Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2003 - I ZR 130/02

bei uns veröffentlicht am16.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 130/02
vom
16. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg , 5. Zivilsenat, vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, zur Frage der Warenähnlichkeit ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art. 234 EG zu klären ist. Im Streitfall hätte der Senat indessen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen die Warenähnlichkeit zu beurteilen ist, hat der Gerichtshof bereits in der „Canon“-Entscheidung vom 29. September 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165) aufgestellt. Deren Anwendung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten. Auch die Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juli 2002 (R 0036/2002-3, MarkenR 2002, 448 – Linderhof/Lindenhof) nötigt den Senat nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen. Denn auch die Beschwerdekammer geht von einer – allerdings geringen – Warenähnlichkeit zwischen Mineralwasser und Sekt aus (Tz. 35) und steht insofern nicht im Widerspruch zu der Annahme des Senats im Revisionsurteil vom 16. November 2000 (I ZR 34/98, GRUR 2001, 507 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN), wonach zwischen Mineralwasser und Weißwein keine absolute Warenunähnlichkeit bestehe. Im übrigen unterscheiden sich die Sachverhalte in den beiden Fällen in einem maßgeblichen Punkt dadurch, daß im vorliegenden Fall der Klagemarke „EVIAN“ nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. Tz. 54 des Beschlusses der Beschwerdekammer). Bei einer niedrigen oder durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hätte eine Verwechslungsgefahr – wie sich bereits aus dem Revisionsurteil ergibt – verneint werden müssen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.022.583,76 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)