Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - II ZR 250/06

published on 11/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - II ZR 250/06
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Previous court decisions
Landgericht Osnabrück, 9 O 846/05, 21/11/2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 344/05, 12/10/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 250/06
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich , weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum fehlenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsgemäß dargelegt hat. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 88.130,61 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 O 846/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 30/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR196/13 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen
published on 05/08/2010 00:00

Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)