Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2009 - II ZR 272/08

bei uns veröffentlicht am13.07.2009
vorgehend
Landgericht Freiburg, 10 O 104/05, 08.09.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 13 U 182/06, 12.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 272/08
vom
13. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer
GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich
die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - II ZR 272/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt , nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386; Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f.; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622). Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsgerichts , wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe , ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 47.426,00 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 10 O 104/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 13 U 182/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 151/03

bei uns veröffentlicht am 18.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 151/03 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2005 - II ZR 153/03

bei uns veröffentlicht am 14.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 153/03 Verkündet am: 14. März 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 7 U 57/12

bei uns veröffentlicht am 17.05.2013

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Februar 2012, 5 O 14/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der auf den Gesellschaf

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(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 153/03 Verkündet am:
14. März 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne
Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen,
kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die
Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrages
bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bindung
von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen
verbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen.

b) Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluß müssen, soll
die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, innerhalb
dieser Frist geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einführung
solcher Gründe kommt nicht in Betracht (Klarstellung von BGHZ 152, 1,
6).
BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153/03 - OLG Frankfurt
LG Fulda
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Gegenstand der beklagten Gesellschaft ist die Errichtung, die Organisation und der Betrieb einer internationalen Kooperation nationaler Paketdienste. Gesellschafter sind die jeweils in ihren Ländern exklusiv als Partner des Systems tätigen "nationalen Partner". Zwischen der Beklagten und den nationalen Partnern bestehen Kooperationsverträge, die im einzelnen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Diese Verträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate zum Monatsende; außerdem ist bestimmt, daß die Verträge aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden können, wobei - in nicht abschließender Form - eine Reihe von Umständen aufgeführt sind, die als wichtiger Grund gelten sollen. In § 8 Abs. 2 lit. a der Satzung der Beklagten war ursprünglich vorgesehen, daß der Beklagten eine call-option zusteht, wenn ein Gesellschafter nicht mehr in
