Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - I ZR 213/15

bei uns veröffentlicht am15.12.2016
vorgehend
Landgericht Dortmund, 10 O 24/13, 25.06.2014
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 165/14, 25.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 213/15
vom
15. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR213.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, nämlich 10.000 €, bemisst, wird abgelehnt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die Baumärkte betreibt, habe dadurch, dass sie am 24. Juli 2012 in den Verkaufsräumen zweier ihrer Filialen in E. und D. Haushaltskühlgeräte, einen Haushaltsgeschirrspüler, einen Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschinen zum Verkauf aufgestellt habe, die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren, gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen, und damit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Ihre zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler , elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei - Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte ), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet, geführte Klage hatte im zweiten Rechtszug insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht dieser hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 95 = WRP 2016, 258).
2
Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klage, in der sie die Klageanträge noch nicht auf die von ihr jeweils gesehenen konkreten Verletzungsformen bezogen und auch das Aufstellen von netzbetriebenen Raumklimageräten und Haushaltswäschetrocknern angegriffen hatte, mit 10.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit in dieser Höhe festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für dieerste Instanz bis zur teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Raumklimageräte und Haushaltswäschetrockner auf 60.000 € und für die nachfolgende Zeit auf 40.000 € und in dieser Höhe auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.
3
In der Revisionsinstanz hat die Klägerin beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts , nämlich 10.000 €, bemisst.
4
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
5
1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1), dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3).
6
2. Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht ausreichen , dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Übernahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Par- tei durch Offenlegung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und gegebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte (OLG Stuttgart, WRP 2016, 766 f.; Köhler/Feddersen in Köhler /Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.21; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 207).
7
3. Abweichendes soll allerdings bei Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 5.23 unter [2]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Großkomm.UWG /Ebersohl aaO § 12 F Rn. 72) und insbesondere bei Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gelten (vgl. Köhler/Feddersen aaO unter [3]; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO; Großkomm.UWG/Ebersohl aaO Rn. 73). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähigkeit damit in besonderer Weise schützenswert ist (Großkomm.UWG/Ebersohl aaO), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen (MünchKomm.UWG /Schlingloff aaO). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentscheidung begegnet werden (MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO mwN; aA Großkomm.UWG /Ebersohl aaO mwN).
8
4. Nach diesen Maßstäben ist eine Anordnung, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Streitwert von 10.000 € bemisst, nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden Vorstands vom 30. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 28. August 2015 für das Haushaltsjahr 2016 105.050 € für Prozesskosten in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz bewilligt worden sind. Im Jahr 2015 konnten nach der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2016 zusätzlich zu den dort in entsprechender Höhe bewilligten Mitteln weiterhin 61.674,90 € aus Abmahnpauschalen verwendet werden. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Ablehnung der Streitwertminderung gemäß § 12 Abs. 4 UWG von 40.000 € auf 10.000 € in der vorliegenden Sache, die nach den Angaben der Klägerin im Falle ihres Unterliegens bezogen auf die Gerichts- und Anwaltskosten in der Revisionsinstanz zu Mehrkosten in Höhe von knapp 5.300 € führt, die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin im Übrigen erheblich beeinträchtigte. Nichts anderes ergibt sich, wenn zusätzlich in Rechnung gestellt wird, dass für die Klägerin in der vergleichbar gelagerten Sache I ZR 221/15 ebenfalls Mehrkosten in entsprechender Höhe entstehen können.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 165/14 -

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - I ZR 221/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - I ZR 26/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/17 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Prozessfinanzi

