Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - II ZR 61/14

bei uns veröffentlicht am02.06.2014
vorgehend
Landgericht München I, 22 O 21070/12, 19.09.2013
Oberlandesgericht München, 8 U 4295/13, 16.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z R 6 1 / 1 4
vom
2. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.837,04 €

Gründe:


1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungs- anspruch ist der darin enthaltene Betrag von 11.862,47 € für entgangenen Ge- winn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 17.303,16 € ist lediglich noch der Betrag für den Klageantrag zu 2 von 1.533,88 € hinzuzurechnen.Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).
2
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.09.2013 - 22 O 21070/12 -
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2014 - 8 U 4295/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 40/09 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 a) Die nach dem Interesse des Klägers zu bemessende Berufungsbeschwer bei der Beseitigung bzw. Abä
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Feb. 2016 - 34 U 122/15

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (114 O 87/13) vom 12.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. D

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Feb. 2016 - 34 U 78/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 218/13) vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Feb. 2016 - 34 U 69/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 212/13) vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufi

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Feb. 2016 - 34 U 98/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum (4 O 237/13) vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die

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BESCHLUSS
XI ZR 370/11
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und
Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 1.533,88 € zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris). Dass dem Kläger eine Inanspruchnahme durch die Treuhänderin auf Freistellung von Ansprüchen aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des Feststellungsantrags rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers erhöht der von ihm neben der Hauptforderung in Höhe von 15.338,76 € begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von 4.686,84 €, das sind 2% p.a. aus 15.338,76 € vom 21. September 1994 bis zum 31. Dezember 2009, als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14). Die vom Kläger zitierten Anmerkungen zu der dem zugrundeliegenden Rechtsprechung des Senats (Hansens, RVGreport 2012, 312, 313; ders., zfs 2012, 587) geben keinen Anlass , von dieser Bewertung abzugehen. Der vom Kläger weiter angeführte Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1992 (II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74) betraf die Geltendmachung eines "Zinsanspruchs" - so dort wörtlich , insoweit nicht abgedruckt in KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74 - unter dem Gesichtspunkt einer "selbständigen zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung" und damit eine andere Fallgestaltung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 4 aE). Im Übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 19.000 € Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 2 O 494/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2011 - 9 U 140/10 -
6
Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag - III ZR 257/12).
1
Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ist (unter Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53 €, sondern lediglich mit 17.525 € zu bemessen. Der entgangene Gewinn von 6.507,53 € kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung die Summe von 18.750 € nicht in die streitgegenständliche, sondern eine mündelsichere Geldanlage investiert hätte, so dass ihm für die Zeit vom 27. April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30. Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53 € (4 % auf 18.750 €) entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, juris Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
2
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen , sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforde- rung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).
5
a) Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt auch, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.).
16
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zug-umZug -Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei der Beurteilung der Beschwer zukommt, ist vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 (XI ZR 219/09) verneint worden. Die Frage des Annahmeverzugs ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch. Eine mit dem Feststellungsausspruch verbundene etwaige Kostenersparnis des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung kann für die Ermittlung des Streitwerts oder des Werts der Beschwer im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich sein.
6
Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag - III ZR 257/12).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.