Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZR 226/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder
b) ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis allein zu Reparaturzwecken zu verwenden? BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 226/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf formgebundene , das heißt solche Teile beschränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht - wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden Erzeugnissen beschränkt? 3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? Reicht es aus,
a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder
b) ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis nur zu Reparaturzwecken zu verwenden?
Gründe:
- 1
- A. Die Klägerin ist die Herstellerin der Porsche-Fahrzeuge. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000290770 (angemeldet und eingetragen am 4. Februar 2005, bekanntgemacht am 5. April 2005), Nr. 000267505 (angemeldet und eingetragen am 13. Dezember 2004, bekanntgemacht am 22. Februar 2005), Nr. 000917588 (angemeldet und eingetragen am 15. April 2008, bekanntgemacht am 8. Januar 2010) und Nr. 000167796 (angemeldet und eingetragen am 19. April 2004, bekanntgemacht am 13. Juli 2004), die Räder für Fahrzeuge zeigen.
- 2
- Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, produziert Felgen für Personenkraftwagen verschiedener Automobilhersteller. Zu ihrem Sortiment zählen die Leichtmetallfelgen "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1054 Saturn" und "W1053 Helios Silver", die die oben genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin nachbilden. Auf den Felgen der Beklagten zu 1 sind deren Marke "WSP Italy" und der Hinweis "Not O.E.M." angebracht.
- 3
- Die Beklagte zu 1 bietet ihre Leichtmetallräder auf ihrer in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite "www.wspitaly.com" an. Über die an Endverbraucher gerichtete Internetseite können die Felgen einzeln oder zu mehreren erworben werden. Auf dieser Internetseite findet sich der englischsprachige Hinweis, dass es sich um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nachrüsträder handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Bei den für Fahrzeuge der Klägerin bestimmten Leichtmetallrädern gibt die Beklagte zu 1 an, es handele sich um Ersatzfelgen , die nur für Porsche verwendbar seien.
- 4
- Die Klägerin sieht in den Leichtmetallrädern "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1054 Saturn" und "W1053 Helios Silver" Verletzungen ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden Klagemuster). Sie hat behaupet, die Beklagte zu 1 biete die fraglichen Felgen auch in Farben und Radgrößen an, die nicht den Originalprodukten entsprächen.
- 5
- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeugräder gemäß den nachfolgenden Abbildungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen:
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- Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und sie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
- 7
- Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht , bei den angegriffenen Leichtmetallrädern handele es sich um Ersatzteile , die der Reparatur von beschädigten Porsche-Fahrzeugen dienten und deshalb nach Art. 110 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nachfolgend: GGV) nicht vom Schutz der Klagemuster erfasst seien.
- 8
- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2015, 380). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
- 9
- B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
- 10
- I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
- 11
- Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Der Verletzungsort liege in Deutschland, weil die Internetseite der Beklagten zu 1 auf die Wahrnehmung ihres werblichen Verhaltens in Deutschland ausgerichtet sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten auch vor anderen Gerichten wegen Geschmacksmusterverletzungen in Anspruch nehme. Dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich.
- 12
- Die mit den Klagemustern optisch übereinstimmenden Felgen der Beklagten zu 1 verletzten die Geschmacksmusterrechte der Klägerin. Ihr Vertrieb sei nicht nach der sogenannten Reparaturklausel des Art. 110 GGV privilegiert.
- 13
- Ein Leichtmetallrad eines Kraftfahrzeugs falle ohnehin nicht unter die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des Art. 110 GGV. Die dort geregelte Reparaturklausel erfasse nur Bauelemente, die untrennbarer Bestandteil des Erscheinungsbilds eines Kraftfahrzeugs seien. Leichtmetallräder seien für das Gesamterscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs nicht konstitutiv, sondern als Variante der individuellen Anmutung eines Fahrzeugs frei wählbar und jederzeit austauschbar und stellten daher ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal dar. Das Erscheinungsbild eines Fahrzeugs müsse daher im Schadensfall nicht notwendigerweise durch die Verwendung optisch identischer Felgen wiederhergestellt werden. Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung, die Regelung Nr. 124 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) oder die gegenüber dem deutschen Gesetzgeber gegebene Zusicherung des deutschen Automobilherstellerverbands, Geschmacksmuster für Einzelteile einer Fahrzeugkarosserie nicht gegen Ersatzteilehersteller einzusetzen, ließen ebenfalls kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis zu.
- 14
- Im Streitfall fehle es außerdem an der weiteren Voraussetzung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV, wonach das Muster mit dem Ziel verwendet werden müsse, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, sichergestellt zu haben, dass ihre Kunden die Leichtmetallräder ausschließlich zu Reparaturzwecken einsetzten.
- 15
- II. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. Der Senat nimmt außerdem an, dass die Klage zulässig ist. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei von der Schutzfähigkeit der Klagemuster ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass die angegriffenen Felgen die Geschmacksmuster der Klägerin gemäß Art. 10 und 19 GGV verletzen, weil sie in ihrer Gestaltung und damit in ihrem Gesamteindruck mit den Klagemustern übereinstimmen.
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- III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob sich die Beklagten auf die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV berufen können. Insoweit stellen sich klärungsbedürftige Auslegungsfragen.
- 17
- Gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Kraft treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Bei der Auslegung dieser Vorschrift bestehen ungeklärte Fragen, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV notwendig machen. Es ist zu klären, ob die Anwendung der sogenannten "Reparaturklausel" im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV von vornherein auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht frei wählbar ist (dazu unter B. III. 1). Für den Fall, dass die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht auf formgebundene Teile beschränkt ist und daher grundsätzlich auch Felgen von Kraftfahrzeugen unter diese Bestimmung fallen können, stellt sich weiter die Frage, ob allein das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalrädern entsprechenden Felgen privilegiert ist (dazu unter B. III. 2). Außerdem stellt sich die weitere Frage, ob die Schutzschranke nur dann zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses eingreift, wenn dieser Anbieter sicherstellt , dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann (dazu B. III. 3).
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- 1. Es ist ungeklärt, ob die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV von vornherein auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt ist, und deshalb nicht vom Kunden frei gewählt werden kann.
a) Nach der in Deutschland in Rechtsprechung und Literatur herrschen19 den Auffassung ist der Anwendungsbereich der Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV auf solche Bauelemente beschränkt, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig ist ("must match"). Für Teile, die - wie Felgen und Radkappen für Kraftfahrzeuge - über eine eigenständige und unabhängige Stilfunktion verfügen, die das Ergebnis einer Wahl des Designs darstellt und vom Design des übrigen Erzeugnisses unbeeinträchtigt bleibt, kommt nach dieser Ansicht eine Privilegierung dagegen nicht in Frage (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2015 - 14c O 183/13, juris Rn. 66; LG Hamburg, Urteil vom 18. September 2015 - 308 O 143/14, juris Rn. 71 ff.; Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 110 Rn. 29; Ebert-Weidenfeller, GRUR-Prax 2014, 56 und GRUR-Prax 2015, 12; Hackbarth, GRUR-Prax 2015, 481; Würtenberger/ Loschelder, GRUR 2015, 348, 349; Ruhl, GRUR 2015, 753, 754; Kur, GRUR 2016, 20, 22). Diese Einschätzung teilen zahlreiche Gerichte anderer Mitgliedstaaten (vgl. die angeführten Entscheidungen bei Würtenberger/Loschelder, GRUR 2015, 348, 349; Ruhl, GRUR 2015, 753, 754 Fn. 8).
Dagegen hat sich die Corte di Appello di Napoli im Interesse der Wett20 bewerbsfreiheit gegen eine enge Auslegung der Schutzschranke im Sinne einer
Beschränkung auf formgebundene Teile ausgesprochen und will die Reparaturklausel auch auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwenden (vgl. Entscheidung vom 25. September 2013, Nr. 3678/13, Register-Nr. 3300/201). In der Literatur wird teilweise ebenfalls vertreten, dass Felgen grundsätzlich unter die Privilegierung der Schutzschranke fallen können, sofern es um eine Benutzung zum Zwecke der Reparatur und nicht um eine Handlung zu anderen, etwa Tuningzwecken, geht (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 73 Rn. 4).
b) Im Streitfall kommt es auf die Klärung der Frage an, ob die Anwen21 dung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV von vornherein auf formgebundene Teile beschränkt ist, die nicht vom Kunden frei wählbar sind.
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- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach den Klagemustern gestalteten Felgen keine Teile in dem Sinne, dass deren Form durch das Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs als Gesamterzeugnis prinzipiell unabänderlich festgelegt ist. Für das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs seien Felgen der in Rede stehenden Art nicht konstitutiv, weil sie bei der Erstausstattung frei wählbar und im Zuge der Umrüstung des Fahrzeugs willkürlich durch anders gestaltete Felgen auswechselbar seien. Durch den Austausch der Felgen gegen solche in einem anderen Design werde die vom Erwerber individuell geschaffene ästhetische Anmutung seines Fahrzeugs variiert, aber seine Grundentscheidung für den gewählten Fahrzeugtyp nicht verändert. Die Felgen bildeten daher keinen untrennbaren Bestandteil des Erscheinungsbilds eines Porsche-Fahrzeugs, sondern seien im Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal. Da sie nicht fester Bestandteil der äußeren Gestaltung eines beschädigten Fahrzeugs seien, müssten Felgen nicht notwendigerweise im vorherigen Design wieder angebracht werden.
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- bb) Diese tatrichterliche Beurteilung ist im Streitfall der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
- 24
- Klägerin handele es sich um Luxusgüter, bei denen der Verbraucher Wert darauf lege, dass sie mit auf das Karosseriedesign abgestimmten Felgen der Klägerin und nicht mit erkennbar von anderen Anbietern stammenden Felgen ausgestattet würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehören die nach den Klagemustern gestalteten Felgen nicht zur Standardausstattung der Fahrzeuge der Klägerin. Vielmehr könnten die Erwerber bei der Erstausstattung ihres Porsche-Fahrzeugs zwischen Felgen der Klägerin und Felgen unabhängiger Hersteller in unterschiedlicher Gestaltung wählen. Das Angebot von Tuningunternehmen und unabhängigen Felgenherstellern zeige, dass Erwerber von Porsche-Fahrzeugen auch auf nicht von der Klägerin stammende Felgen zurückgriffen. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher für die rechtliche Prüfung im Streitfall maßgeblich. Ein PorscheFahrzeug weist demnach hinsichtlich seiner Felgen kein von vornherein feststehendes Erscheinungsbild auf, das im Reparaturfall möglichst genau wiederhergestellt werden muss.
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- c) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu der vorliegend relevanten Frage noch nicht Stellung genommen. In seiner Entscheidung "Ford Motor Company/Wheeltrims srl" ist er davon ausgegangen, dass Art. 110 GGV einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör wie Radkappen nicht berechtigt, auf seinen Waren ein mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers identisches Zeichen anzubringen, weil sich Art. 110 GGV nicht auf den Markenschutz bezieht (Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-500/14, GRUR 2016, 77 Rn. 45 - Ford Motor Company/Wheeltrims srl). Diese Entscheidung lässt nicht erkennen, dass der Gerichtshof davon ausgegangen ist, eine einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nachgebildete und als Ersatzteil vertriebene Radkappe werde grundsätzlich von Art. 110 GGV erfasst (Kur, GRUR 2016, 20, 22; aA Grabrucker, jurisPR-WettbR 1/2016 Anm. 4 unter E).
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- d) Der Senat neigt der Ansicht zu, dass nicht formgebundene Bauteile - wie die im Streitfall in Rede stehenden Felgen - nicht in den Anwendungsbereich der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV fallen.
bb) Sinn und Zweck des Art. 110 Abs. 1 GGV sprechen ebenfalls dage28 gen, nicht formgebundene, sondern frei wählbare Bauteile wie Felgen als vom
Geschmacksmusterschutz ausgenommene Bauelemente eines Fahrzeugs anzusehen.
Der Sinn und Zweck der Reparaturklausel, im Interesse der Wettbe29 werbsfreiheit das Angebot von Ersatzteilen zu privilegieren und eine Monopolisierung des Sekundärmarktes für die Reparatur und Wartung durch den Hersteller des komplexen Erzeugnisses als Schutzrechtsinhaber zu verhindern (vgl. den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG vom 14. September 2004, S. 3 f.; Riehle, GRUR Int. 1993, 49, 62), kommt im Hinblick auf Teile, die über eine eigenständige und vom ursprünglichen Erscheinungsbild des Erzeugnisses unabhängige ästhetische Funktion verfügen, nicht zum Tragen (Kur, GRUR 2016, 20, 22). Der Schutz der streitgegenständlichen Geschmacksmuster hindert Hersteller von Zubehörprodukten nicht daran, Aluminiumräder für Porschefahrzeuge auf den Markt zu bringen, die sich im Gesamteindruck von den Klagemustern hinreichend unterscheiden. Der Wettbewerb auf dem Markt der Felgen für die Fahrzeuge der Klägerin bleibt bestehen, und Wettbewerbern der Klägerin werden nicht der Anreiz und die Möglichkeit genommen, neue Felgengestaltungen zu entwickeln (vgl. Riehle, GRUR Int. 1993, 49, 62).
cc) Für eine enge Auslegung der Bestimmung des Art. 110 Abs. 1 GGV
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- spricht ferner, dass Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässt. Solche Ausnahmen dürfen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
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- dd) Bei der Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV ist ferner darauf zu achten , dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die Unionsrechtsordnung geschützten anwendbaren Grundrechten besteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).
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- Teil des geistigen Eigentums und genießen den Schutz des Art. 17 Abs. 2 EUGrundrechtecharta. Zum spezifischen Gegenstand eines Geschmacksmusters gehört der Schutz für Ersatzteile (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 53/87, Slg. 1988, 6039 = GRUR Int. 1990, 140 Rn. 11 - CICRA/Régie Renault; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 238/87, Slg. 1988, 6211 = GRUR Int. 1990, 141 Rn. 8 - Volvo/Veng).
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- vorgesehenen Felgen ist nicht durch die berechtigten Interessen von unabhängigen Felgenherstellern oder der Verbraucher gerechtfertigt.
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- Freiheit der unabhängigen Felgenhersteller gebietet keinen Ausschluss der Geschmacksmusterrechte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können die Wettbewerber Felgen in anderen auf Porsche-Fahrzeuge abgestimmten Designs vertreiben, die bei der Erstausstattung oder Umrüstung angebracht und als Ersatzteile bezogen werden. Die Beklagte zu 1 erhielte unangemessene Vorteile, wenn sie sich die gestalterischen Entwicklungsleistungen der Klägerin für eigene geschäftliche Zwecke ohne eigene Investitionen zunutze machen könnte. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die niedrigeren Preise der Felgen der Beklagten zu 1 unter anderem auf die Einsparung der von der Klägerin aufgewendeten Entwicklungskosten zurückzuführen sind.
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- Das Interesse des Verbrauchers, bei der Beschädigung einer einzelnen Felge ein identisch gestaltetes Produkt als preisgünstiges Ersatzteil zu erwerben , gebietet ebenfalls nicht die Zulassung eines Preiswettbewerbs zwischen den nach dem Klagemuster gestalteten Felgen der Klägerin und identischen Konkurrenzprodukten. Der Verbraucher wird durch die Bindung an die Klägerin im Fall des Ersatzbedarfs nicht unangemessen benachteiligt. Sein Bedürfnis, eine Ersatzfelge in einer bestimmten Gestaltung bei der Klägerin zu erwerben, ist keine notwendige Folge des Erwerbs eines Porsche-Fahrzeugs. Es beruht auf der Entscheidung des Verbrauchers, das Fahrzeug mit den geschmacksmusterrechtlich geschützten Felgen der Klägerin und nicht mit abweichend gestalteten Felgen eines anderen Herstellers auszustatten.
ee) Nach Ansicht des Senats gebietet der Grundsatz der Warenverkehrs37 freiheit nicht, den Vertrieb identisch nachgebauter Felgen zu Reparaturzwecken gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV vom Geschmacksmusterschutz auszunehmen.
Nach Art. 36 AEUV kann der freie Warenverkehr beschränkt werden, wenn die beeinträchtigende Maßnahme zur Wahrung der Rechte erforderlich ist, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums ausmachen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 - C-10/89, Slg. 1990, I-3711 = GRUR Int. 1990, 960 Rn. 12 - HAG II; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 36 AEUV Rn. 208; Leible/Streinz in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2015, Art. 36 AEUV Rn. 35). Das Geschmacksmusterrecht zählt zum gewerblichen Eigentum (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 1982 - Rs. 144/81, Slg. 1982, I-2853 = BeckEuRS 1982, 97926 Rn. 14 - Keurkoop/Nany Kean Gifts). Zu seiner Substanz gehört die Befugnis des Inhabers des Geschmacksmusters, die Einfuhr von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, durch Dritte zwecks Verkaufs auf dem Binnenmarkt zu verhindern. Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen daher der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der Hersteller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Ersatzteilen für die von ihm hergestellten Fahrzeuge befugt ist, Dritten die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, und den Verkauf im Inland zu untersagen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 Rn. 11 und 13 - CICRA/Régie Renault). Diese Grundsätze sind auf die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster übertragbar.
ff) Der Senat sieht auch nicht, dass der Verordnungsgeber eine allge38 meine Freigabe der Benutzung von geschmacksmusterrechtlich geschützten Bauelementen bei der Reparatur komplexer Erzeugnisse angestrebt hat. Die Reparaturklausel im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV bezieht sich vielmehr nur auf solche Ersatzteile, die mit dem Originalteil identisch sind ("must-match"Ersatzteile ), wobei im Kraftfahrzeugsektor insbesondere sogenannte "body parts" oder "crash parts" wie Karosseriebleche, Glasscheiben und Beleuchtungsteile betroffen sein sollen (vgl. den Vorschlag der Kommission zur Ände-
rung der Richtlinie 98/71/EG vom 14. September 2004, S. 3 f., 6 f.; Würtenberger /Loschelder, GRUR 2015, 348, 349; Ruhl, GRUR 2015, 753, 754). Damit sind vom Verbraucher frei wähl- und austauschbare Bauteile wie Felgen nicht vergleichbar.
gg) Anders als die Revision meint, hält der Senat eine Auslegung des
- 39
- Art. 110 GGV, nach der als Ersatzteile angebotene Felgen Bauelemente zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds eines Kraftfahrzeugs seien, auch nicht mit Blick auf die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung oder die Regelung Nr. 124 UN/ECE für geboten.
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- Nr. 461/2010 (Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung) bezweckte Freigabe des Angebots von Ersatzteilen - wozu nach deren Artikel 1 Absatz 1 Buchst. h Felgen zählten - durch unabhängige Händler und Hersteller würde unterlaufen, wenn Automobilhersteller mithilfe von Geschmacksmustern den Wettbewerb auf dem Kfz-Ersatzteilemarkt einschränken oder verhindern könnten. Dieser Sichtweise der Revision möchte sich der Senat nicht anschließen.
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- Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung und des Art. 110 Abs. 1 GGV - auch in Ansehung des übereinstimmenden Ziels der Liberalisierung des Ersatzteilemarkts - die unterschiedlichen Regelungsbereiche und Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmungen entgegenstehen. Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung untersagt nach ihrem Erwägungsgrund 17 und ihrem Artikel 5 im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs auf den Instandsetzungsmärkten vertikale Vereinbarungen, die die Möglichkeiten eines Ersatzteileherstellers beschränken , solche Teile an zugelassene oder unabhängige Händler, zugelassene oder unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen. Sie trifft keine Regelung zu Ersatzteilen, die als Bauelemente von Kraftfahrzeugen ge- schmacksmusterrechtlich geschützt sind. Für solche Bauelemente sieht Art. 110 Abs. 1 GGV eine Liberalisierung des Ersatzteilemarkts im Hinblick auf das Schutzrecht des Inhabers des Geschmacksmusters nur unter der zusätzlichen - vorliegend nach Ansicht des Senats nicht gegebenen - Voraussetzung vor, dass das Bauelement die Reparatur des Fahrzeugs ermöglichen soll, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
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- Art. 110 Abs. 1 GGV auf die angegriffenen Felgen ferner nicht, dass die Leichtmetallräder der Beklagten zu 1 über eine EU-Typgenehmigung als Nachrüsträder verfügen.
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- für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge vom 5. September 2007 und die Bestimmungen der Nr. 124 UN/ECE regeln nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/EG und den Ziffern 4.1 und 6 UN/ECE die technischen Anforderungen an den zulässigen Vertrieb von Nachrüsträdern. Der Umstand, dass die streitbefangenen Leichtmetallräder die technischen Voraussetzungen als Ersatzteile zu den Leichtmetallrädern der Klägerin erfüllen, besagt nicht, dass die optisch-ästhetischen Voraussetzungen für ein Bauelement zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds eines Porsche-Fahrzeugs im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GGV vorliegen. Die EU-Typgenehmigungen enthalten keine Entscheidungen über die geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs der Leichtmetallräder und entfalten insoweit keine Legalisierungswirkung.
dern entsprächen, in den Anwendungsbereich des Art. 110 Abs. 1 GGV habe aufnehmen wollen, weil andernfalls die Regelungen zur EU-Typgenehmigung für Nachrüsträder wegen des weit verbreiteten Designschutzes für Felgen weitgehend leerlaufen würden. Der Schutz eines nachgebauten Leichtmetallrads als Geschmacksmuster ist weder rechtlich zwingend noch tatsächlich in jedem Fall gegeben. Dass alle namhaften Automobilhersteller ihre Felgen als Geschmacksmuster haben schützen lassen und dies dem Unionsgesetzgeber bei der Annahme der Regelungen Nr. 124 UN/ECE zur EU-Typgenehmigung von Nachrüsträdern bekannt gewesen ist, macht auch die Revision nicht geltend.
2. Für den Fall, dass die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von
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- Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht auf formgebundene Teile beschränkt ist und daher grundsätzlich auch Felgen von Kraftfahrzeugen unter diese Bestimmung fallen können, stellt sich weiter die Frage, ob allein das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalrädern entsprechenden Felgen privilegiert ist.
3. Für den Fall, dass die Frage zu 1 verneint wird, stellt sich weiter die
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- Frage, ob die Schutzschranke im Einzelfall nur dann zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses eingreift, wenn dieser Anbieter sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparatur- zwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung und Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann.
a) Das Berufungsgericht hat die Anwendung der Schutzschranke im
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- Streitfall nicht nur mit der Begründung verneint, dass nicht formgebundene, frei wählbare Bauteile wie Felgen von vornherein nicht von der Privilegierung des Art. 110 Abs. 1 GGV erfasst sind. Es hat außerdem angenommen, die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien auch deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1 nicht sichergestellt habe, dass die streitbefangenen Felgen ausschließlich mit dem Ziel vertrieben würden, die Reparatur von Porsche-Fahrzeugen zu ermöglichen.
b) Hintergrund der Beurteilung des Berufungsgerichts ist der Umstand,
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- dass die Nachfrage nach Felgen für Kraftfahrzeuge auf dem Sekundärmarkt in mehrerlei Weise besteht. Zum einen kommt ein Ersatzbedarf in Betracht, wenn eine oder mehrere Felgen beschädigt worden oder - etwa durch Diebstahl - abhandengekommen sind. Zum anderen besteht ein Nachrüstbedarf im Hinblick auf den zusätzlichen Erwerb von Sommer- oder Winterreifen. Schließlich werden Autofelgen aus ästhetischen Gründen, etwa zum Zwecke des "Tuning" eines Fahrzeugs, erworben. Im Hinblick auf Bauteile, die nicht nur zu Reparaturzwecken , sondern auch aus anderen Gründen nachgefragt werden, stellt sich deshalb die Frage, ob es für die Anwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV ausreicht, dass der Anbieter des Ersatzteils subjektiv zu dem Zweck handelt, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisse zu ermöglichen, oder ob der Anbieter außerdem objektiv sicherstellen muss, dass das Ersatzteil vom Erwerber ausschließlich zu Reparaturzwecken verwendet wird, um dem Kraftfahrzeug wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
c) Dazu wird angenommen, dass dem Hersteller von Ersatzteilen enge
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- Schranken auferlegt werden müssen, um jede zusätzliche Gefährdung des Schutzrechtsinhabers zu vermeiden. Der Hersteller von Ersatzteilen dürfe deshalb ausschließlich solche Abnehmer beliefern, bei denen sichergestellt sei, dass sie das Teil nur als Austauschteil zur Reparatur verwendeten. Der Hersteller könne deshalb selbst Reparaturdienstleistungen anbieten und das jeweilige Teil selbst einbauen. Er könne außerdem an Reparaturbetriebe liefern, soweit von diesen sichergestellt werde, dass die Ersatzteile nur zu Reparaturzwecken verwendet werden. Eine Auslieferung in unüblichen großen Mengen komme dagegen nicht in Betracht, weil dies für eine bezweckte Weiterveräußerung spreche. Eine Auslieferung an Wiederverkäufer scheide von vornherein aus (vgl. Ruhl aaO Art. 110 Rn. 32).
d) Es ist ungeklärt, ob über den Wortlaut der Bestimmung des Art. 110
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- Abs. 1 GGV hinaus die objektive Sicherstellung der Einhaltung des subjektiven Reparaturzwecks gefordert werden kann.
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- objektives Erfordernis spricht, dass die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV eine Privilegierung allein für die Verwendung eines Musters zu Reparaturzwecken vorsieht und im Interesse des Schutzes des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein Bedürfnis besteht, die Einhaltung der Voraussetzungen der Schutzschranke sicherzustellen. Es liegt im Interesse des Schutzrechtsinhabers, eine Umgehung des Reparaturzwecks zu verhindern, die etwa durch die nicht ernstgemeinte schlichte Äußerung des Anbieters droht, er verkaufe lediglich zu Reparaturzwecken.
paraturbedarf kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass sich im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ein Reparaturbedarf auch auf alle vier Räder eines Kraftfahrzeugs beziehen kann.
e) Für den Fall, dass der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster
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- verletzenden Erzeugnisses sicherzustellen hat, dass sein Produkt ausschließlich zu Reparaturzwecken erworben werden kann, stellt sich die weitere Frage, welche Maßnahmen er insoweit ergreifen muss. Insbesondere ist fraglich, ob es ausreicht, dass er - wie im Streitfall - in seinem Verkaufsprospekt den Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen. In Betracht kommt ferner, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis nur zu Reparaturzwecken zu verwenden.
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- Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte zu 1 habe nicht nachgewiesen, dass sie die streitgegenständlichen Felgen ausschließlich im freigestellten Segment des Vertriebs zu Reparaturzwecken veräußert habe. Der Hinweis in ihrem Internetauftritt, es handele sich um kompatible Nachrüsträder für ein konkretes Fahrzeug, für dessen Reparatur sie ausschließlich bestimmt seien, vermöge nicht sicherzustellen, dass sich die Kunden an diese Vorgabe hielten. Der Vortrag der Beklagten zu 1, sie verwende ab August 2013 ein Kontrollsystem , bei dem Bezieher der Felgen - Händler wie Endabnehmer und Verbraucher - schriftlich erklären müssten, die Felgen nur zu Reparaturzwecken zu verwenden, und sie anderenfalls Garantieansprüche verlören, stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Eine bloße Aufgabe der bisherigen Geschäftstätigkeit lasse eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Erforderlich sei vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es könne deshalb offen- bleiben, ob das behauptete Kontrollsystem überhaupt tauglich sei, einen Vertrieb ausschließlich in der Schutzrechtsfreizone zu gewährleisten.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2013 - 17 O 1140/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 U 46/14 -
Annotations
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, das nachstehend abgebildete Felgendesign in Deutschland zu benutzen, insbesondere dieses anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:
Abbildung
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch deren Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über
a)
Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den erzielten Umsatz;
b)
Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;
c)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;
d)
die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und W-X3 der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1., sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1..
5.
Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern 3. und 4. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).
6.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Räder gemäß Ziffer 1. zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben.
7.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- €.
T a t b e s t a n d
1Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadenersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch.
2Die Klägerin ist Automobilherstellerin. Sie ist unter anderem eingetragene Inhaberin des am 05.08.2009 angemeldeten und eingetragenen sowie am 14.01.2010 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. #####/####-0002 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), welches für Deutschland eine Priorität zum 25.02.2009 in Anspruch nimmt und von dem nachfolgend zwei Abbildungen wiedergegeben sind:
3Abbildung
4Das nach dem Klagegeschmacksmuster gefertigte Felgenmodell vertreibt die Klägerin unter der Bezeichnung „T1“ ausschließlich in den Größen 8,5 x 20 Zoll mit der Einpresstiefe („ET“) 25 und 10 x 20 Zoll ET 41 und überdies ausschließlich für den C2 5er Gran Turismo und den C2 7er.
5Die Beklagte ist eine Felgenherstellerin für Kraftfahrzeuge. Sie produziert und vertreibt auch in Deutschland unter der Bezeichnung „X1“ Leichtmetallräder, unter anderem das Modell „Neptune GT“, wie es sich aus der Abbildung im Tenor zu Ziffer 1. ergibt. Die Beklagte bietet dieses Modell in den Größen 8 x 18 Zoll ET 20, 8 x 18 Zoll ET 30, 9 x 18 Zoll ET 32, 9 x 18 Zoll ET 44, 8,5 x 19 Zoll ET 25, 9,5 x 19 Zoll ET 39, 9 x 20 Zoll ET 42 und 9 x 20 Zoll ET 44 (Anlage K 157) an und vertreibt diese zumindest teilweise im Satz von vier Felgen und für Fahrzeuge, für welche die Klägerin das nach dem Klagegeschmacksmuster gefertigte Felgenmodell nicht anbietet. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters.
6Die Beklagte hat beim Tribunale di Napoli vor dem 25.01.2013 eine negative Feststellungsklage eingereicht, mit der u. a. die Feststellung der Nichtverletzung des hiesigen Klagegeschmacksmusters durch ein Handeln der Beklagten begehrt wird. Ob die Klageschrift der hiesigen Klägerin (dortigen Beklagten) ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist ebenso im Streit wie die territoriale Reichweite des Feststellungsantrags. Zuvor war am 09.07.2012 eine von der Beklagten beim Tribunale di Napoli eingereichte negative Feststellungsklage gegen einen anderen deutschen Automobilhersteller aufgrund Unzuständigkeit des Tribunale di Napoli ohne Entscheidung in der Sache zurückgewiesen worden (Anlage K 9).
7Die Klägerin ist der Ansicht, das Verfahren sei nicht X-X3 der beim Tribunale di Napoli eingereichten negativen Feststellungsklage nach Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) auszusetzen. Die dortige Klage habe schon keine zeitliche Priorität. Insoweit behauptet sie unter Bezugnahme auf die in Ablichtung als Anlage K 190 vorgelegten Dokumente, sie habe die Annahme der negativen Feststellungsklage binnen Wochenfrist am 21.02.2013 verweigert und die Schriftstücke zurückgesandt. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, da die beigefügte Übersetzung in die deutsche Sprache in Teilen unvollständig gewesen sei (Seiten 40 und 48 der als Anlage K 8 überreichten Übersetzung der negativen Feststellungsklage); weiter seien der Zustellung keine Anlagen beigefügt gewesen. Hinzu kämen weitere Zustellungsmängel, die auch nach den italienischen Vorschriften die Rechtshängigkeit verhinderten, wie z.B. eine fehlende Datumsangabe und Beglaubigung der Klageschrift. Überdies sei die Klage in Neapel auf das Gebiet Italiens beschränkt, so dass eine territoriale Überschneidung der Streitgegenstände und damit „derselbe Anspruch“ im Sinne der Norm fehlten. Die Aussagen der Beklagten im hiesigen Verfahren zur Reichweite der negativen Feststellungsklage seien irrelevant. Jedenfalls sei die Berufung der Beklagten auf Art. 27 EuGVVO a.F. rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Diesbezüglich führt sie aus, die Beklagte habe die negative Feststellungsklage erkennbar nur zu dem Zweck eingereicht, weitere Verletzungsklagen der Klägerin zu blockieren. Dem Tribunale di Napoli fehle überdies offensichtlich die internationale Zuständigkeit, was der Beklagte angesichts der vom 09.07.2012 stammenden Entscheidung des Tribunale di Napoli auch bekannt sei.
8Ihre Ansprüche seien auch begründet. Art. 110 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) sei im Hinblick auf die Rechtsetzungsgeschichte, die Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 TRIPS-Abkommen und die Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union eng auszulegen. Autofelgen seien schon keine Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GGV, sondern etwas Hinzugefügtes. Sie seien – anders als beispielsweise Kotflügel, Motorhauben und Autotüren, also Karosserieteile, sowie Scheiben und Beleuchtung - optisch selbständig, frei austauschbar und nähmen daher in keiner Weise am ursprünglichen Erscheinungsbild des Fahrzeuges teil. Dem informierten Benutzer sei bewusst, dass es eine breite Palette von verschiedenen Felgenmodellen für das gleiche Fahrzeugmodell gebe und das gleiche Felgenmodell auch auf ganz unterschiedlichen Fahrzeugen – sogar unterschiedlicher Hersteller – verwendet werden könne. Felgen seien auch nie wirtschafts- oder verbandspolitisch oder juristisch Thema einer zukünftigen Liberalisierung des Ersatzteilmarkts gewesen.
9Jedenfalls könne sich die Beklagte vorliegend nicht auf Art. 110 GGV berufen, weil sie die von ihr hergestellten Felgen gerade nicht zu Reparaturzwecken veräußere. Wie von der Klägerin durchgeführte Testkäufe gezeigt hätten, vertreibe die Beklagte die Felgen in der Regel im Satz von vier Felgen, zudem für Fahrzeugmodelle, für die sie ihr Felgenmodell „T1“ gar nicht anbiete und überdies in Größen, in denen sie ihr Felgenmodell „T1“ nicht vertreibe. Dabei sei der Beklagten im Zeitpunkt der Durchführung der Testkäufe bekannt gewesen, in welchen Größen und für welche Fahrzeuge die Klägerin ihr Modell anbiete und vertreibe. Insoweit verweist sie auf den von ihr gegen die Firma L geführten Rechtsstreit vor der Kammer, Az. 14c O 29/12, an dem die Beklagte als Nebenintervenientin beteiligt war, sowie auf ihren Internetauftritt. Die Auswertung zahlreicher Auskünfte von Kunden der Beklagten in der Europäischen Union sowie Testkäufe bei diesen belegten zweifelsfrei, dass die Beklagte nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch generell eindeutig keinen Vertrieb zu Reparaturzwecken verfolge, sondern schlicht Felgen als Zubehör vertreibe. Hierzu führt sie näher aus. Der Beklagten gehe es stets und auschließlich darum, ob es technisch möglich sei, die vom Endkunden gewünschten Felgen auf dem Kundenfahrzeug zu montieren und ob die betreffenden Replika-Felgen eine Zulassung (Typengenehmigung) für das entsprechende Fahrzeug hätten. Weder auf ihrer Internetseite noch in ihren Katalogen informiere die Beklagte vollumfänglich über einen Reparaturzweck. Die Kunden der Beklagten seien auch keine Reparaturwerkstätten bzw. Händler, die Reparaturwerkstätten belieferten. Die Firma D.L., eine Kundin der Beklagten, habe zu keinem Zeitpunkt eine Reparaturwerkstatt betrieben und sei auch nicht von der Beklagten angewiesen worden, nur an solche zu liefern. Dies gelte auch für andere Kunden der Beklagten, wie z. B. die Firma L, DESIGN FELGEN, X2 und C. Auch durch das angeblich im August 2013 eingeführte Formblatt stelle die Beklagte einen Reparaturzweck nicht sicher. Denn nach dessen Formulierung sei die Erklärung des Kunden hinsichtlich des Reparaturzwecks stets unverbindlich und ohne Konsequenzen; die Gewährleistung entfalle nicht dann, wenn die betreffenden Replika-Felgen nicht zu Reparaturzwecken benutzt würden, sondern nur im Falle von deren Montage und Betrieb entgegen der Typengenehmigung des jeweiligen Fahrzeuges. Überdies werde die Erklärung erst nach Bestellung und Bezahlung der Replika-Felgen zur Unterschrift vorgelegt.
10Die Klägerin beantragt,
11zu erkennen wie geschehen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und macht insoweit eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtsortes geltend. Gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV sei das für den Wohnsitz oder die Niederlassung der Beklagten maßgebliche Gericht zuständig, welches auch ein europaweites Verbot aussprechen könne. Zwar könne auch der Ort der Verletzungshandlung nach Art. 82 Abs. 5 GGV eine Zuständigkeit begründen. Die weltweite Abrufbarkeit eines Internetangebots sei indes nicht eine gewollte, sondern nur die technisch bedingte, zwangsläufige Gegebenheit der Verwendung dieses Mediums. Die Klägerin habe das hier eigentlich zuständige Gericht in Neapel, dessen für sie nachteilige Auffassung sie kenne und das sie vermeiden wolle, gezielt umgangen, und statt dessen bewusst eine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben, vor dem die Beklagte gegen die Q AG in einer Geschmacksmusterstreitigkeit unterlegen sei. Hierdurch werde zugleich eine künstliche Zersplitterung der Verfahren herbeigeführt, um die Beklagte finanziell unter Druck zu setzen.
15Das Landgericht Düsseldorf habe sich außerdem aufgrund der seitens der Beklagten beim Tribunale di Napoli anhängig gemachten Klage, mit der die Feststellung begehrt werde, dass ihr Handeln u. a. nicht das hier streitgegenständliche Klagegeschmacksmuster verletze, für unzuständig zu erklären. Dies folge im X2 eines Erst-Recht-Schlusses aus Art. 95 Abs. 1 GGV.
16Zumindest habe sich das Landgericht Düsseldorf gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO a.F. für unzuständig zu erklären oder sei die Klage nach Art. 95 Abs. 2 GGV abzuweisen, weil die Klägerin unstreitig vor dem Berufungsgericht in Neapel im Jahre 2013 (Anlage B 2/B 81) mit einer Verletzungsklage, 19 andere Gemeinschaftsgeschmacksmuster und 5 internationale Eintragungen betreffend, gescheitert sei und kein Grund ersichtlich sei, weshalb sich das Klagegeschmacksmuster von den 19 bereits in den Verfahren vor den Gerichten in Neapel in erster und zweiter Instanz streitgegenständlichen unterscheiden solle.
17Jedenfalls sei das hiesige Verfahren auszusetzen. Dies folge zum einen aus Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F.. Hierzu behauptet sie, die von ihr vor beim Tribunale di Napoli eingereichte Klage, mit der unionsweit die Feststellung der Nichtverletzung begehrt werde, sei der hiesigen Klägerin am 25.01.2013 wirksam zugestellt worden (Anlagen B 4, B 43). Sie sei nicht darüber informiert worden, dass die Klägerin die Annahme verweigert habe, was sie ohnehin mit Nichtwissen bestreite. Die Klägerin sei zu einer Annahmeverweigerung auch nicht berechtigt gewesen. Die Übersetzung sei vollständig gewesen; ihre Justiziarin habe auch alle Klageunterlagen vollständig zur Übermittlung bei Gericht eingereicht. Über etwaige Unregelmäßigkeiten der Zustellungen, sollten diese nicht ohnehin geheilt sein, habe nur der Tribunale di Napoli und nicht die hiesige Kammer zu befinden. Sie wehre sich auch entschieden gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Ihr ginge es ausschließlich darum, eine Konzentration der Verfahren zu erreichen, um sich so gut es eben gehe davor zu schützen, von der Klägerin gestützt auf den fliegenden Gerichtsstand willkürlich mit Verfahren an unterschiedlichen Gerichtsständen überzogen zu werden. Es sei auch keineswegs geklärt, dass das Tribunale di Napoli sich für unzuständig erkläre. So ginge es in dem dortigen Verfahren auch um einen Schadenersatzanspruch X-X3 Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, für den Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. gelte. Hilfsweise beantrage sie die Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO a.F.. Äußerst hilfsweise beantrage sie eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleich gelagerten Rechtsstreits zwischen einem anderen deutschen Automobilhersteller und ihr (Landgericht Stuttgart, 17 O #####/####). Schließlich gebiete auch Art. 4 des Vertrages von Lissabon eine Aussetzung.
18Die Klage sei auch unbegründet. Ihr komme die sog. „Reparaturklausel“ in Art. 110 GGV zu Gute, die Herstellung und der Vertrieb der Leichtmetallräder seien somit rechtmäßig.
19Die von ihr vertriebenen Leichtmetallräder seien Bauelemente des komplexen Erzeugnisses „Kraftfahrzeug“. Sie seien sowohl aus technischer Sicht als auch unter Design-Aspekten integraler Bestandteil eines Kraftfahrzeuges. Art. 110 GGV müsse im Lichte der Geschmacksmusterrichtlinie (Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998) sowie der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27.05.2010, Verordnung (EG) Nr. #####/#### der Kommission vom 31.07.2002) ausgelegt werden, worin zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Wettbewerb auf dem Markt für sichtbare Ersatzteile möglich sein solle. Auch die Regelung Nr. 124 UN/ECE der Vereinten Nationen bringe zum Ausdruck, dass der Markt für „Nachrüsträder“ gestärkt werden solle. Weiter ergebe sich aus einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23.12.2009, dass auch Felgen als Ersatzteile im Sinne des Art. 110 GGV anzusehen seien. Auch die bezeichnete Rechtsprechung aus Italien, namentlich von Gerichten in Neapel und La Spezia, hätte dies bejaht. Diese Sicht bestätige auch ein Gutachten von Professor B. Stefano Sandri (Anlage B 48), nach dem die Reparaturklausel auf Felgen anwendbar sei, die erwiesenermaßen als Replica-Ersatz für Originalteile der Fahrzeuge dienten, sowie ein weiteres Gutachten von Professor G (Anlage B 49), nach dem Räder in technisch-funktionaler Hinsicht ebenso wie unter ästhetischen Gesichtspunkten ein wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges und nicht bloß Zubehör darstellten. Schließlich sei die Frage über die entsprechende Anwendung des Art. 110 GGV bei Zweifeln dem EuGH vorzulegen und das Verfahren entsprechend auszusetzen.
20Sie vertreibe Felgen auch ausschließlich auf dem sog. Sekundärmarkt, also zum Zwecke des Austauschs einer unfallbedingt oder aus sonstigen Gründen beschädigten Originalfelge. Die Felgen würden allein mit dem Ziel hergestellt und vertrieben, die Reparatur von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen und damit das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen. Sie stelle insbesondere auf ihrer Internetseite, aber auch in ihren Katalogen ausreichend klar, dass es sich lediglich um Ersatzfelgen handele, die nur für den Austausch gegen Originalfelgen bestimmt seien. Entsprechend dieser Zweckbestimmung verkaufe sie insbesondere einzelne Felgen und zwar ausschließlich an Reparaturwerkstätten bzw. Händler, die Felgen an Reparaturwerkstätten weiterverkauften. Um sicherzustellen, dass die Reparaturwerkstätten und Endverbraucher, an die sie auf entsprechende Weisung der Reparaturwerkstätten auch direkt ausliefere, die Felgen tatsächlich nur zu Reparaturzwecken einsetzten, gebe sie bei jedem Verkauf ein „Formblatt zur Bestätigung der Nutzung als Reparaturteil“ heraus und lasse sich hierauf bestätigen, dass der Ersatz nur zu Reparaturzwecken erfolge, anderenfalls die Garantie entfalle (Anlage B 18). Hierdurch werde der ausschließliche Verwendungszweck hinreichend gesichert.
21Sie täusche auch nicht über die Herkunft der Felge. Zwar würden die Ersatzfelgen den „Originalfelgen“ nachgebildet, es handele sich aber nicht um Plagiate, sondern um klar als Produkte der Beklagten gekennzeichnete Waren. Die von ihr hergestellten Felgen wiesen alle erforderlichen Genehmigungen auf und erfüllten alle Sicherheitsstandards. Die Beklagte lege bei der Herstellung der Felgen die von der Klägerin der Genehmigungsbehörde offiziell im Typengenehmigungsverfahren vorzulegenden und von dieser in der Datenbank der Schweizer Eidgenossenschaft veröffentlichten Daten zugrunde und stelle entsprechend – was unstreitig ist – Felgen nur in den von der Klägerin in der Datenbank hinterlegten Größen her. Sie habe sich an diesen technischen Daten orientieren müssen, da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ihr nähere Angaben, unter anderem bezüglich der Größen der Räder mitzuteilen, die die Klägerin bei Erstauslieferung der Fahrzeuge verwende.
22Überdies stellte die angegriffene Felge deshalb keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters dar, da es zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeuges erforderlich sei, dass die Ausstattung und das Design der Ersatzfelge identisch mit demjenigen von dem Hersteller für die Originalfelge gewählten Design seien.
23Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Der Verband der Automobilindustrie habe gegenüber dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Geschmacksmusterreformgesetzes im Jahre 2003 zugesichert, Schutzrechte nicht geltend zu machen, um den Wettbewerb im Ersatzteilhandel nicht zu beeinträchtigen. Hieran sei auch die Klägerin gebunden. Überdies liege in dem Vorgehen der Klägerin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV.
24Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 05.02.2015 und 19.03.2015 (Klägerin) sowie vom 23.02.2015 (Beklagte) haben die Parteien weiter vorgetragen.
25X-X3 des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
27A.
28Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist zuständig. Ein Abweisungsgrund nach Art. 95 Abs. 2 GGV besteht nicht und das Verfahren ist auch nicht im Hinblick auf das vor dem Tribunale di Napoli geführte negative Feststellungsverfahren auszusetzen.
29I.
30Die internationale Zuständigkeit der Kammer folgt aus Art. 82 Abs. 5 GGV; Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 79 Abs. 3 lit. a) GGV für den hier vorliegenden Fall einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 81 lit. a) GGV nicht anzuwenden. Art. 82 Abs. 5 GGV begründet eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Dabei ist unter dem Ort der begangenen Verletzung sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort, an dem der Handlungserfolg eingetreten ist (Erfolgsort), zu verstehen. Die Beklagte hat unstreitig einen Satz Felgen „Neptune GT“ von Italien nach Deutschland, und zwar an Herrn I in Hilden und damit in den Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf geliefert. Dass die Lieferung der Beklagten auf einem Testkauf beruht, steht dem nicht entgegen. Da es mithin auf einen durch das Internetangebot der Beklagten begründeten Verletzungsort für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht ankommt, bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, sie sei bloßes Opfer der technischen Reichweite dieses Mediums, nicht.
31Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich damit aus § 32 ZPO. Das Landgericht Düsseldorf ist aufgrund der Verordnung vom 02.06.2004 (GV.NRW S. 291) i.V.m. der Verordnung vom 11.05.2004 (GV.NRW S. 244) als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für alle nordrhein-westfälischen Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig.
32Die Kammer ist überdies, obwohl nicht mehr mit der Spezialzuständigkeit für Kartellsachen betraut, trotz des von der Beklagten erhobenen Kartelleinwands nach Art. 102 AEUV, funktionell zuständig. Denn ein Nicht-Kartellgericht hat trotz § 87 S. 2 GWB seine Zuständigkeit zu bejahen, wenn es die kartellrechtlichen Fragen ohne Weiteres beantworten kann, beispielsweise weil die kartellrechtlichen Einwendungen eindeutig unbegründet sind oder die Fragen aufgrund höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. Lange/Bunte, Kartellrecht Kommentar Band 1, 12. Aufl. 2014, § 87 GWB Rz. 17 und 19). Beides ist hier der Fall, wie später noch ausgeführt werden wird.
33Die Kammer hat sich nicht im Hinblick auf die von der Beklagten beim Tribunale di Napoli eingereichte negative Feststellungsklage gemäß Art. 95 Abs. 1 GGV für unzuständig zu erklären. Art. 95 Abs. 1 GGV setzt voraus, dass zwei Verfahren anhängig sind, von denen eines ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das andere ein nationales Geschmacksmusterrecht (einschließlich eines internationalen Geschmacksmusters mit Benennung eines Mitgliedstaates), das gleichzeitig Schutz gewährt, betreffen. Art. 95 GGV ist indes nicht einschlägig, soweit beispielsweise nur aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geklagt wird, dies aber mehrmals. In solchen Fällen kommt eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO a.F. oder Art. 28 EuGVVO a.F., die gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO für das vorliegende Verfahren zur Anwendung kommen, in Betracht. Angesichts dieser Möglichkeiten besteht auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des Art. 95 Abs. 1 GGV für den hier vorliegenden Fall.
34Schließlich hat sich die Kammer nicht gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO a.F. aufgrund des zwischen den Parteien geführten und inzwischen vom Berufungsgericht in Neapel entschiedenen Verletzungsverfahrens (Anlagen B 2/B 81), 19 andere Gemeinschaftsgeschmuster und 5 internationale Eintragungen betreffend, für unzuständig zu erklären, da beide Verfahren nicht „denselben Anspruch“ i.S.v. Art. 27 EuGVVO a.F. betreffen. Es ist unstreitig, dass das dortige Verfahren Geschmacksmuster der Klägerin und Beklagtenerzeugnisse betrifft, die mit dem hier streitgegenständlichen Klagegeschmacksmuster und streitbefangenen Felgendesign der Beklagten nicht identisch sind.
35II.
36Die Klage ist auch nicht nach Art. 95 Abs. 2 GGV X-X3 dieses Verletzungsverfahrens vor dem Tribunale di Napoli abzuweisen. Es fehlt wiederum an der auch im Rahmen von Art. 95 Abs. 2 GGV erforderlichen Identität der Streitgegenstände. Art. 95 Abs. 2 GGV setzt voraus, dass Klagen X-X3 „derselben Handlungen“ erhoben wurden. Damit ist klargestellt, dass sich die Klagen auf ein und dieselben Beklagtenerzeugnisse beziehen müssen (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 95 Rz. 11).
37III.
38Das Verfahren ist nicht auszusetzen.
391.
40Das Verfahren ist nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. im Hinblick auf die seitens der Beklagten beim Tribunale die Napoli eingereichte negative Feststellungsklage der Beklagten auszusetzen.
41Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmt, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen X-X3 desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts X-X3 aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
42Zwar sind die Parteien der beiden Verfahren dieselben. Auch dürfte bereits eine Auslegung der beim Tribunale di Napoli eingereichten Klageschrift ungeachtet der seitens der Beklagten später erfolgten dahingehenden Klarstellung ergeben, dass das dort geführte Verfahren nicht auf Italien beschränkt ist, sondern sich vielmehr auf die Europäische Union bezieht. Hierfür sprechen beispielsweise der argumentative Rückgriff der Beklagten auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. sowie das in der Klageschrift zum Ausdruck kommende Begehren, Rechtssicherheit zu erlangen. Damit liegt bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und bezogen auf das hiesige Klagegeschmacksmuster derselbe Anspruch wie im hiesigen Verfahren im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. vor.
43Allerdings ist nach Auffassung der Kammer das Tribunale die Napoli nicht als das zuerst angerufene Gericht anzusehen (a)). Jedenfalls erachtet die Kammer im vorliegenden Fall eine Berufung der Beklagten auf Art. 27 Abs. 1 GGV a.F. für rechtsmissbräuchlich (b)).
44a)
45Im Rahmen von Art. 27 EuGVVO a.F. gilt das sog. Prioritätsprinzip: Das spätere Verfahren wird durch das frühere Verfahren blockiert. Maßgebend ist dabei, wann die Klage anhängig gemacht wurde und damit die Rechtshängigkeit im autonomen Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. eingetreten ist, bei der die Einreichung des bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht genügt, wenn die Klägerin es in der Folge nicht versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken.
46Die hiesige Klage ist am 14.10.2013 bei Gericht eingegangen. Gleichzeitig zahlte die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss und einen Vorschuss für die Übersetzung ein. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch Verfügung vom 30.10.2013 wurde zum Zwecke der Zustellung der Klage die Übersetzung der Klageschrift und eines Teils der Anlagen in Auftrag gegeben. Nach Eingang der Übersetzung wurde unverzüglich die Zustellung der Klage nebst Anlagen inkl. Übersetzungen durch Einschreiben mit Rückschein veranlasst, die sodann am 13.01.2014 erfolgte.
47Da mithin die Klägerin des hiesigen Verfahrens ihrerseits alles getan hat, um die Zustellung an die Beklagte zu bewirken, wirkt der Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 14.10.2013 zurück.
48Zu diesem Zeitpunkt war die beim Tribunale di Napoli eingereichte negative Feststellungsklage der Beklagten gegen die Klägerin nicht i.S.d. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. anhängig, da die Beklagte es versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zur schnellstmöglichen Zustellung des Schriftstücks an die Klägerin zu bewirken. Das erkennende deutsche Gericht hat die Frage, ob die im anderen (ausländischen) Prozess veranlasste Zustellung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksam war und deshalb eine zeitlich frühere Rechtshängigkeit begründet hat, selbständig – ohne Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des ausländischen Gerichts – zu prüfen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 27 EuGVVO Rz. 15). Hiernach kann von einer wirksamen Zustellung der negativen Feststellungsklage an die Klägerin bislang nicht ausgegangen werden.
49Die von der Beklagten in Bezug genommene Anlage B 4 (in Übersetzung Anlage B 43) beinhaltet lediglich die Bestätigung des Gerichtsvollziehers beim Berufungsgericht Neapel, dass er zwei Ausfertigungen der Klageschrift per Einschreiben an die zentrale ausländische Behörde zwecks Zustellung gemäß EWG-Vorschrift #####/#### gesandt habe. Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift vom 10.10.2013 vorgetragen, die Annahme der negativen Feststellungsklage, deren Zustellung gemäß § 1068 Abs. 2 ZPO sodann im X2 deutscher Rechtshilfe durch das Amtsgericht München veranlasst wurde, gemäß Art. 8 EuZVO verweigert und die Schriftstücke zurückgesandt zu haben. Dieses Vorbringen hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Ablichtung einer Empfangsbestätigung des Amtsgerichts München vom 21.02.2013 nebst anliegender Erklärung der Verweigerung der Annahme vom 20.02.2013 (nachgereicht als Anlage K 190) näher substantiiert. Hierauf hat die Beklagte nicht beachtlich erwidert. Ihr Einwand, ihr seien diese Unterlagen bislang nicht bekannt gewesen und sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Klägerin sich geweigert habe, die Zustellung anzunehmen, weshalb sie dies mit Nichtwissen bestreite, überzeugen angesichts ihres eigenen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe in dem Verfahren in Italien Einwände gegen die Zustellung erhoben, nicht. Es hätte der Beklagten oblegen darzulegen, welche anderen Einwände, wenn nicht die hier vorgetragenen, dies gewesen sein sollen.
50Die Klägerin war auch zur Verweigerung der Annahme gemäß Art. 8 EuZVO berechtigt. Hiernach darf der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Empfangsstaates abgefasst ist und auch keine entsprechende Übersetzung vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb gegeben, weil die Übersetzung der Klageschrift, vorgelegt als Anlage K 8, erkennbar auf ihren Seiten 40 und 48 Lücken, sprich nicht übersetzte Teile beinhaltet. Dass die Übersetzung lückenhaft ist, hat die Beklagte nicht beachtlich bestritten. Sie hat zwar eingewandt, die Übersetzung sei vollständig gewesen, und hat eine eidesstattliche Versicherung der Übersetzerin vorgelegt, nach der diese ihre Aufgabe ordnungsgemäß und nach bestem Wissen ausgeführt habe. Dies reichte indes nicht aus. Die Beklagte hätte konkret vortragen müssen und durch Vorlage der entsprechenden Seiten näher belegen müssen, dass die von der Übersetzerin gefertigte Übersetzung die von der Klägerin gerügten Lücken nicht enthalten hat.
51Die wenn auch nur in sehr geringem Umfang lückenhafte Übersetzung gab der Klägerin das Recht, die Annahme zu verweigern. Auch wenn streitig sein mag, in welchem Umfang auch Anlagen zum verfahrenseinleitenden Schriftstück übersetzt werden müssen, um ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers auszuschließen, ist unstreitig, dass jedenfalls das verfahrenseinleitende Schriftstück selbst übersetzt werden muss. Wenn der EuGH (NJW 2008, 1721 – Ingenieurbüro X) den Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nun dahin auslegt, dass es das Schriftstück oder die Schriftstücke bezeichnet, deren rechtzeitige Zustellung an den Beklagten diesen in die Lage versetzt, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaates geltend zu machen, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass auch eine nur teilweise Übersetzung eines einheitlichen Schriftsatzes, hier der Klageschrift, genügt, wenn sich dieser Übersetzung noch mit Bestimmtheit Gegenstand und Grund des Antrags entnehmen lassen. Vielmehr ist jedenfalls hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Schriftstückes eine vollständige und lückenlose Übersetzung zu fordern.
52Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Klägerin Anlagen zugegangen sind oder nicht und inwieweit es auch insoweit einer Übersetzung bedurft hätte, kommt es hiernach nach Auffassung der Kammer nicht an.
53Der Fehler der fehlenden Übersetzung kann weiter nur durch Nachreichen einer Übersetzung korrigiert werden, die ebenfalls zugestellt werden muss, Art. 8 Abs. 3 S. 1 EuZVO, wobei gemäß Art. 8 Abs. 3 S. 2 EuZVO von einer wirksamen Zustellung ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem auch die fehlende Übersetzung eingegangen ist. Dies ist bislang nicht erfolgt, obwohl die Beklagte spätestens seit Zustellung der hiesigen Klageschrift von den Gründen der Annahmeverweigerung Kenntnis hatte.
54Somit kann von einer wirksamen Zustellung der negativen Feststellungsklage an die Klägerin bislang nicht ausgegangen werden. Da hierzu zumindest auch die Beklagte beigetragen hat, indem sie jedenfalls eine lückenhafte Übersetzung zur Zustellung überreicht hat, kann für die für Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. entscheidende Frage der Priorität auch nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der negativen Feststellungsklage beim Tribunale die Napoli abgestellt werden.
55b)
56Überdies erachtet die Kammer im vorliegenden Fall eine Berufung der Beklagten auf Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass es dem später angerufenen Gericht nach der Systematik der Verordnung grundsätzlich verwehrt ist, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, Art. 27 VO (EG) 44/2001 Rz. 7). Eine Berufung auf Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. kann aber ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Verbots unzulässiger Rechtsausübung dann zu versagen sein, wenn die Erhebung der negativen Feststellungsklage vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaates erfolgte und dies dem Kläger bekannt war. Dieser Fall liegt hier vor.
57Die von der Beklagten beim Tribunale di Napoli eingereichte Klage, mit der unionsweit die Feststellung der Nichtverletzung einer Vielzahl von Gemeinschaftsgeschmacksmustern der Klägerin begehrt wird, ist offensichtlich beim unzuständigen Gericht erhoben. Ohne Deutungsmöglichkeit ergibt sich dies zwingend aus dem Gesetz: Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 EuGVVO a.F. ist nach Art. 79 Abs. 3 lit. a) GGV ausgeschlossen. Art. 82 Abs. 5 GGV ist für negative Feststellungsklagen ebenfalls nicht anwendbar, da diese Vorschrift nicht auf Art. 81 lit. b) GGV verweist. Auch durch eine wie auch immer geartete Verbindung der negativen Feststellungsklage mit weiteren Ansprüchen wird eine Zuständigkeit des Tribunale di Napoli für erstere nicht begründet.
58Die fehlende Zuständigkeit war der Beklagten auch positiv bekannt aufgrund einer bereits zuvor beim Tribunale die Napoli eingereichten negativen Feststellungsklage gegen einen anderen deutschen Automobilhersteller, die das Tribunale di Napoli bereits mit Urteil vom 09.07.2012 in der Sache ohne Entscheidung X-X3 Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich und auch nicht dargetan, weshalb die Beklagte berechtigten Anlass zur Annahme haben sollte, das Tribunale di Napoli werden nunmehr anders entscheiden.
59Der Einwand der Beklagten, ihr gehe es darum, von der Klägerin nicht willkürlich europaweit an unterschiedlichen Gerichtsständen mit Verfahren überzogen und damit wirtschaftlich unter Druck gesetzt zu werden, rechtfertigt sein Vorgehen vor dem Tribunale di Napoli nicht. Der X3 der negativen Feststellungsklage steht ihm durchaus offen, gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV indes vor einem Gericht am Sitz der hiesigen Klägerin.
602.
61Die Kammer sieht auch keinen Grund für eine Aussetzung nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO a.F. für gegeben, da mangels Zuständigkeit des Tribunale di Napoli eine Entscheidung in der Sache im dortigen Verfahren nicht zu erwarten ist.
623.
63Auch Art. 4 des Vertrages von Lissabon gebietet keine Aussetzung; das Gericht ist bereits nicht Adressat dieser Vorschrift. Es besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleich gelagerten Rechtsstreits zwischen einem anderen deutschen Automobilhersteller und ihr (Landgericht Stuttgart, 17 O #####/####) gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Entscheidung des hiesigen Verfahrens hängt weder ganz noch zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, welches Gegenstand des dortigen Verfahrens ist; dass die Rechtsfrage der Anwendbarkeit von Art. 110 GGV auf Felgen auch in diesem Verfahren streitgegenständlich ist, reicht nach dem Wortlaut des § 148 ZPO für eine Aussetzung nicht aus. Überdies lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des Art. 110 GGV - wie noch auszuführen ist – nach Auffassung der Kammer eindeutig beantworten, so dass auch deshalb eine Aussetzung nicht in Betracht zu ziehen ist.
64IV.
65Schließlich ist in der Gerichtswahl der Klägerin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen. Der Gesetzgeber hat der Klägerin mit Art. 82 Abs. 1 und Abs. 5 GGV grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Gerichten eröffnet. Eröffnet das Gesetz einer Partei im Ansatz diese Wahlmöglichkeit, darf sie sie auch ausüben.
66B.
67Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang gegen die Beklagte zu.
68I.
69Die Klägerin als Inhaberin des Klagegeschmacksmusters hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung in der beantragten Form gemäß Art. 19 Abs. 1, 10 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV. Denn die Beklagte benutzt das Klagegeschmacksmuster, an dessen Rechtsbeständigkeit kein Zweifel besteht.
701.
71Das Klagegeschmacksmuster steht in Kraft. Seine Rechtsgültigkeit wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht in statthafter Weise durch die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage angegriffen.
722.
73Die im Tenor unter Ziffer 1. abgebildete, von der Beklagten angebotene und vertriebene Felge ruft denselben Gesamteindruck wie die durch das Klagegeschmacksmuster geschützte Felge hervor, indem sie deren Merkmale 1:1 übernimmt. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Keines der das Klagegeschmacksmuster prägenden Erscheinungsmerkmale ist dabei ausschließlich technisch bedingt, Art. 8 Abs. 1 GGV. Der konkrete Durchmesser und die Einpresstiefe mögen ausschließlich technisch bedingt sein. Diese Merkmale lassen sich dem Klagegeschmacksmuster indes nicht entnehmen, prägen somit auch nicht seinen Gesamteindruck. Wie die vielfältigen Felgendesigns zeigen, führt die Einhaltung technischer Normen auch nicht zwingend zu einer bestimmten Gestaltung.
743.
75In der Folge steht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 1 GGV das Recht zu, der Beklagten die Benutzung des Klagegeschmacksmusters ohne ihre Zustimmung zu verbieten.
76a)
77Die Reichweite des Schutzes des Klagegeschmacksmusters ist nicht durch Art. 110 GGV eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift besteht bis zum Inkrafttreten von Änderungen der GGV kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, damit dessen Erscheinungsbild wieder hergestellt wird. Das Nichtbestehen eines Schutzes bezieht sich dabei nicht auf den Bestand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sondern nur auf die Verwendung eines Bauteils mit dem Ziel der wiederherstellenden Reparatur (Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, § 73 Rz. 2). Es ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden, inwieweit Art. 110 GGV auf Felgen Anwendung findet. Nach Auffassung der Kammer gebietet eine Auslegung der Vorschrift den Schluss, dass Felgen nicht unter die Privilegierung des Art. 110 GGV, mithin in dessen Anwendungsbereich fallen.
78aa)
79Bei Art. 110 GGV handelt es sich um eine eng auszulegende Übergangs- und Ausnahmevorschrift, die eine entsprechend restriktive Auslegung der Tatbestands-voraussetzungen gebietet.
80Eine restriktive Auslegung gebieten zum einen die Entstehungsgeschichte und Formulierung der Vorschrift. Nachdem die Einführung einer dauerhaften Reparaturklausel im Gesetzgebungsverfahren am politischen Widerstand gescheitert war, wählte man die Form einer Übergangsbestimmung, die bis zur Annahme eines Änderungsvorschlags der Kommission Geltung haben sollte. Die Kommission brachte bereits 2004 einen entsprechenden Vorschlag ein, der über die derzeitige Regelung insoweit hinausging, als zusätzlich eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern über den Ursprung der Ersatzteile vorgesehen war. Dieser Vorschlag wurde indes bislang nicht umgesetzt, im Gegenteil jetzt zurückgezogen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.05.2014, 2014/ C 153/3, im Auszug vorgelegt als Anlage K 62), so dass die „Übergangsvorschrift“ entgegen der ursprünglichen Intention immer noch in Kraft ist (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 110 Rz. 3; LG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2013, 17 O #####/####, S. 11, vorgelegt als Anlage K 13.5).
81Darüber hinaus ist eine restriktive Auslegung aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift geboten. Seiner Natur nach erstreckt sich der Geschmacksmusterschutz grundsätzlich auch auf die Verwendung als sichtbares Ersatzteil (Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 9); nur innere, nicht sichtbare Teile eines komplexen Erzeugnisses erfüllen bereits nicht die Schutzvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 GGV, sind also von vornherein vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Auch in der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass der Schutz zur Verwendung als Ersatzteil zum spezifischen Gegenstand eines Geschmacksmusterrechts gehört (EuGH, Rs. C-144/81 – Keurkoop gg. Nancy Kean Gifts, Slg. 1982, 2853; eingehend Straus, Ende des Geschmacksmusterschutzes für Ersatzteile in Europa? Vorgeschlagene Änderungen der EU Richtlinie: Das Mandat der Kommission und seine zweifelhafte Ausführung, GRUR Int 2005, 965, 968 f.). Der BGH erkennt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Schutzfähigkeit von äußeren Ersatzteilen an (BGH GRUR 1987, 518 f. – Kotflügel, zum alten deutschen Geschmacksmusterrecht).
82Gilt demnach der Geschmacksmusterschutz grundsätzlich auch für Ersatzteile, stellt eine Abweichung hiervon eine Ausnahme und zugleich einen entschädigungslosen Eingriff in die Rechte des Schutzinhabers dar. Insoweit bedarf es einer besonderen Begründung der Rechteeinschränkung, die eine möglichst zurückhaltende Anwendung der Vorschrift verlangt (vgl. LG Stuttgart, a.a.O., S. 12).
83Eine restriktive Auslegung des Art. 110 GGV im Sinne einer Ausnahmevorschrift gebieten auch Art. 25 und 26 TRIPS. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 TRIPS sehen die Mitgliedsstaaten den „Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster und Modelle, die neu sind oder Eigenart haben“ vor. Eine Ausnahme ist nach Art. 25 Abs. 1 S. 3 TRIPS nur zulässig, wenn die fragliche Gestaltungsform „im Wesentlichen aufgrund technischer und funktionaler Überlegungen“ vorgegeben ist. Darunter fallen jedoch nicht die außen liegenden Teile, da deren Gestaltung in aller Regel und auch hier nicht im Einzelnen von ihrer Funktion diktiert wird. Für diese können allenfalls nach Art. 26 Abs. 2 TRIPS die „Mitglieder begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen“ und „die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen“, „wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind“.
84bb)
85Zweck des Art. 110 GGV ist die Liberalisierung des Handels mit Ersatzteilen (vgl. hierzu allg. Drexl, Hilty, Kur, Designschutz für Ersatzteile – Der Kommissionsvorschlag zur Einführung einer Reparaturklausel, GRUR Int 2005, 449 ff.). Die Schutzausnahme wird damit begründet, dass anderenfalls kein Preiswettbewerb stattfände, sondern der Schutzinhaber ungebührlich hohe Preise verlangen könnte (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 110 Rz. 12). Selbst wenn eine solch wirtschaftspolitisch motivierte Schutzeinschränkung im Grundsatz zu billigen ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der konkreten Schutzeinschränkung überhaupt gesamtwirtschaftlich nachweisbar ein erheblicher Nutzen ergeben kann. Denn die Begründung der überdies entschädigungslos hinzunehmenden Schutzeinschränkung trägt nur, wenn sich die Preise gerade einer Zwangssituation verdanken, nicht aber, soweit schutzrechtsgeschützte Waren ohnehin teurer sind als andere. Dies wird man, und entsprechend eng ist demnach auch die Vorschrift des Art. 110 GGV auszulegen, nur hinsichtlich solcher Ersatzteile annehmen können, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig („must match“) ist. Denn nur dann ist eine Monopolisierung des Sekundärmarktes für Reparaturen und Wartung, sprich ein Produktmonopol überhaupt denkbar. Für Teile, die über eine eigenständige und unabhängige Stilfunktion verfügen, die das Ergebnis einer Wahl des Designs darstellt und die vom Design des übrigen Erzeugnisses unbeeinträchtigt bleibt, stellt sich die Frage und Notwendigkeit der Öffnung des Sekundärmarktes gar nicht. Denn die Verhinderung eines bloßen Formenmonopols ist nicht beabsichtigt.
86Im vorliegenden Fall fehlt es an der objektiven Notwendigkeit, das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Landgerichts Stuttgart in dessen bereits zitierten Urteil vom 15.10.2013 an, dass Felgen Teile des Fahrzeuges sind, die nicht dergestalt das Fahrzeug in seiner äußeren Form kennzeichnen, dass die Notwendigkeit eines originalgetreuen Ersatzes besteht.
87Anders als bei Motorhauben, Kotflügeln oder Autoteilen, sprich Karosserieteilen, die unmittelbar die Fahrzeugsilhouette bestimmen und bei deren Austausch das Design des komplexen Erzeugnisses „Kraftfahrzeug“ insgesamt verändert wird, hat der Austausch der Felgen keinen für den Verbraucher maßgeblichen Einfluss auf das Karosseriedesign. Baute man etwa an ein Fahrzeug der Marke Q die Kotflügel eines solchen der Marke G2 an, veränderte sich das Gesamtprodukt dergestalt, dass das ursprüngliche Erscheinungsbild verloren ginge. Der Einbau eines Kotflügels, einer Motorhaube oder eines sonstigen Karosserieteils mit einem veränderten Design ist erkennbar unsinnig und wird nicht nachgefragt werden. Ist eine Marktfähigkeit eines im Design abweichenden Ersatzteils aber zu bejahen, dann fehlt es an der objektiven Notwendigkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes. So liegt es bei Felgen. Die Felge ist zwar ein technisch unverzichtbares, im Gesamterscheinungsbild des Kraftfahrzeuges aber eigenständiges Gestaltungsmerkmal. Ihr Design ist unstreitig schon bei Ersterwerb des Fahrzeuges frei wählbar. Unstreitig ist auch, dass ein bedeutender Markt für Zubehörfelgen existiert, der von namhaften Unternehmen wie C1 und S4 bedient wird, und zahllose Formen von Leichtmetallrädern unabhängig von der jeweiligen Karosserieform des Fahrzeugs und für alle gängigen Automobilmarken angeboten werden. Im Schadensfall muss die Felge daher zwar zwingend ersetzt werden, nicht aber zwingend durch dasselbe Felgendesign. Dies zeigt nicht zuletzt auch das Geschäftsmodell der Beklagten. Denn wenn, wie nicht, im Schadensfall zwingend eine Felge durch eine optisch identische Felge ersetzt werden müsste, so bestünde nur ein Bedarf an solchen Felgen, für die es korrespondierende OE-Felgen gibt. Unstreitig bietet die Beklagte das angegriffene Felgendesign aber in Größen und auch für Fahrzeuge an, zu denen keine korrespondierende OE-Felge der Klägerin existiert. Hierfür gäbe es dann keine Nachfrage. Dies behauptet indes die Beklagte nicht, so dass ihre Argumentation insoweit widersprüchlich ist.
88Aus der Erteilung von Typengenehmigungen für ihre Felgen kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges herleiten. Die Genehmigung für ein Nachrüstrad wird entsprechend Ziffer 4.1 der Regelung Nr. 124 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) erteilt, wenn das zur Genehmigung vorgeführte Rad „den Vorschriften entspricht“. Diese werden in Ziffer 6 der Regelung genannt, sind technischer Natur und dienen der Sicherheit. Demgegenüber hat die Regelung nicht zum Gegenstand, dass ein Nachrüstrad folgenlos von einem Schutzrecht, insbesondere einem solchen, das sich auf die Erscheinungsform bezieht, Gebrauch machen darf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, I-20 U 267/12, S. 8 f.).
89cc)
90Darüber hinaus hat die Beklagte schon nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass ihr Ziel der Benutzung ausschließlich ist, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Nach dem Wortlaut des Art. 110 GGV ist der Nachweis der Absicht zur Benutzung als Reparaturaustauschteil durch den Ersatzhersteller zu führen. Dabei kann der Ersatzteilhersteller eine derartige Absicht nur beweisen, indem er darlegt, wie er sicherstellen kann, dass das von ihm gelieferte Teil nur als Reparaturaustauschteil verwendet wird (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 110 Rz. 30). Der Hinweis der Beklagten in ihrem Internetauftritt, dass es sich um „nachgebaute Nachrüsträder“ oder „ähnlich gebaute Nachrüsträder“ handele, „die vollkommen kompatibel mit einem bestimmten Fahrzeug sind, für das sie ausschließlich bestimmt sind, um es zu reparieren, um so sein ursprüngliches Erscheinungsbild wieder herzustellen“ (Anlage B 7; Übersetzung Bl. 59 GA), vermag nicht sicherzustellen, dass sich der Besteller an diese Vorgaben auch hält (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, 2 U 46/14, S. 24, vorgelegt als Anlage K 188). Noch weniger vermag dies der im (Online-)Felgenkatalog der Beklagten zu findende Hinweis „spare wheels adaptable only for C2“ sicherzustellen. Auch das von der Beklagten angeführte „Formblatt zur Bestätigung der Nutzung als Reparaturteil“ (Anlage B 18) ist untauglich, die Verwendung als Reparaturaustauschteil sicherzustellen. Denn entgegen der Behauptung der Beklagten ist eine seitens des Erwerbers der Felgen fälschlicherweise abgegebene Bestätigung an keine Konsequenzen geknüpft. So entfällt ausweislich des Wortlauts der Bestätigung die Garantie nicht bereits dann, wenn die betreffenden Felgen nicht zu Reparaturzwecken benutzt werden, sondern nur im Falle deren Montage und Betrieb entgegen der Typengenehmigung des jeweiligen Fahrzeuges.
91b)
92Die Klägerin ist auch nicht daran gehindert, sich auf eine Verletzung ihrer Geschmacksmusterrechte zu berufen.
93Die Kammer vermag nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, die Klägerin könne sich X-X3 einer (angeblichen) Erklärung der Automobilhersteller gegenüber dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Geschmacksmusterreformgesetzes im Jahre 2003, die Nichtgeltendmachung von Schutzrechten zuzusichern, auf ihre Rechte nicht berufen. Den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen können keine der Klägerin zuzurechnenden rechtsverbindlichen Erklärungen der Automobilindustrie entnommen werden. Insoweit kann zunächst vollumfänglich den Ausführungen des OLG München im Urteil vom 12.05.2005 (BeckRS 2005, 07902) gefolgt werden: „Bei den vorstehenden Erklärungen der Automobilindustrie handelt es sich um Lobbyistenerklärungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ohne Rechtsverbindlichkeit. Hiervon geht implizit auch die vorstehend genannte Begründung an anderer Stelle (BT-Drucks. 15/1075, S. 66) aus; dort wird ausgeführt: „Sollte sich herausstellen, dass die Automobilhersteller in höherem Maße als bisher Einzelteile der Gesamtkarosserie eines Fahrzeuges schützen lassen und versuchen, vermehrt Rechte dazu durchzusetzen, um auf diese Weise den Ersatzteilmarkt zu beeinflussen, wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich…“ .“
94Überdies gilt, dass, wenn überhaupt eine auch die Klägerin bindende Erklärung jenes Verbandes vorliegt, die Verlautbarung sich allenfalls auf das deutschrechtliche Geschmacksmusterrecht bezogen haben kann, während vorliegend ein Anspruch auf europarechtlicher Grundlage geltend gemacht wird (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 21).
95c)
96Die Geltendmachung der Verletzung des Klagegeschmacksmusters stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar.
97Der EuGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, grundsätzlich nicht als ein missbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 – Volvo; GRUR Int. 1995, 490 – Magill). Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (vgl. EuGH a.a.O.). So kommt eine solche Schutzeinschränkung nach Auffassung des EuGH etwa dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber willkürlich die Belieferung bestimmter Werkstätten verweigert, unangemessene Ersatzteilpreise verlangt oder die Lieferung von Ersatzteilen einstellt, obwohl die entsprechenden Fahrzeuge noch im Gebrauch sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 – CICRA/Régie Renault). Weiter können außergewöhnliche Umstände dann gegeben sein, wenn die Inanspruchnahme des eingeräumten Immaterialgüterrechts ohne rechtfertigenden Grund in einer Weise ausgeübt wird, der jeglichen Wettbewerb ausschließt und die Einführung neuer Produkte verhindert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 – IMS/Health).
98Dass solche außergewöhnlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist das konkrete Design nicht ausschließlich technisch bedingt. Der Beklagten bleibt es damit unbenommen, qualitativ gleichwertige aber optisch abweichende Ersatzteile zu fertigen und hiermit in Wettbewerb zur Klägerin auf dem Ersatzteilmarkt zu treten. Die Klägerin vermag mit der Berufung auf ihr Klagegeschmacksmuster daher nicht jeglichen Wettbewerb auszuschließen. Zwar beansprucht sie Schutz für eine bestimmte Felgengestaltung und schließt damit für konkret dieses Felgenmodell einen Wettbewerb aus. Dies ist aber das Charakteristikum des Geschmacksmusterrechts. Die Klägerin missbraucht die ihr von Gesetzes X-X3 eingeräumte Monopolstellung aber nicht, wenn sie dem Verbraucher zumutet, ein von ihr stammendes Kraftfahrzeugradset durch ein bei ihr nachgekauftes Rad zu ergänzen oder ein komplett neues Radset von einem anderen Hersteller zu erwerben (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, I-20 U 267/12, S. 12 f.). Dies ist hinzunehmen und bei vielen Produkten der Fall, von denen der Verbraucher eine größere Anzahl besitzt (wie z. B. Gläser, Besteck, Stühle u.v.m.).
994.
100Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 890 ZPO.
101II.
102Die Beklagte ist überdies gemäß Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte handelte jedenfalls unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig, § 276 BGB. Sie kannte das Klagegeschmackmuster und hat dieses bewusst für ihr Felgendesign übernommen. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die Reichweite des Geschmacksmusterschutzes bei Felgen entlastet sie nicht (vgl. insoweit auch LG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2013, 17 O #####/####, S.17). An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt.
103III.
104Der Auskunfts- und Rechnungslegungs- und Belegherausgabeanspruch der Klägerin (Ziffern 3. bis 5. des Tenors) folgt aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 DesignG und §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um ihren Schadensersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen ihres Geschmacksmusters verhindern zu können.
105IV.
106Der Herausgabeanspruch zum Zwecke der Vernichtung (Ziffer 6. des Tenors) ist begründet aus Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. § 43 Abs. 1 DesignG.
107C.
108Schließlich sah die Kammer keinen Anlass, im Streitfall die Sache auszusetzen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Kammer ist zunächst als erstinstanzliches Gericht nicht zu einer Vorlage verpflichtet, Art. 267 AEUV. Sie hält überdies eine Vorlage nicht für erforderlich, da die Auslegung des Art. 110 GGV nicht derart zweifelhaft ist, dass eine Vorlage geboten erscheint. Im Gegenteil ist aufgrund der angeführten Argumente ohne Weiteres davon auszugehen, dass Leichtmetallfelgen nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 110 GGV unterfallen.
109D.
110Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
111Streitwert: 100.000,- €
112Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 1 GKG. Zwar hat die Klägerin ihr Interesse mit 400.000,- € beziffert, was zunächst als Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen ist. Auf den Einwand der Beklagten, der Streitwert sei übersetzt, hat sie indes nichts Konkretes vorgetragen, was dieses Interesse rechtfertigt, insbesondere hat sie keine Umsatzzahlen genannt, die sie mit den nach dem Klagedesign gefertigten Felgen erzielt.
