Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - II ZB 23/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZB23.16.0
bei uns veröffentlicht am27.02.2018
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 8 O 142/15, 28.04.2016
Landgericht Zweibrücken, 6 W 47/16, 26.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/16
vom
27. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen
Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2
HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der
Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen
Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
ECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZB23.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 308,79 €

Gründe:

1
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin ) mit Sitz in Hamburg, nahm den Beklagten als Kommanditisten der Schuld- nerin auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 5.427,10 € vor dem Landgericht Frankenthal in Anspruch. Er ließ sich durch eine in Berlin und Münster ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten, wobei der Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 aus Berlin anreiste. Das Landgericht erließ am 27. Januar 2016 ein Anerkenntnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Neben dem Beklagten nahm der Kläger im gesamten Bundesgebiet weit mehr als 100 Kommanditisten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.939,41 € (brutto), darunter Fahrtkosten (Nr. 7004 VV RVG) in Höhe von 195,06 € (netto), Tageund Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 40 € (netto) und Über- nachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) in Höhe von 73,73 € (netto). Im Hinblick auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2015 vor dem Landgericht Mainz wahrgenommene Verhandlung, brachte er Übernachtungskosten , die Kosten für eine Flugreise von Berlin nach Frankfurt und zurück sowie für eine Bahnfahrt von Frankenthal nach Mainz nur hälftig in Ansatz. Eine vom Kläger vorgelegte Vergleichsberechnung für eine Reise von Berlin oder Hamburg nach Frankenthal und zurück ergab jeweils höhere Kosten.
3
Das Landgericht setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.070 € fest. Es hielt unter anderem die Fahrt- und Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 308,79 € (netto) nicht für erstattungsfähig , weil es dem Kläger als Insolvenzverwalter zuzumuten sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Daneben hielt es mit Blick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Mehrwertsteuer nicht für erstattungsfähig.
4
Die gegen die Nichtfestsetzung der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgelds gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat zur Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 308,79 € geführt. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
5
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2016, 2378) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zwar sei die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall nicht erforderlich, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sei, weil die fragliche Partei in der Lage sei, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Bevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Obwohl dies auf den Kläger als Insolvenzverwalter grundsätzlich zutreffe, erscheine im vorliegenden Fall die Mandatierung eines auswärtigen Anwalts trotz der dadurch entstehenden Mehrkosten aber gleichwohl geboten, weil der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten gegen die Kommanditisten der Schuldnerin zu führen gehabt hätte. Der mit einer großen Zahl an gleichartigen Verfahren von einer Partei betraute Rechtsanwalt werde bereits dadurch zum Spezialisten und sei verlässlicher als jeder andere Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Eigentümlichkeiten der Ansprüche vertraut. Aus diesem Grund entspräche es dem wohlverstandenen eigenen Interesse einer Partei, auch in Anbetracht der dadurch entstehenden Mehrkosten nur einen Rechtsanwalt mit der Führung aller Verfahren zu mandatieren. Der Kläger müsse zudem die mit der Mandatierung von Rechtsanwälten am jeweiligen Gerichtsort verbundenen Reibungsverluste nicht hinnehmen.
7
Die Kosten seien auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil der Kläger durch den hälftigen Ansatz von Reisekosten trotz der Übernachtungskosten die günstigste Form der Anreise gewählt habe und diese auch offensichtlich geringer als die (fiktiven) Reisekosten eines am Geschäftsort des Klägers in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts gewesen seien.
8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
10
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, NJW-RR 2005, 725, 726 f. - Baseball-Caps; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 Rn. 5).
11
bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8). Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Hieran anknüpfend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11). Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahr- nehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch Burhoff, RVGReport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts).
12
b) Das Beschwerdegericht hat hiervon ausgehend die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ohne Rechtsfehler bejaht.
13
aa) Es entspricht - auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung , die Geltendmachung rechtlich gleichgelagerter Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen in einer Publikumskommanditgesellschaft vor verschieden Gerichten in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben, damit dieser einen Gesamtüberblick über die Verfahren gewinnen und gegebenenfalls auf Entwicklungen in Parallelverfahren reagieren kann. Dies gilt in besonderem Maße für Fälle, in denen ein Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegen Kommanditisten verfolgt, weil der jeweilige Anspruch des Insolvenzverwalters davon abhängt, dass die jeweilige Zahlung noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15, ZIP 2018, 18 Rn. 43). Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass eine vernünftig handelnde Partei um dieser Vorteile willen im wohlverstandenen eigenen Interesse etwaige durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten in Kauf nehmen würde.
14
bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftra- gung eines am Geschäftssitz des Klägers ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.04.2016 - 8 O 142/15 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.09.2016 - 6 W 47/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 23/04
vom
16. Dezember 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Baseball-Caps

