Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08

bei uns veröffentlicht am15.09.2009
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 36w IN 4732/06, 14.11.2007
Landgericht Berlin, 86 T 725/07, 09.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/08
vom
15. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 15. September 2009

beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätigte das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich beschlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Planbestätigung eingelegt.
2
Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Betrieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die Gläubi- gerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.


3
Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache).
4
Entsprechendes gilt im Fall der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. MünchKomm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach Rücknahme des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrundsätzlich zu klären, welche Anforderungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind, damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt werden darf. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht hätte bestätigen dürfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften über den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 36w IN 4732/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2008 - 86 T 725/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Insolvenzordnung - InsO | § 253 Rechtsmittel


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwer

Insolvenzordnung - InsO | § 248 Gerichtliche Bestätigung


(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insol

Insolvenzordnung - InsO | § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften


Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, 1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2008 - VIII ZB 28/08

bei uns veröffentlicht am 28.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 28/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hesse
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2014 - VII ZB 54/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB54/13 vom 5. Juni 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und D

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - II ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am 08.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 94/17 vom 8. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - VII ZB 28/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/17 vom 7. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070218BVIIZB28.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßn

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2010 - XII ZR 32/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 32/10 vom 14. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 28/08
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 3.750 €. Danach beträgt der Gegenstandswert 1.936,41 €.

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenhäuser bis spätestens 31. März 2008 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben. Zugleich verzichteten sie auf die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist gemäß § 794a ZPO.
2
Am 27. Februar 2008 haben sie beim Amtsgericht die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. August 2008 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Antragsteller ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Antragsgegner aufgrund eines weiteren Vergleichs der Parteien erklärt hat, er werde die Zwangsvollstreckung bis zum 31. August 2008 nicht mehr fortsetzen, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

3
1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201, unter 2). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie haben zwar gegen den ihnen am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 29. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihnen ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), nachdem ihnen auf ihren innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt worden ist.
4
2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Erklärung des Antragsgegners konnte von seinem zweitinstanzli- chen Anwalt abgegeben werden, weil die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266). Im Verfahren nach § 794a ZPO sind auch für die Kosten erster Instanz die §§ 91 ff. ZPO maßgeblich (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721 Rdnr. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721 Rdnr. 9).
5
Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum streitige - vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/ Lackmann, aaO, § 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin, GE 1991, 403; Zöller/Stöber, aaO, § 794a Rdnr. 7, MünchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 C 119/02 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 9/08 -

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.