das von ihr organisierte Paketsystem als nationaler Partner eingegliedert ist. Die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils war nach § 9 aaO u.a. für den Fall der Kündigung der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder bei einem Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot zugelassen. Im Dezember 1995 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, die die genannte call-option aufhob und als neuen Einziehungsgrund den Fall aufführte , daß ein Gesellschafter nicht mehr nationaler Partner ist. Ob diese am 15. März 2002 in das Handelsregister eingetragene Satzungsänderung wirksam beschlossen worden ist, ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Klägerin, eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in S., die zu den Gründungsgesellschaftern der Beklagten gehörte und einen Geschäftsanteil von 4.440,00 € (= 4,278 % des Stammkapitals) hält, war die für Spanien zuständige Organisation. Mit Beschluß vom 20. März 2001 hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin aus dem Beirat - er ist u.a. zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten - abberufen und beschlossen, der beabsichtigten Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Kooperationsvertrages zum 31. März 2002 zuzustimmen und die Geschäftsführung anzuweisen, die Kündigung auszusprechen. Der Beschluß der Versammlung lautet:
"The Shareholder Meeting instructs the Management to terminate the Co-Operation Agreement with R. L. in accordance with the contractual notice period" Zeitgleich mit dieser Gesellschafterversammlung hat der dort neugewählte Beirat den bisherigen Geschäftsführer T. abberufen und an seiner Stelle Th. A. zum Geschäftsführer bestellt. Dieser sprach namens der Gesellschaft mit Schreiben vom 21. März 2001 gegenüber der Klägerin die Kündigung des Kooperationsvertrages zum 31. März 2002 aus; diesem Schreiben, in wel-
chem Herr A. mitteilte, zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden zu sein, war ein die Abberufung des bisherigen und die Bestellung des neuen Geschäftsführers betreffender Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20. März 2001 beigefügt.
Den Beschluß der Gesellschafterversammlung und die Kündigung des Kooperationsvertrages hält die Klägerin für unwirksam, weil sie auf diese Weise gleichzeitig ihre Gesellschafterstellung - sei es auf dem Wege der Ausübung der call-option, sei es auf dem der Zwangseinziehung - verliere, ohne daß dafür ein sachlicher Grund bestehe. Mit ihrer am 4. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Anfechtungs- und Feststellungsklage hat sie auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 20. März 2001 und auf die Feststellung angetragen, daß die ausgesprochene Kündigung des Kooperationsvertrags unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin - gestützt auf ein von ihr inzwischen eingeholtes Rechtsgutachten - ihr Begehren auch damit begründet, ihr sei in der Gesellschafterversammlung das rechtliche Gehör verweigert worden, weil man ihrem Geschäftsführer den Grund für die Kündigung des Vertrags nicht mitgeteilt habe; außerdem sei damit ihr Informationsrecht aus § 51 a GmbHG verletzt worden. Schließlich hat sie sich darauf berufen, daß Herr A. bei der Kündigung nicht alleinvertretungsberechtigtes Organ der Beklagten gewesen sei; sie bestreitet in diesem Zusammenhang , daß dem abberufenen Geschäftsführer T. die Entschließung der Gesellschafterversammlung vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt worden sei. Deswegen hat sie mit Schreiben vom 13. November 2002 die Kündigung auch wegen fehlender (Allein-)Vertretungsmacht des Herrn A. zurückgewiesen. Während des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen, von der call-option Gebrauch zu machen bzw. den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen. Die Berufung der Klä-
gerin blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Der angefochtene Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. März 2001 und die zwecks seiner Umsetzung ausgesprochene ordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages sind formell und materiell wirksam.
1. Das nach dem Kooperationsvertrag in das freie Ermessen beider Vertragsteile gestellte Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen, ist für die Beklagte nicht deswegen eingeschränkt, weil die Beendigung des Kooperationsvertrages der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Gesellschafterstellung der Klägerin auf dem satzungsrechtlich vorgegebenen Weg zu beenden.

