Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - III ZB 75/14

28.10.2015
vorgehend
Landgericht Hannover, 43 O 15/07, 28.05.2014
Oberlandesgericht Celle, 4 U 69/14, 28.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 75/14
vom
28. Oktober 2015
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert beträgt 17.966,28 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte des Beteiligten zu 1 infolge einer Unterschutzstellung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte bei der Beteiligten zu 3 die Festsetzung einer Entschädigung. In einer Besprechung am 24. November 2004 bezifferte er seine Forderung auf 25.200 €. Sein Antrag auf Festsetzung einer Entschädi- gung wurde vom Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 16. April 2007 zurückgewiesen.
3
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er beantragt hat, ihm in Abänderung des Beschlusses des Beteiligten zu 3 eine Entschädigung wegen der Beeinträchtigung seiner Fischereirechte zuzuerkennen. Bezüglich der Höhe der Entschädigung hat der Beteiligte zu 1 geltend gemacht, die betroffene Fläche betrage 20 Hektar. Er beanspruche , wie bereits im behördlichen Verfahren, eine Entschädigung von 431,53 € pro Hektar und Jahr, wobei ihm 2/3 des betreffenden Fischereirechts zustünden.
4
Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat das Landgericht den Streitwert im gerichtlichen Verfahren vorläufig auf 25.200 € festgesetzt. Im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. März 2012 hat der Beteiligte zu 1 seinen Ausführungen zur Bestellung des Gerichtssachverständigen einen Streitwert von 25.000 € zugrunde gelegt.
5
Das Landgericht hat den Beteiligten zu 2 verurteilt, an den Beteiligten zu 1 eine jährliche Entschädigung von 148,33 € beginnend ab dem 1. Januar 2009 bis einschließlich 2020 unter der Voraussetzung zu zahlen, dass der Beteiligte zu 1 Inhaber der 2/3 der betroffenen Fischereirechte bleibe, sowie einmalig weitere 6.714,56 € zu zahlen.
6
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt , "unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 ... die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Wasserflächen der Geschiebesperre und beginnend ab dem 01. 01. 2001 bis einschließlich 2020 über den im Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 hinausgehenden Umfang angemessen zu entschädigen , sowie … unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 ... festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller auch für die [in der] Zeit ab dem 01. 01. 2021 entstehenden Pachtminderungen angemessen zu entschädigen".
7
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt.
8
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

II.


9
1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Berufung des Beteiligten zu 1 verworfen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil dem Beteiligten zu 1 durch den angefochtenen Beschluss aus den noch auszuführenden Gründen der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Berufungsrechtszug in einer aus Sachgrün- den nicht mehr zu rechtfertigenden Weise verweigert wurde und dies sein Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.
10
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11
a) Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligte zu 1 sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das Landgericht habe ihm zugesprochen, was er begehrt habe, weil er keine Größenordnung der von ihm geltend gemachten Entschädigung im ersten Rechtszug genannt habe. Er habe in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Angabe des Pachtzinses keine Größenordnung, sondern nur eine Berechnungsgrundlage seiner Entschädigung angegeben, die keine ungefähre Höhe des verlangten Entschädigungsbetrages enthalten habe. Unabhängig hiervon werde die erforderliche Beschwer von mehr als 600 € als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht.
12
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass der Beteiligte zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Größenordnung der von ihm mindestens begehrten Entschädigung angegeben hat. Die Größenordnung des Begehrens kann nicht nur durch einen Mindestbetrag oder einen ungefähren Betrag gekennzeichnet werden. Sie kann unter Umständen - wohlwollend - auch einer Streitwertangabe entnommen werden. Unbestimmte Leistungsklagen können die ihnen zunächst fehlende Bestimmtheit sogar dadurch erlangen, dass sich eine Partei die Streitwertfestsetzung des Gerichts stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung seines Begehrens zu Eigen macht (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340, 341 und vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f).
14
bb) Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 einen Mindestwert für seine Entschädigungsforderungen in Höhe von 25.200 € geltend gemacht. Bereits im Verwaltungsverfahren gab er eine Entschädigungsforderung von 25.200 € gegenüber der Enteignungsbehörde an, wie es sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 24. November 2004, das sich in der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte befindet, und aus dem mit dem Antrag auf gerichtliches Verfahren angegriffenen Beschluss im Entschädigungsverfahren vom 16. April 2007 ergibt. Auf diesen Betrag hat auch das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 16. Januar 2012 vorläufig festgesetzt. Einwände gegen diese Streitwertfestsetzung wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1 den vorläufigen Streitwert von "25.000 €" im Schriftsatz vom 14. März 2012 seinen Ausführungen zur gerichtlich angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich, dass bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BGH aaO) der Beteiligte zu 1 eine Entschädigungsforderung von mindestens 25.200 € im Verfahren geltend gemacht hat. Dieser Wert ist deshalb der Berechnung der erforderlichen Beschwer zugrunde zu legen.
15
cc) Die erstinstanzlich dem Beteiligten zu 1 zuerkannte Entschädigung bleibt hinter dem sonach erhobenen Anspruch - um mehr als 600 € - zurück. Das Landgericht hat den Streitwert auf 8.494,52 € festgesetzt. Dabei ist es, wie es ausdrücklich hervorgehoben hat, davon ausgegangen, dass dieser Betrag der zuerkannten Entschädigung entspricht. Soweit es hierbei die Pachtminderung für zwölf Jahre in die Berechnung eingestellt hat, hat es jedoch die Wertung des § 9 ZPO nicht berücksichtigt, die bei der Schätzung des Werts des Eingriffs in ein Fischereirecht mit heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, MDR 1969, 916, juris Rn. 17). Der Wert der ausgeurteilten Entschädigung beträgt damit 3,5 x 148,33 € + 6.714,56 € und damit insgesamt 7.233,72 €. Dieser Betrag unterschreitet den Wert des Mindestbetrages von 25.200 € um 17.966,28 €.
16
dd) Die Berufung ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unzulässig , weil der Beteiligte zu 1 nicht beschwert ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.
17
3. Aus den vorstehenden Erwägungen entfällt im Übrigen auch die Grundlage für die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, das Rechtsmittel sei jedenfalls unbegründet, weil der unbezifferte Leistungsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sei.
18
4. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Herrmann Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.05.2014 - 43 O 15/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2014 - 4 U 69/14 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - III ZB 75/14 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.