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 221/15 Verkündet am:
15. Dezember 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Energieverbrauchskennzeichnung im Internet
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1060/2010
Art. 4 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. b; Richtlinie 2002/40/EG
Art. 3 Abs. 4; VO (EU) Nr. 65/2014 Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang
VII
Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie
2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang
VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der
Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - OLG Hamm
LG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR221.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte vertreibt über einen in ihren Internetauftritt eingebundenen Onlineshop Haushaltselektrogeräte. Am 27. Juli 2012 bewarb sie dort eine Exquisit Kühl-Gefrierkombination KGC 270, einen Exquisit Kühlschrank KS 116 RV Top, einen Exquisit Waschautomaten WA 6014, einen Exquisit Standgeschirrspüler GSP 8009 E und einen Exquisit Elektro Standherd ECM5. Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbildung angebrachte elektronische Verweis (Link) "zur ausführlichen Beschreibung" führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern allein zu der auf den Produktseiten weiter unten angeführten Beschreibung der Geräte.
2
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kenn- zeichnen, und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler , elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbeschreibung wie folgt zu informieren: - bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, - bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, - bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, - bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Haushaltswaschmaschine ), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobacköfen) abgebildet.
3
Die Beklagte erstrebt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
5
Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil die Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegehren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungsformen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtlichen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens.
6
Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, weil die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Angebot im Internet die nach den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge zu machen.
7
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat den gestellten Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und auch als begründet angesehen (dazu unter II 2).
8
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision stand.
9
a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Informationen, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin bei ihrer Werbung am 27. Juli 2012 hätte geben müssen, auf den Anhang V der Dele- gierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/10, den Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10 und den Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterlassungsantrag , der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung , mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht , sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN).
10
b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durch Verweis auf die Anlagen K7, K8, K10, K12 und K14 die jeweilige Verletzungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünschten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebensowenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt gewesen. Das entspricht der Auslegung des Klageantrags anhand des Wortlauts des Antrags und des Vorbringens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist.
11
c) Die Revision rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassungsantrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung auf die uni- onsrechtlichen Bestimmungen erfolge. Dem Unterlassungsantrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem veränderlichen, den jeweils gültigen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen , um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verletzungsform unschädliche Überbestimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN).
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d) Die Revision meint, durch den Verweis auf die gesetzliche Bestimmung erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Verbots. Die im Klageantrag in Bezug genommenen Normen regelten gerade, welche Kennzeichnung erforderlich sei, so dass dieser Klageantrag ohne hinreichend bestimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verletzung der Kennzeichnungspflicht erfasse. Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.
13
Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Formen der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klageantrag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlassungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und nach der Entscheidung des Beru- fungsgerichts im Rahmen ihres Internetauftritts im Zusammenhang mit den angebotenen Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen.
14
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsantrag begründet ist, mit dem die Klägerin die in den Anlagen K7, K8, K10, K12 und K14 wiedergegebene Werbung der Beklagten im Internet für von ihr angebotene Haushaltsgeräte als gesetz- und wettbewerbswidrig beanstandet hat.
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a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse). Dies ist hier der Fall.
16
aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten am 27. Juli 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15. Dezember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechts- bruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse).
17
bb) Nach den im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 hatten die Händler sicherzustellen, dass Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen , die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurden, bei der nicht davon auszugehen war, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sah, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV (Delegierte Verordnungen [EU] Nr. 1059/2010 und 1061/2010) und Anhang V (Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1060/2010) bereitzustellenden Informationen versehen waren. Die danach erforderlichen Informationen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
18
cc) Nach dem in Rede stehenden Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht sind die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen geändert worden. Für die Entscheidung des Streitfalls ist dies ohne Bedeutung.
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Gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 ist Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet jeweils um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach gelten, wenn das Angebot über das Internet erfolgt und der Lieferant dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Art. 3 Buchstaben f und g der Delegierten Verordnungen 1059/2010, 1060/2010 oder 1061/2010 bereitgestellt hat, statt der Rege- lungen in Art. 4 Buchst. b Satz 1 dieser Verordnungen die Bestimmungen in deren Anhängen VIII - so die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1061/2010 - und X - so die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010. Nach den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 bezwecken diese neuen Regelungen zwar einen verbesserten Schutz der Verbraucher bei Verkäufen im Internet. Da die erforderliche Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bildschirm in Anspruch nehmen könnte, ist es den Händlern gemäß Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. f Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 in der seit 6. Juni 2014 geltenden Fassung jeweils gestattet, diese Anzeige bei Geräten, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden oder für die die Lieferanten ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung gestellt haben, mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 518/2014; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1059/2010; Anhang X Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1060/2010; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] 1061/2010).
20
Die insoweit zeitlich nach den von der Beklagten in ihrem Internet-Auftritt vom 27. Juli 2012 eingetretenen Rechtsänderungen sind allerdings nur technischer Art. Sie sind daher nicht geeignet, die durch das vollständige Fehlen von Hinweisen auf die Energieeffizienz der in diesem Internet-Auftritt beworbenen Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen. Der Streitfall lässt sich in dieser Hinsicht nicht mit Fällen vergleichen, in denen der Senat vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen ist, weil der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage begangen worden ist, die Zweifel aber durch eine Gesetzesände- rung beseitigt worden sind und deshalb nunmehr außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 17 = WRP 2016, 477 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung, mwN).
21
dd) Nach Art. 3 Abs. 4 der im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Richtlinie 2002/40/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen mussten bei Elektrobacköfen, die über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Weg zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurden, bei dem davon ausgegangen werden musste, dass der Käufer die Geräte nicht ausgestellt sah, wie zum Beispiel bei schriftlichen Angeboten , E-Mail-Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, alle in Anhang III dieser Richtlinie genannten Angaben bereitgestellt werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlten die nach dem Anhang III erforderlichen Angaben.
22
Die Richtlinie 2002/40/EG ist durch Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither grundsätzlich sicher, dass Backöfen, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Abweichendes gilt gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 aE der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 allerdings für Backöfen , die - wie im Streitfall geschehen - über das Internet angeboten werden. In diesem Fall gelten gemäß Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 dieser Verordnung die Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung. Nach Nr. 2 Satz 4 des Anhangs VII können die erforderlichen Angaben anders als nach der bis zum Ende des Jahres 2014 außer Kraft getretenen Regelung in der Richtlinie 2002/40/EG ebenfalls in einer geschachtelten Anzeige enthalten sein.
23
Insoweit handelt es sich aber ebenfalls nur um eine Rechtsänderung technischer Art. Sie ist daher bei den hier angesprochenen Elektrobacköfen ebensowenig geeignet, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten in ihrem Internetauftritt vom 27. Juli 2012 begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen, wie bei den dort in entsprechender Weise beworbenen anderen Geräten (vgl. oben unter II 2 a bb).
24
b) Die nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a verletzten Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffenen Regelungen sollen jeweils gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelungen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw-EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind auch geeignet, die durch die verletzten Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen.
25
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend II 2 keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
26
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 23/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 163/14 -