a) Auch die Klägerin verkennt nicht, daß der Kooperationsvertrag, der zwischen einer ordentlichen - erst zum Ablauf des zwölften Monats nach der Erklärung wirkenden - und einer aus wichtigem Grund jederzeit möglichen Kündigung unterscheidet und hinsichtlich des Rechts zu ordentlicher Kündigung beide Vertragsparteien gleich behandelt, keinen Anhaltspunkt für ihre Auffassung gibt, der Beklagten sei auch eine ordentliche Kündigung nur bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes erlaubt.

b) Zu Unrecht meint die Klägerin, die Einschränkung des in dem Kooperationsvertrag vereinbarten freien, gerade nicht an besondere Gründe gebundenen ordentlichen Kündigungsrechts ergebe sich aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.Nachw.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, 985; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt , Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen. Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).
bb) Einem solchen gesellschaftsvertraglich begründeten "Hinauskündigungsrecht" ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung - anders als die Klägerin meint - schon nicht unmittelbar vergleichbar. Nach der Satzung ist nicht einem einzelnen Gesellschafter die Entscheidung überlassen, über die Zustimmung zur Kündigung eines der zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehenden Kooperationsvertrages zu befinden, vielmehr beschließen hierüber die gleichzeitig als nationale Partner in das Paketsystem eingegliederten Gesellschafter. Allenfalls durch eine Übernahme einer größeren Zahl der nationalen Partner durch einen der Gesellschafter kann sich im Laufe der Zeit eine Situation ergeben, in der dieser, weil er nunmehr die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung besitzt, wie ein Gesellschafter mit gesellschaftsvertraglich begründeten Befugnissen einen anderen Gesellschafter auf
dem Zwischenschritt über die an keine sachliche Voraussetzung gebundene Beendigung des Kooperationsvertrages aus der Gesellschaft entfernen kann.
cc) Selbst wenn man mit der Klägerin diese faktisch gewonnene Entscheidungsmacht den genannten Fällen eines gesellschaftsvertraglich eingeräumten "Hinauskündigungsrechts" gleichstellen wollte, ist es nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn die Beklagte von den ihr in dem Kooperationsvertrag eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Der Grundsatz, daß ein einzelner Gesellschafter einen Mitgesellschafter nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ausschließen darf, besteht nämlich nicht ausnahmslos. Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) sowie für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.). Auch für eine Praxisgemeinschaft von Ärzten hat der Senat ein - zeitlich begrenztes - Hinauskündigungsrecht anerkannt, wenn es allein dazu dient, die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in ihrer für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO).
dd) Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - auch hier vor. Die entscheidende Bedeutung für die Beziehungen der Gesellschafter bzw. nationalen Partner zu der Beklagten ergibt sich
aus dem Kooperationsvertrag. Er regelt im einzelnen die wechselseitigen Rechte und Pflichten und bestimmt vor allem den wirtschaftlichen Ertrag für den einzelnen Partner; zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegengehalten , daß nichts näher gelegen hätte, als das Recht zu ordentlicher Kündigung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, wenn wirklich die Absicht bestanden hätte, die Partner vor einer verhältnismäßig kurzfristigen Beendigung der Zusammenarbeit zu schützen.
Die Mitgliedschaft in der Beklagten, von der die Gesellschafter keine nennenswerten Gewinne beziehen, stellt sich gegenüber dem Kooperationsverhältnis als ein bloßer Annex dar; sie verschafft dem einzelnen Gesellschafter keine Chancen, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen. Die durch die Mitgliedschaft in der Beklagten eröffneten Mitwirkungsmöglichkeiten erschöpfen sich für die Gesellschafter in der Einflußnahme auf die Gestaltung des von der Beklagten betriebenen internationalen Paketnetzdienstes, indem sie in der Gesellschafterversammlung die von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresplanung billigen, über die Entlastung der Geschäftsführung entscheiden und die Geschäftsführer - über den von ihnen gewählten Beirat - bestellen, abberufen, sie in ihrer laufenden Arbeit kontrollieren sowie mit darüber befinden, mit welchen Unternehmen eine Kooperation begründet oder aufrechterhalten werden soll. Nur ein zugleich mit der Beklagten durch einen Kooperationsvertrag verbundener Gesellschafter kann diese Mitgliedschaftsrechte sinnvoll ausüben. Umgekehrt ist die Beklagte nach der gesamten Konstruktion des Vertragswerks aber darauf angewiesen, den an Stelle des ausgeschiedenen für das entsprechende Land neu gewonnenen Kooperationspartner in den Kreis der Gesellschafter aufzunehmen. Dem trägt die satzungsrechtliche Möglichkeit, den ehemaligen Partner auf dem Wege der call-option bzw. der Zwangseinziehung aus der Gesellschaft zu entfernen, Rechnung, indem auf
diesem Weg der Gleichlauf von bestehendem Kooperationsvertrag und Gesellschaftereigenschaft hergestellt werden kann.
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß leidet auch nicht an weiteren Mängeln.

a) Da - wie ausgeführt - der Kooperationsvertrag auch ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes ordentlich gekündigt werden kann, bedarf der entsprechende Beschluß der Gesellschafterversammlung keiner Begründung. Ihren Standpunkt, daß sie keinen Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit sieht, hat die Klägerin vor der Beschlußfassung eingehend darlegen können. Darin, daß dem Geschäftsführer der Klägerin in der Gesellschafterversammlung die Gründe im einzelnen nicht dargelegt worden sind, warum die Gesellschaftermehrheit den Kooperationsvertrag mit ihr beenden will, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Informationsrechts (§ 51 a GmbHG), weil es sich hierbei um Angelegenheiten des einzelnen Gesellschafters und nicht - wie dies nach § 51 a GmbHG erforderlich ist - um solche der Gesellschaft handelt.