a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen
Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer
Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten
Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - LG Koblenz
AG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. August 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.297 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin ist Beklagte eines Rechtsstreits vor dem Landesgericht Feldkirch/Österreich, in dem sie aufgrund eines Unterlizenzvertrags über die Vermarktung von "M. S. Baseball-Caps" auf Zahlung und Rechnungslegung in Anspruch genommen wird. Das Landesgericht Feldkirch ersuchte das Amtsgericht Koblenz im Wege der Rechtshilfe um die Vernehmung des Antragsgegners als Zeuge. Nachdem der Antragsgegner zu dem vom Amtsgericht Koblenz auf den 27. Juni 2003 bestimmten Vernehmungstermin nicht erschienen war, hat dieses ihm mit Beschluß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegt. Zu dem auf den
30. September 2003 bestimmten neuen Vernehmungstermin ist der Antragsgegner erschienen. In beiden Vernehmungsterminen vor dem Amtsgericht Koblenz ist für die Antragstellerin ihr in Österreich ansässiger Prozeßbevollmächtigter aufgetreten.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die ihr durch das Ausbleiben des Zeugen erwachsenen Kosten gegen diesen festzusetzen. Der Rechtspfleger hat dem Antrag nicht entsprochen. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die ihr von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf - wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich noch beantragt - 1.297 € festgesetzt. Es hat angenommen , der Antragsgegner habe der Antragstellerin nach der Kostengrundentscheidung vom 4. Juli 2003 die Kosten, die der Antragstellerin dadurch entstanden seien, daß ihr in Österreich ansässiger Prozeßbevollmächtigter den neuen Termin zur Vernehmung des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Koblenz am 30. September 2003 wahrgenommen habe, jedenfalls bis zur Höhe der Kosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines beim Amtsgericht Koblenz zugelassenen Beweisanwalts entstanden wären. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO komme im Rahmen der - wie hier - nach § 380 ZPO getroffenen Kostenentscheidung nicht in Betracht. Der Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich nach österreichischem Recht richte, sei der Höhe nach schlüssig dargelegt und unstreitig, so daß der dahinter zurückbleibende Beschwerdeantrag in vollem Umfang begründet sei.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der dieser die Wiederherstellung des die beantragte Kostenfestsetzung ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts begehrt.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, daß für die Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Kostenfestsetzung nicht die vorinstanzlichen Gerichte zuständig gewesen seien, sondern ausschließlich das österreichische Prozeßgericht.

a) Die von der Rechtsbeschwerde damit angesprochene internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren , von Amts wegen zu prüfen. Die Bestimmung des § 576 Abs. 2 ZPO, nach der die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, steht dem nicht entgegen. Denn sie bezieht sich ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts - ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 545 Abs. 2 ZPO - nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542 = MDR 2003, 1256; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., IZPR Rdn. 94).

