Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - III ZR 119/17

bei uns veröffentlicht am10.01.2019
vorgehend
Landgericht Konstanz, Me 4 O 11/13, 22.09.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 U 174/15, 17.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 119/17
vom
10. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR119.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vormaligen ) Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2018 zugestellt worden. Diese haben es mit per Telefax an den Kläger übermitteltem Schreiben vom 18. Dezember 2018 abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslose Anhörungsrüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger am selben Tage selbst Anhörungsrüge eingelegt.

II.


2
1. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN).
3
2. Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen , deren Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.
4
3. Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist nach Auffassung des Senats auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger in seinem Rechtsmittelschreiben bezüglich des "Formalen" auf das beigefügte Schreiben seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2018 verwiesen hat. In diesem ist er zwar unter anderem auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Beiordnung eines Notanwalts zu beantragen. Zu den dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzun- gen hierfür hat er indes nichts vorgebracht. Ein etwaiger Antrag wäre insoweit auch unbegründet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Seiters Tombrink Remmert
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 22.09.2015 - Me 4 O 11/13 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2017 - 9 U 174/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

3
a) Die von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erhobene Gegenvorstellung, ergänzt durch mehrere Schreiben, wird mit der Ver- letzung von Grundrechten, insbesondere mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Sie ist deshalb insoweit als Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10) oder eine Gegenvorstellung.
2
Nunmehr beantragt der Beklagte persönlich die erneute Prüfung seines Anliegens. Dieser als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Antrag ist unzulässig. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, nv, Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4). Der Antrag ist zudem unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt.
1
Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.