b) Abgesehen davon, daß danach Anfechtungsgründe nicht schlüssig vorgetragen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht diese erst während des Berufungsverfahrens eingeführten Gründe als verfristet (§ 246 Abs. 1 AktG analog) angesehen. Es entspricht der gefestigten, vom Schrifttum ganz überwiegend zustimmend aufgenommenen (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rdn. 26 m.eingehenden Nachw.) Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.), daß die Anfechtungsgründe binnen der einen Monat betragenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssen. Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfe; vielmehr muß bei der Anfechtungsklage binnen der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung den einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt , aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. Hüffer aaO § 246 Rdn. 26; Bork, NZG 2002, 1094 f.; v. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2003, 426 ff.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 146; a.A. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 80).
3. Auch der Feststellungsantrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - unbegründet.

a) Auf das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung kann die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung, wie vorstehend ausgeführt, nicht stützen.

b) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert - anders als die Klägerin meint - auch nicht an der etwa fehlenden organschaftlichen (Allein-)Vertretungsmacht des Geschäftsführers A., der das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat. Die Klägerin meint zu Unrecht, der neu berufene Geschäftsführer A. habe bei der Kündigung ausschließlich als organschaftlicher Vertreter der Beklagten handeln können; vielmehr hat er - wie sich aus dem Beschlußprotokoll ergibt - die entsprechende Erklärung kraft einer ihm von der Gesellschafterversammlung eigens zwecks Umsetzung des Beschlusses erteilten Einzelvollmacht mit Wirkung für die Gesellschaft abgegeben. Auf die Frage, ob seinem Vorgänger T. die Entscheidung über seine Abberufung zuvor mitgeteilt
worden war oder ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Handeln von Herrn A. stillschweigend genehmigt hat, kommt es danach nicht an.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 151/03 Verkündet am:
18. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei
einer Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung
auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Beteiligung
entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht
der Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne
weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhält nisse statt dessen die
Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des
erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGHZ 142, 167
- Hilgers).

b) Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des
Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der
Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null
regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses
(im Anschl. an Senat, BGHZ 132, 84, 93 f.).

