anfertigung durch die Klägerin, so daß das ihrer Lieferung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Für die hier geltend gemachten Schäden gilt dann jedoch nicht die Verjährungsfrist des § 638 BGB, auch wenn - wovon mit Rücksicht auf die vom Beklagten genannten Zeitangaben, nach denen die Programme 1986/1987 geliefert wurden - von einer länger zurückliegenden Abnahme auszugehen sein wird. Mit dem Ausgleich für seine Aufwendungen macht der Beklagte nicht einen unmittelbar auf die Mangelhaftigkeit der Software gestützten Ersatzanspruch geltend, sondern verlangt Ausgleich für einen auf dieser Mangelhaftigkeit beruhenden weiteren Schaden, der rechtlich als sogenannter Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist. Auf diesen findet im vorliegenden Fall § 638 BGB keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Rahmen der §§ 635, 638 BGB von einem engen Schadensbegriff vor allem deshalb auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren Wirkungen verhältnismäßig schwer sind und deren Folgen bei zweckgerichteter Auslegung der Vorschriften nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen, sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der für diese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen sind. Für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB verjährenden Mängelfolgeschäden und denen, für die die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, ist eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird (vgl. Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, MDR 1993, 426 = NJW 1993, 923,
924). In den §§ 635, 638 BGB ist im Grundsatz nur der sogenannte Mangelschaden geregelt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, nicht hingegen der sogenannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel bedingt ist, aber erst durch den Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an anderen Rechtsgütern realisiert wird. Dieser weitere Schaden ist grundsätzlich nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen; der entsprechende Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB. Im einzelnen kann die Abgrenzung dabei nicht nach der in beiden Fällen erforderlichen Kausalität erfolgen, sondern nur nach dem lokalen Zusammenhang, das heißt danach, ob sich der Schaden an dem Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern verwirklicht hat (vgl. Sen.Urt. v. 25.6.1991 - X ZR 4/90, MDR 1991, 1036 = NJW 1991, 2418, 2419). Bei Anlegung dieser Kriterien scheidet eine Anwendung des § 638 BGB hier aus, da der erforderliche lokale Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem eingetretenen Schaden nicht besteht. Es geht nicht allein um die mangelnde Brauchbarkeit des Sicherungsprogramms, sondern darum, daß sich infolge des Fehlens dieser Brauchbarkeit ein weitergehender umfangreicher Schaden im Vermögen des Beklagten entwickelt hat.
3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das gegebenenfalls auch die notwendigen Feststellungen zur Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs zu treffen haben wird.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 42/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983
Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmigung
nach § 19a GüKG a.F.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan- zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, bestehend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in E. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November 1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag über einen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des Fahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Kredite über einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte , den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungspräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unterschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter - Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort B. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das Landratsamt L. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum 31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und
nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernverkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transportunternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landratsamt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Kläger erhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem 31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn sodann auf Transporte im Nahverkehr um.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügerisches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbeiter , dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermögenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzession auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blankourkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollständigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der
S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä- gers, rechtskräftig verurteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von 193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebenintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH herausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmigung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Oberlandesgericht , habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Genehmigungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und die von ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vom Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-
nate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragsteller vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG auf sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund der Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichenden Praxis.
Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebenintervenienten , wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Eingebundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei, daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Konzessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter diesen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den Schutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch gelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unternehmens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers gehörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG genügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß hierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien, gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-
tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte.
Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilung der Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei ferner zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sachsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.

II.


Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren maßgebend sind, nicht verneinen.
1. Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrtgenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amtspflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen
engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist ferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsurkunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist, daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Absprache zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem Hauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstandort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen Umständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27, 263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-
nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.
2. Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewissenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125, 175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen, daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streithelfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde, noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.
3. Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht die Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststellung , daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/ Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll (BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR
269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende Vertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines Blankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Beklagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmigung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50, 53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebenintervenienten , wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güterfernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechenden Geschäfts.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger begonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen alleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der Kläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht dem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-
gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihm gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auch nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugs zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt, wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht. Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begründung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Regierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca. 1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei seiner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf, daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Scheinstandort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsgericht weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei verständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundlage fußt die gesamte Amtshaftungsklage.
4. Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswegen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke