Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2007 - II ZB 13/07

published on 10.12.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2007 - II ZB 13/07
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Landgericht München I, 17 HKT 20524/06, 14.12.2006
Oberlandesgericht München, 31 Wx 13/07, 19.04.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 13/07
vom
10. Dezember 2007
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 28 Abs. 2
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig
, wenn die strittige Rechtsfrage für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu
treffende Entscheidung und für die vorausgegangene Entscheidung erheblich ist.
Hierfür ist erforderlich, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht
abweichen will, auf der anderen Beurteilung der Vorlagefrage beruht und die
von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte abweichende Beurteilung das
Ergebnis seiner Entscheidung beeinflusst.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Beschwerdewert: 50.000,00 €

Gründe:


1
I. Bei der Beteiligten B. GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, welche nach durchgeführter Liquidation am 8. Oktober 2002 im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB … ) gelöscht wurde. Letzte Liquidatoren waren die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2.
2
Der weitere Beteiligte zu 3 - ein Finanzamt - begehrt nunmehr die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die - vermögenslose - gelöschte Gesellschaft mit der Begründung, dass er dieser in deren Eigenschaft als ehemaliger Treuhandkommanditistin der M. GmbH & Co. KG Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1998 und 1999 zustellen wolle.
3
Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 bestellte das Registergericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren der B. GmbH. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der B. GmbH und der Beteiligten zu 1 und zu 2 hob das Landgericht München I den Beschluss des Registergerichts mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 auf und wies den Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte Gesellschaft zurück.
4
Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts legte der weitere Beteiligte zu 3 beim Oberlandesgericht am 26. Januar 2007 "Beschwerde" ein.
5
Das Oberlandesgericht möchte diese "Beschwerde" als unbefristete weitere Beschwerde für zulässig erachten, sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Dezember 1999 (NJWRR 2000, 769 f.) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Januar 2003 (ZIP 2003, 573 ff.) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
6
II. Die Vorlage ist nicht zulässig, die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.
7
1. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Hierfür ist erforderlich, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlan- desgerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von ihm herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 m.w.Nachw.). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Rdn. 17 f.). Unzureichend ist, dass die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung lediglich anders als vom vorlegenden Oberlandesgericht beurteilt wurde. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss vielmehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschl. vom 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. 16. Juli 1997 aaO; Beschl. v. 12. Oktober 1988 aaO; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler aaO).
8
An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. Die Oberlandesgerichte Schleswig und Köln haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten , dass gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 5 AktG bzw. von §§ 148 Abs. 1, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde und dann die sofortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG) statthaft seien. Diese Rechtsauffassung war jedoch für beide Entscheidungen nicht von Einfluss. Da in beiden Fällen - anders als in dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall - die weitere Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt wurde, war sie in jedem Fall zulässig, ohne dass es auf die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob die unbefristete oder die sofortige weitere Beschwerde gegeben sei, ankam. Beide Gerichte wären zu keinem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie die streitige Rechtsfrage anders beurteilt hätten.
9
2. Davon abgesehen kommt es auf die Vorlagefrage auch deswegen nicht an, weil das Gericht der weiteren Beschwerde, falls es der im Übrigen zutreffenden Ansicht der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln folgen würde, dass nur die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist, gehalten wäre, dem weiteren Beteiligten zu 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Beteiligte zu 3 hätte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ohne sein Verschulden versäumt, weil die Rechtslage - wie schon die sich widersprechenden Auffassungen des vorlegenden Oberlandesgerichts einerseits und der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln andererseits zeigen - zweifelhaft ist (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 22 Rdn. 66; BGHZ 42, 223, 229) und der Beteiligte zu 3 obendrein durch die - keinen Zweifel an der Zulässigkeit der einfachen Beschwerde lassenden - Ausführungen des Beschwerdegerichts in die Irre geführt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann auch stillschweigend gestellt werden (Jansen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 22 Rdn. 38). Mit seiner Stellungnahme zu der - von den Beschwerdegegnern eingewendeten - Verfristung seiner weiteren Beschwerde, dass die verkürzte Rechtsbehelfsfrist nicht greife, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 als einfache Beschwerde behandelt habe, hat der weitere Beteiligte zu 3 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe und die Entscheidung des Beschwerdegerichts ungeachtet der behaupteten Fristversäumnis überprüft werden solle.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2006 - 17 HKT 20524/06 -
OLG München, Entscheidung vom 19.04.2007 - 31 Wx 13/07 -
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 62/00
vom
17. Juli 2002
in dem Verfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:
Die Sache wird an den 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgericht in Jena zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.

Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsangehörigkeit , beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G. einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem Amtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die beantragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche Zweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle ausschließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.
Das Amtsgericht G. hat die Sache an das nach § 50 Abs. 1 und 2 PstG zuständige Amtsgericht E. abgegeben. Dieses hat dem Standesbeamten untersagt, an der beabsichtigten Eheschlieûung mitzuwirken. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, seine Mitwirkung an der Eheschlieûung nicht mit der Begründung zu verweigern, es sei nur eine Scheinehe beabsichtigt. Das Landgericht hat die Vorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG für zulässig gehalten, sich aber trotz verschiedener, für die Annahme einer beabsichtigten Scheinehe sprechender Anhaltspunkte nicht davon zu überzeugen vermocht, daû die Eheschlieûung ausschlieûlich dem Zweck dienen solle, dem Beteiligten zu 2. zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen. Dagegen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligte zu 3.) weitere Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht, das Landgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Offenkundigkeit einer nach den §§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbaren Ehe zu stellen seien , überspannt. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ergebe sich, daû die Beteiligten zu 1. und 2. nicht die Verpflichtung eingehen wollten , eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

II.