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag daraus herleiten möchte, daß das Amtsgericht Koblenz schon für die Kostengrundentscheidung vom 4. Juli 2003 international nicht zuständig gewesen sei, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil die rechtskräftige Kostengrundentscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist. Im übrigen trifft auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu, weil sich die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz aus Art. 11, 14 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II, S. 576) ergibt.

c) Ist danach von einer von einem deutschen Gericht in einem Rechtshilfeverfahren erlassenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung auszugehen, so ist das deutsche Rechtshilfegericht auch für die der Kostengrundentscheidung nachfolgende und sich auf diese beziehende Entscheidung über die Kostenfestsetzung international zuständig.
aa) Ein multilateraler oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale Zuständigkeit vorrangig regelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1396 m.w.N.), besteht für die in Rede stehende Kostenfestsetzungsentscheidung nicht.
bb) Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (vgl. BGH NJW 1999, 1395, 1396 m.w.N.; Zöller/Vollkommer aaO § 1 Rdn. 8).
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Das ist im Fall des hier in Rede stehenden Kostenfestsetzungsantrags das Amtsgericht Koblenz, das im Rechtshilfeverfahren die Kostengrundentscheidung erlassen hat, auf die sich der Kostenfestsetzungsantrag bezieht.
2. Das Beschwerdegericht hat auch mit Recht die Kosten, die der Antragstellerin dadurch entstanden sind, daß ihr in Österreich ansässiger Prozeßbe-
vollmächtigter den zusätzlichen Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht Koblenz am 30. September 2003 wahrgenommen hat, als gegenüber dem Antragsgegner erstattungsfähig angesehen.

a) Das Amtsgericht Koblenz hat in dem dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtshilfeverfahren dem Antragsgegner mit Beschluß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben im Beweisaufnahmetermin vom 27. Juni 2003 verursachten Kosten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist (allein) zu prüfen, ob und in welcher Höhe solche zusätzlichen Kosten entstanden sind und in welchem Umfang der Antragsgegner zu ihrer Erstattung verpflichtet ist (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, 21. Aufl., § 380 Rdn. 17; Zöller/Greger aaO § 380 Rdn. 4; MünchKomm.ZPO/ Damrau, 2. Aufl., § 380 Rdn. 6).

b) Das Landgericht ist zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, daß als berücksichtigungsfähige Mehrkosten nur die Kosten in Betracht kommen, die dadurch verursacht worden sind, daß aufgrund des Ausbleibens des Antragsgegners in dem Termin vom 27. Juni 2003 am 30. September 2003 ein zusätzlicher Beweisaufnahmetermin durchgeführt werden mußte (vgl. Stein/Jonas/Berger aaO § 380 Rdn. 15; MünchKomm.ZPO /Damrau aaO § 380 Rdn. 6).

c) Das Landgericht hat ferner unangegriffen festgestellt, daß sich der durch die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins am 30. September 2003 entstandene zusätzliche Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf einen die geltend gemachten Kosten übersteigenden Betrag beläuft. Es ist dabei zutreffend und von der Rechtsbeschwerde ebenfalls unbeanstandet davon ausgegangen, daß sich der Vergütungsanspruch des in Österreich ansässigen Prozeßbevollmächtigten nach österreichischem Recht richtet.
Der vertragliche Vergütungsanspruch eines ausländischen Rechtsanwalts unterliegt , sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, nach der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem sich seine Niederlassung befindet (vgl. Madert in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rdn. 101, 103; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 1 Rdn. 66; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., S. 162).

d) Das Landgericht hat angenommen, daß der Antragsgegner der Antragstellerin zur Erstattung dieser zusätzlichen Kosten unabhängig davon verpflichtet sei, ob die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Koblenz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, da die geltend gemachten Kosten als zur zweckentsprechenden Wahrnehmung des Beweistermins notwendig anzusehen sind.
Die Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die Kostengrundentscheidung. Geht es um die Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, daß nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, daß ein Zeuge, dem - neben einem Ordnungsgeld - die durch sein Ausbleiben verursachten Mehrkosten auferlegt worden sind, prozessual in weitergehendem Umfang zur
Kostenerstattung verpflichtet sein sollte als die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei. Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist vielmehr nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

e) Die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Koblenz war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter

II).


Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsoder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder
nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
bb) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten Rechtshilfegericht ist danach in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil die Wahrnehmung der Interessen der Partei durch ihren Prozeßbevollmächtigten in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle einer solchen Beweisaufnahme erforderlich und sinnvoll ist. Eine Partei, die einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Prozeßführung beauftragt hat, hat regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, daß der mit den tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten "ihres" Prozesses vertraute Rechtsanwalt ihre Interessen auch bei der Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen wahrnimmt. Die Beweiserhebung durch das Prozeßgericht setzt voraus, daß dieses die Behauptung , über die Beweis erhoben werden soll, für entscheidungserheblich erachtet. Im Regelfall hängt der Ausgang des Rechtsstreits vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab.
cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten zur Vernehmung eines Zeugen vor dem Rechtshilfegericht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, daß diese Maßnahme im Einzelfall mit einer weiten Reise verbunden sein kann. Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Vernehmung des Antragsgegners aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens erfolgt ist.
(1) Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens aus dem Jahr 2003 war noch das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, das sowohl von Deutschland als auch von Österreich ratifiziert worden ist, maßgebend. Dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472), das die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen (Art. 8 bis 16), für Staaten, die gleichzeitig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des neuen Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 sind, ersetzt, ist Österreich nicht beigetreten (vgl. Fundstellennachweis B Stand 31.12.2003, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz). Die Bestimmungen der §§ 1072 ff. ZPO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), nach denen sich die Durchführung einer Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nunmehr vorrangig richtet, gelten - soweit hier von Bedeutung - erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004.
(2) Nach Art. 11 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 haben die Parteien das Recht, der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Gericht beizuwohnen. Aus Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, wonach das ersuchte Gericht bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren hat, die nach seinen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, folgt zudem, daß im Rahmen des Übereinkommens durchgeführte Beweisaufnahmen in Deutschland nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung erfolgen. Nach § 397 Abs. 2 ZPO war daher bei der Zeugenvernehmung des Antragsgegners vor dem Rechtshilfegericht auch dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf sein Verlangen zu gestatten, an den Antragsgegner unmittelbar Fragen zu richten.

dd) Auch einer kostenbewußten Partei kann nicht ohne weiteres angesonnen werden, bei einer Zeugenvernehmung auf ihren bereits mit der Sache vertrauten Prozeßbevollmächtigten zu verzichten und die Mühe der Unterrichtung eines neuen, am Rechtshilfegericht ansässigen Rechtsanwalts auf sich zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel der am Rechtshilfegericht ansässige Rechtsanwalt der Partei nicht bekannt sein wird und er die für die Beweisaufnahme erforderlichen Informationen von dem Prozeßbevollmächtigten erhalten wird. Schon deshalb stellt sich aus der Sicht der betroffenen Partei seine Beauftragung mit der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins nicht als gleichwertige Alternative zur Vertretung durch ihren Prozeßbevollmächtigten dar.
ee) Gründe, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Antragstellerin auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen, daß sie von Anfang an einen am Rechtshilfegericht ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Beweisaufnahme hätte beauftragen können, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn von Anfang an festgestanden hätte, daß die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Beweisaufnahmetermin nicht erforderlich sein würde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein solcher Ausnahmefall - entgegen der Ansicht des Rechtspflegers - nicht schon dann anzunehmen , wenn es sich um ein "lediglich durchschnittliches" Beweisthema handelt. Welche Schwierigkeiten sich bei einer Zeugenvernehmung im Hinblick auf ein dem Zeugen möglicherweise zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht sowie bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Person, der Ergiebigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ergeben, ist für die Partei in der Regel nicht vorhersehbar und hängt im wesentlichen von der Persönlichkeit des Zeugen und seinem Verhalten ab. Die Erfahrung lehrt, daß die Erlangung einer voll-
ständigen und wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen sich häufig schwieriger gestaltet als vor der Vernehmung angenommen. Im Rahmen der Ausübung des Fragerechts des Prozeßbevollmächtigten kann sein Hintergrundwissen eine sinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten sein.
III. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
5
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelas- sen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten , als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - BaseballCaps , mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 40/03
vom
13. Juli 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten
zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht
stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im
Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des
Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Wert: 184,25 €.

