Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - III ZB 71/07

published on 19.03.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - III ZB 71/07
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Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 Sch 2/07, 14.09.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 71/07
vom
19. März 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07 - Rn. 9). Beschwerdewert: 272.902,04 € Schlick Galke Herrmann Hucke Seiters
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 14.09.2007 00:00

Tenor 1. Der Schiedsspruch des Schiedsverbands der Republik China (Taiwan) Nr. 42/94 Chung-Sheng-Ai vom 19. Juli 2006, erlassen durch das aus Frau Ying-Fang L. (Vorsitzende), Frau Shu-Yuan T. und Herrn Hsin-He Li. zusammengesetzte Schiedsgericht in
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.