c) Der Gesellschafter einer GmbH muß die Beschlußanfechtungsklage mit aller
ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung
erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten
Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gelten hat.
BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 151/03 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. April 2005 durch Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Zwickau - 1. Kammer für Handelssachen in Zwickau - vom 30. August 2002, soweit der Klage stattgegeben worden ist, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am Stammkapital der beklagten GmbH, das nach mehreren Kapitalerhöhungen insgesamt 1,2 Mio. DM betrug, waren die H. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 1,065 Mio. DM, A. B. mit einem Anteil von 15.000,00 DM und der Kläger mit einem solchen von 120.000,00 DM beteiligt; außerdem hatten die H. GmbH 735.000,00 DM und A. B. 15.000,00 DM in eine Kapitalrücklage geleistet. Am 30. November 2001 waren wegen erheblicher Verluste in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 und eines
im laufenden Geschäftsjahr aufgetretenen weiteren Verlustes von ca. 350.000,00 DM sämtliche Kapital- und Gewinnrücklagen aufgebraucht und das Eigenkapital der Beklagten verbraucht. In der daraufhin auf den 13. Dezember 2001 einberufenen Gesellschafterversammlung wurde zunächst mehrheitlich - gegen die Stimme des kraft privatschriftlicher Vollmacht durch Rechtsanwalt M. vertretenen Klägers - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. Entsprechend einer zum Gegenstand der Versammlung gemachten Tischvorlage ("Entwurf") sollte die erforderliche Sanierung der Gesellschaft gemäß § 58 a Abs. 1, 4 GmbHG durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € in die Wege geleitet werden, wobei die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zur Übernahme der drei neu zu bildenden Geschäftsanteile zugelassen werden und bei Verzicht eines der Gesellschafter auf sein Bezugsrecht die anderen Gesellschafter insoweit bezugsberechtigt sein sollten. Dementsprechend beschloß die Gesellschafterversammlung zunächst - gegen die Stimme des von Rechtsanwalt M. vertretenen Klägers - zu TOP 2 (entsprechend Nr. I des "Entwurfs") die Herabsetzung des Stammkapitals der Beklagten auf 0,00 DM/0,00 €; gegen diesen Beschluß kündigte Rechtsanwalt M. die Erhebung einer Anfechtungsklage an. Anschließend beschloß die Gesellschafterversammlung - bei Stimmenthaltung des Klägers - zu Punkt 3 der Tagesordnung (gemäß Nr. II des "Entwurfs") die Erhöhung des Stammkapitals von Null auf 500.000,00 €. Hinsichtlich der sodann unter Nr. III der Tischvorlage vorgesehenen Übernahme der drei neuen Stammeinlagen in Höhe von 461.550,00 € für die H. GmbH, 7.700,00 € für A. B. und von 30.750,00 € für den Kläger erklärte Rechtsanwalt M., daß der Kläger nicht den entsprechend seiner bisherigen Beteiligung bestimmten Anteil, sondern nur einen solchen von 1.000,00 € erwerben wolle und den überschießenden Betrag den anderen Ge-
sellschaftern zur freien Verfügung stelle. Nachdem der Versammlungsleiter klargestellt hatte, daß die Gesellschafter von ihrem Übernahmerecht nur komplett (100 %) oder gar nicht Gebrauch machen könnten, erklärten A. B. die Teilnahme an der Kapitalerhöhung mit dem vorgesehenen Anteil von 7.700,00 € und die H. GmbH die Übernahme aller verbleibenden Anteile - unter Einschluß der gesamten ursprünglich für den Kläger vorgesehenen Beteiligung - in Höhe von 492.300,00 €. Als Rechtsanwalt M. weiterhin die Übernahme eines Anteils von 1.000,00 € für den Kläger beanspruchte, beschloß die Gesellschafterversammlung unter Bezugnahme auf die vorherige Übernahmeerklärung des Mehrheitsgesellschafters gegen die Stimme des Klägers , daß dieser nicht zur Übernahme einer Beteiligung von 1.000,00 € zugelassen werde. Anschließend wurde wiederum gegen die Stimme des Klägers zu TOP 3 gemäß Nr. IV der Tischvorlage eine entsprechende Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen, wonach die H. GmbH eine Stammeinlage von 492.300,00 € und A. B. eine solche von 7.700,00 € übernimmt.
