Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2006 - II ZR 220/05

published on 10/07/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2006 - II ZR 220/05
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Landgericht Berlin, 35 O 174/03, 17/02/2004
Kammergericht, 23 U 54/04, 27/06/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 220/05
vom
10. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 2005 werden als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (§§ 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO).

Gründe:


1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert für jeden Beklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen sind (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 200; § 709 Rdn. 113; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen Nichterreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000,00 € nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
2
Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschaftsanteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann für die Bestimmung der für die Beklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft verbundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinander- setzung treffenden Höhe ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie die Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen, auf den Herstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesellschaftsanteils ist die Beschwer gemäß § 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 € beläuft.
3
Durch die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungspunkte gemäß Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind die Beklagten jeweils in Höhe von 6.000,00 € (3 x 2.000,00 €), und durch die Zurückweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageanträge mit jeweils 1.000,00 € (Antrag zu 1) und 5.000,00 € (Antrag zu 2) beschwert (§ 3 ZPO).
4
Die für die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Beschwer beträgt damit jeweils lediglich 12.500,00 €.
5
II. Die Beschwerden wären aber im Übrigen auch unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
6
Die in den Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob im Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Nachschüssen den Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob die Beschlüsse über die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten aus der Gesellschaft nur eine dürftige eigene, zudem missverständlich formulierte Begründung gegeben; die tragenden Erwägungen ergeben sich indessen aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsgericht prozessual ordnungsgemäß zu eigen gemacht hat. Danach ist entscheidend , dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlossenen Nachschusspflichten zu erfüllen, widersprüchlich und gesellschaftswidrig verhalten haben. Die hierauf gegründete Feststellung, dass das Verbleiben der Beklagten in der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
8
Streitwert: 14.000,00 € (§§ 3, 5 ZPO; wegen Identität der Streitgegen- stände waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2 entfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen Betrag zu berücksichtigen).
Goette Kraemer Gehrlein Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2004 - 35 O 174/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 23 U 54/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR263/14 vom 23. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 2, 5, 59, 60 EGZPO § 26 Nr. 8 Bei der Ermittlung des Wertes der mit einer beabsichtigten Revision gelten
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.