Das Oberlandesgericht hält die Vorlage des Standesbeamten gemäû § 45 Abs. 2 PstG für zulässig und möchte hierüber in der Sache entscheiden. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 2. November 1998 (3 Wx 390/98 - FamRZ 1999, 225) gehindert und hat die Sache deshalb durch Beschluû vom 22. März 2000 (veröffentlicht in FamRZ 2000, 1365) gemäû § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Eheschlieûungsrechts müsse der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschlieûung verweigern, wenn offenkundig sei, daû die Ehe aufhebbar wäre, etwa weil die Ehegatten sich bei der Eheschlieûung darüber einig gewesen seien, daû sie keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollten, und es sich deshalb nur um eine Scheinehe handeln würde. Aus dieser Gesetzesformulierung sei im Schrifttum teilweise der Schluû gezogen worden, daû in solchen Fällen Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG entweder überhaupt nicht mehr oder allenfalls noch dann zulässig seien, wenn der Standesbeamte konkrete Nachforschungsmaûnahmen nach § 5 Abs. 4 PstG vornehmen wolle und nicht sicher sei, ob er damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäûigkeit verstoûe. Dieser Ansicht habe sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im wesentlichen angeschlossen und die Auffassung vertreten, Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich schon deswegen ausgeschlossen, weil lediglich die Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamte führe , nicht aber bloûe Zweifel. Wenn dieser Ansicht gefolgt werde, müsse die Vorlage des Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen des Amtsund des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält das Oberlandesgericht Vorlagen des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Eheschlieûung bei dem Verdacht sogenannter Scheinehen weiterhin für in vollem Umfang zulässig.

III.

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gehört, daû das vorlegende Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift bezeichneten Gerichte abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daû es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Das Erfordernis der Abweichung bedeutet zum einen, daû die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muû. Zum anderen muû die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, auch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich gewesen sein; sie muû die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In der Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dafür nicht aus. Unzureichend ist auch, daû die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Die Entscheidung muû vielmehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dabei genügt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluû war (BGHZ 21, 234, 236; 96, 198, 201; Senatsbeschluû vom 18. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - aaO). An diesem Erfordernis fehlt es hier. Anders als in der vorliegenden Sache war in dem von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall die Vorlage nach § 45 Abs. 2 PstG er-
folgt, um gerichtlich klären zu lassen, ob das von den Verlobten - im Jahre 1997 - bestellte Aufgebot von dem Standesbeamten der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschlieûung hatte, entgegenzunehmen war. Das Amtsgericht wies den Standesbeamten an, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Aufsichtsbehörde wies das Landgericht zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig, weil die Aufsichtsbehörde kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse (mehr) habe: Die Vorlage des Standesbeamten habe sich durch das seit dem 1. August 1998 geltende Eheschlieûungsrecht erledigt. Die Eheschlieûung sei seitdem bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 4 PstG). Da demgemäû ein Aufgebot nicht mehr bestellt werde, sei eine Entscheidung über die Vorlage bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren obsolet geworden. Die deshalb eingetretene, von Amts wegen zu beachtende Erledigung führe zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde sei nur noch mit dem Ziel zulässig gewesen, die Erledigung des Verfahrens feststellen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde habe die weitere Beschwerde indessen trotz des ihr erteilten Hinweises aufrechterhalten. Mit dieser Fallgestaltung ist diejenige des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Deshalb weicht die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat allerdings weiter ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde könne sie mit dem Rechtsmittel nicht erreichen, daû der Standesbeamte nicht angewiesen werde, die Anmeldung der Eheschlieûung entgegenzunehmen. Hierüber könne nur auf ein Rechtsmittel der Verlobten entschieden werden, nachdem der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschlieûung durch begründeten Bescheid abgelehnt habe. Vor-
lagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich schon deswegen ausgeschlossen , weil nicht bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eheschlieûung zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten führten, sondern allein die Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe. Der Standesbeamte werde deshalb unter Beachtung des neuen Rechts über die Anmeldung der Eheschlieûung zu befinden haben. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind indessen nicht Teil der Entscheidungsgrundlage, sondern stellen rechtlich unverbindliche Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache dar. Der Beschluû über die Verwerfung der weiteren Beschwerde beruht allein auf den zuvor dargelegten Gründen und nicht auf den anschlieûenden Ausführungen zu der streitigen Rechtsfrage. Denn das Gericht wäre in dem Verfahren zu keinem anderen Ergebnis gelangt, wenn es diese Streitfrage anders beurteilt hätte. Danach liegt ein Vorlegungsfall nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluû vom 17. Oktober 1988 - IV ZB 34/88 - aaO S. 48, 49 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist deshalb nicht zur Entscheidung in der Sache gemäû § 28 Abs. 3 FGG zuständig.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.