Mit seiner am 22. Januar 2002 beim Landgericht Z. eingegangenen Klage hat der Kläger den Kapitalherabsetzungsbeschluß auf Null (Klageantrag 1 a), den Nichtzulassungsbeschluß zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € (Klageantrag 1 b) sowie die Satzungsänderung zu TOP 3, IV der Tischvorlage, soweit seine - erstrebte - Beteiligung mit 1.000,00 € darin nicht aufgeführt ist (Klageantrag 1 c) angefochten; hilfsweise zum Klageantrag 1 b hat er die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € am neu gebildeten Stammkapital von 500.000,00 € begehrt.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Kapitalherabsetzungsbeschlusses abgewiesen; im übrigen hat es ihr hinsichtlich der weiteren Hauptanträge zu 1 b und c stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter entsprechender Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung en zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Beklagten über die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme einer Stammeinlage von 1.000,00 € bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an die vereinfachte Herabsetzung auf Null stehe einem unzulässigen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleich und sei wegen des schwerwiegenden Eingriffs in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte nicht nur anfechtbar, sondern analog § 241 Nr. 3 AktG - als mit dem Wesen der GmbH unvereinbar - nichtig. Auch wenn dem Kläger zunächst das Bezugsrecht für eine seiner ursprünglichen Beteiligung entsprechenden Einlage am neu gebildeten Stammkapital eingeräumt worden sei, so sei er zu einer Übernahme in diesem Umfang nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr sei gerade bei der vorliegenden besonderen, mit einer vorangegangenen vereinfachten Kapitalherabsetzung auf Null verbundenen Kapitalerhöhung die - von ihm vorgenommene - partielle Bezugsrechtsausübung zulässig. Deren Ablehnung durch die Beklagte sei rechtsmißbräuchlich, da sie faktisch zu einem Ausschluß des Klägers aus der Gesellschaft führe. Infolgedessen sei auch der Satzungsänderungsbeschluß über die Aufteilung des Stammkapitals insoweit nich-
tig, als der Kläger nicht mit 1.000,00 € am Gesellschaftsvermögen beteiligt werde. Auch wenn der Kläger die Klage als Anfechtungsklage erhoben habe und eine solche analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet wäre, stehe dies der Nichtigkeitsfeststellung entsprechend § 249 AktG nicht entgegen, weil das Gericht den angegriffenen Beschluß anhand des Klägervortrags auch auf Nichtigkeitsgründe unabhängig davon zu überprüfen habe, ob der Kläger diese unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgebracht habe.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme eines neuen Geschäftsanteils von 1.000,00 € ist - selbst wenn darin ein Gesetzesverstoß wegen Verletzung einer der Gesellschaftermehrheit gegenüber dem Kläger als Minderheitsgesellschafter etwa bestehenden Treupflicht im Hinblick auf die Ausgestaltung des Bezugsrechts liegen sollte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig, sondern allenfalls wegen Gesetzesverstoßes entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar; gleiches gilt für den Folgebeschluß über die Satzungsänderung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse. Danach ist die vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage - wovon das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausgegangen ist - mit den entsprechenden Hauptanträgen zu 1 b und 1 c jedenfalls analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet und damit als unbegründet abzuweisen.