Gründe:


I. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in St. und zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG in St. bestellt. Er beauftragte einen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt damit, die Beklagte zugunsten der Insolvenzmasse vor dem Landgericht Heilbronn auf Zahlung von 48.000,-- DM zu verklagen. Dieser Rechtsanwalt beauftragte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Stuttgart als Unterbevollmächtigten zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Der Rechts-
streit endete mit einem Vergleich; danach hatten die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten wegen der Einschaltung des Unterbevollmächtigten in Höhe von 706,-- € abgesetzt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses , soweit ihm die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten versagt worden ist, sowie die Festsetzung dieser Kosten auf 184,25 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und einem 10 %igen Zuschlag auf diese Reisekosten. Dazu vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, erst oberhalb des so ermittelten Betrages liege eine nicht erstattungsfähige Überschreitung der fiktiven Reisekosten vor.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erstattung von fiktiven Anwaltsreisekosten oder der Kosten des Unterbevollmächtigten komme hier nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt über Distanz beauftragen und schriftlich oder telefonisch informieren könne. Da der Kläger am Termin nicht teilge-
nommen habe, könnten die Reisekosten auch dann nicht geltend gemacht werden , wenn diese an sich erstattungsfähig gewesen wären.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.
Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899).
Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- oder Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO, erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, aaO m.w.N.).
Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbevollmächtigten ist danach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. Bei der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts kommt es gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO auf die Notwendigkeit von dessen Zuziehung an.
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, aaO, S. 900 m.w.N.). Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen, mündlichen Gespräch erfolgen (BGH, aaO).
An einer Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO kann es jedoch fehlen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandatengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich
sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028).
Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten stellt hier keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozeßgerichts tätigen Rechtsanwalt sind nicht zu erstatten.
Weil der Kläger Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, daß er einen Rechtsanwalt mit Sitz am Prozeßgericht sachgerecht schriftlich zu informieren in der Lage ist. Wie bei sachkundigen Mitarbeitern einer Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet haben, war auch hier ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen konnten vielmehr Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich oder telefonisch erfolgen. Damit war angesichts moderner Kommunikationsformen eine Verzögerung nicht verbunden. Besonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Das ergibt sich auch aus dem Antrag des Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers vom 5. März 2003, den Kläger vom angeordneten persönlichen Erscheinen zu entbinden, weil voll umfänglich schriftsätzlich vorgetragen worden sei und weitere Umstände dem Kläger nicht bekannt seien; dem Kläger seien die Informationen lediglich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und Aussagen der benannten Zeugen bekannt. Läßt der Kläger selbst vortragen, zur Sache nichts sagen zu können, so ist auch ein persönliches Informationsgespräch des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten nicht notwendig.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf
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a) Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt allerdings im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

43
In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es allerdings zweifelhaft, ob die Kommanditisten, die keine Ausschüttungen zurückgezahlt haben, im Insolvenzverfahren zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden können, um auf diesem Wege eine Gleichbehandlung mit denjenigen Gesellschaftern herbeizuführen , die wie der Kläger Rückzahlungen erbracht haben. Ein interner Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft besteht nur, wenn er sich klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Auf § 171 Abs. 2 HGB kann sich der Beklagte als Insolvenzverwalter nur insoweit stützen, als Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften. Gesellschafter, die wie der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückgewähr zurückgezahlter Ausschüttungen beanspruchen, gehören nicht zu diesen Gläubigern. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages , der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger aufzubringen ist, kann die Situation eintreten, dass Gesellschafter, die keine Rückzahlungen erbracht haben , nicht oder jedenfalls nicht in dem vollen Umfang ihrer Außenhaftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB zu Zahlungen herangezogen werden können.
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Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen , in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).