1. Eine mit der Nichtigkeitsklage angreifbare Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Ablehnung der Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 1.000,00 € durch den Kläger ergibt sich - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - nicht daraus, daß diese Verweigerung einem gesetzwidrigen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleichsteht.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt von einer rechtswidrigen partiellen Bezugsrechtsverweigerung auszugehen ist. Das Bezugsrecht aus der Kapitalerhöhung richtet sich auch bei der GmbH - unabhängig von der Streitfrage , ob es ein (ungeschriebenes) gesetzliches Recht analog § 186 AktG darstellt oder auf dem (freilich inhaltlich gebundenen) Zulassungsbeschluß nach § 55 Abs. 2 GmbHG beruht (vgl. zum Meinungsstand: Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 39 ff. mit umfangreichen Nachw.) - nach der Beteiligung des Gesellschafters am ursprünglichen Kapital; dies gilt auch bei der Erhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung. Ein solches gesetzeskonformes Bezugsrecht ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € entsprechend Nr. II der Tischvorlage im Rahmen der Bildung der drei neuen Geschäftsanteile in Höhe von 30.750,00 € eingeräumt worden; dadurch wurde auch ihm die Möglichkeit des "Verbleibs" in der Gesellschaft eröffnet. Zu mehr oder zu weniger war die Beklagte bzw. waren die Mitgesellschafter von Gesetzes wegen jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, also im Ansatz auch nicht zur Ermöglichung der Übernahme einer anderen, die Beteiligungsverhältnisse verändernden "Kleinstbeteiligung". Soweit das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 5. Juli 1999 (II ZR 126/98, BGHZ 142, 167 - Hilgers) und auf Stimmen in der Literatur (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 58 a Rdn. 23; ihm offenbar folgend Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 58 a Rdn. 40) meint, die der Gesellschaftermehrheit obliegende Treupflicht gebiete eine Zulassung der partiellen Ausübung des Bezugsrechts oder zumindest eine Gestaltung und Bemessung der Kapitalerhöhung in der Weise, daß die Minderheit die größtmögliche
Chance der Beteiligung - etwa zu einem Mindestbetrag des Geschäftsanteils von 50,00 € (vgl. § 58 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) - habe, beruht dies auf einer den Besonderheiten einer personalistisch strukturierten GmbH, wie sie hier besteht , nicht hinreichend Rechnung tragenden Übertragung aktienrechtlicher Grundsätze auf das GmbH-Recht. Die Situation in einer Aktiengesellschaft, bei der durch die Form der Ausgestaltung der Stückelung der Aktien anläßlich der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung eine große Anzahl von Kleinaktionären aus der Gesellschaft ohne einen - nicht zumutbaren oder sogar nicht möglichen - Zukauf von Bezugsrechten ausscheiden müßte, ist auf die personalistisch strukturierte GmbH zumindest nicht ohne weiteres übertragbar; bei einer solchen GmbH ist vielmehr grundsätzlich auf ein Bestehenbleiben der bisherigen Beteiligungsverhältnisse bei der Kapitalerhöhung gerade auch im Verfahren nach § 58 a Abs. 4 GmbHG Bedacht zu nehmen; zudem stehen - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht etwa diverse Anteile nach Wahl eines jeden Gesellschafters zur Übernahme bei der Kapitalerhöhung zur Verfügung, sondern jeder Gesellschafter darf gemäß § 55 Abs. 4 GmbHG wie bei der Gründung (§ 5 Abs. 2 GmbHG) nicht mehrere Stammeinlagen , sondern nur eine - bei der regulären Kapitalerhöhung eine weitere - übernehmen. Bestehen danach schon im Ansatz Bedenken gegen eine undifferenzierte Übernahme aktienrechtlicher Grundsätze, so ist hier die Fallkonstellation insoweit anders, als der Kläger - aus im übrigen nicht näher dargelegten Gründen - eine Beteiligung am bisherigen Umfang nicht übernehmen, sondern sich statt dessen lediglich mit einer "Kleinstbeteiligung" von 0,2 % an der gebotenen Sanierung der Beklagten beteiligen wollte. Das wirft die Frage auf, ob unter diesen Umständen die Verweigerung der Zulassung des Klägers zur Übernahme einer ihm passenden Kleinstbeteiligung abweichend von seiner bisherigen Beteiligungsquote treuwidrig ist oder ob - was vom Berufungsgericht nicht geprüft
worden ist - nicht eher die vom Kläger beabsichtigte Teilausübung seines Bezugsrechts unter Treupflichtaspekten zumindest der Rechtfertigung bedürfte.

b) Diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn sogar ein rechtswidriger vollständiger Bezugsrechtsausschluß anläßlich einer Kapitalerhöhung hat nur die Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen Gesetzesverletzung i.S. von § 243 Abs. 1 AktG zur Folge (vgl. zum Aktienrecht: arg. e § 255 Abs. 2 AktG; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 186 Rdn. 39 e, § 243 Rdn. 24 m.w.Nachw.; vgl. zum GmbHRecht : Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 55 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Für die besondere Konstellation der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, BGHZ 142, 167, 169 - Hilgers - zum Aktienrecht) - auch bei einem durch treupflichtwidrige Ausgestaltung des Bezugsrechts bedingten Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des betreffenden Gesellschafters nichts anderes. Die Einhaltung der Treupflicht gehört nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des Aktien- und GmbH-Rechts; ihre Verletzung führt daher - selbst bei gravierenden Eingriffen in die Rechtsstellung des betreffenden Gesellschafters - regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (vgl. BGHZ 132, 84, 93 f. m.w.Nachw.; vgl. zur Auflösung: BGHZ 76, 352, 355; 103, 184, 193). Eine davon abweichende Entscheidung ist für den vorliegenden Fall, daß die Gesellschaftermehrheit im Anschluß an ein gesetzeskonform ausgestaltetes, aber vom Kläger abgelehntes Bezugsrecht nicht bereit ist, diesem durch Änderung der Beteiligung sverhältnisse die von ihm gewünschte Kleinstbeteiligung (0,2% des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen , nicht veranlaßt.
2. Der mit dem Klageantrag zu 1 c angegriffene Beschluß über die Änderung des § 3 der Satzung der Beklagten hinsichtlich der Aufteilung des erhöhten Stammkapitals unter den - nach Ablehnung einer Beteiligung des Klägers mit 1.000,00 € - verbleibenden Mitgesellschaftern ist als "deklaratorischer" Folgebeschluß ebenfalls nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
3. Als Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG ist die Klage des Klägers - wovon schon das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist und was der Senat selbst feststellen kann - mit den beiden Hauptanträgen 1 b und 1 c verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG und damit unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab gilt. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (vgl. BGHZ 137, 378, 386; vgl. auch Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, Umdr. S. 9 f., z.V.b. - jeweils m.w.Nachw.). Der einmonatige Regelzeitraum des § 246 Abs. 1 AktG seit der Beschlußfassung am 13. Dezember 2001 war bei Einreichung der Klage erst am 22. Januar 2002 bereits überschritten, ohne daß nach der Senatsrechtsprechung zwingende Rechtfertigungsgründe für diese Verspätung ersichtlich wären. Die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, daß die Gesellschafterversammlung einige Zeit vor Weihnachten stattgefunden hat, rechtfertigt die Regelfristüberschreitung ebensowenig wie der Umstand, daß angeblich eine Sachbesprechung des Klägers mit seinem damaligen Anwalt und späteren Prozeßbevollmächtigten , Rechtsanwalt M., erst Anfang Januar 2002 bzw. nach Erhalt
des notariellen Protokolls der Gesellschafterversammlung stattgefunden hat. Rechtsanwalt M., der den Kläger in der Gesellschafterversammlung vertreten hat, war genauestens über die Vorgänge informiert. Er hat bereits auf der Gesellschafterversammlung selbst Anfechtungsklage angekündigt; die Verhandlungsniederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen , von ihnen genehmigt und von ihnen sowie dem Notar jeweils eigenhändig unterschrieben. Danach hätte die Anfechtungsklage bei der dem Kläger im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung innerhalb der Regelfrist des § 246 AktG erhoben werden können und müssen. Inwiefern, wie der Kläger vorträgt, vor Einreichung der Klage in bezug auf die Streitgegenstände bilanzielle Fragen zu klären gewesen wären, insoweit das Prozeßrisiko mit einem Wirtschaftsprüfer hätte erörtert werden müssen und dies erst unter dem 15. Januar 2002 hätte geschehen können, hat der Kläger trotz des erheblichen Bestreitens der Beklagten nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
III. Auch über den Hilfsantrag (Antrag 2) zum Hauptbegehren 1 b der Klage , den das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht beschieden hat, hatte der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieses Hilfsbegehren auf Annahme des Angebots des Klägers, vom neu gebildeten Stammkapital von 500.000,00 € einen Anteil von 1.000,00 € zu übernehmen, ist bereits deshalb unbegründet, weil mit der Abweisung des vorrangig beschiedenen Hauptantrags 1 b feststeht, daß der Beschluß über die Nichtzulassung des Klägers zu der begehrten Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € bestandskräftig geworden ist. Es kommt deswegen nicht entscheidend darauf an, daß der Kläger bislang kein - annahmefähiges - förmlich wirksames Übernahmeangebot i.S. des § 55 Abs. 1 GmbHG abgegeben hat; Rechtsanwalt M., der den Klä-
ger in der Gesellschafterversammlung vertrat, hatte ausweislich seiner eigenen, im Versammlungsprotokoll festgehaltenen Erklärung nur eine - insoweit unzureichende - privatschriftliche, nicht notariell beglaubigte Vollmacht.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Strohn

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)