Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2007 - I ZR 47/06
published on 19/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2007 - I ZR 47/06
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 47/06
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof bereits in der "Canon"-Entscheidung vom 29. September 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in einem früheren Rechtsstreit der Parteien (BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - I ZR 130/02, juris) hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52).
Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entscheidungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in den jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der abweichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von Wasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52).
Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszusetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird auch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten nicht präjudiziert. Schließlich wirft der Rechtsstreit auch nicht die grundsätzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer früheren Markenrechtsverletzung zu einem größeren Zeichenabstand zwingt. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabhängig von den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.500 €.
Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof bereits in der "Canon"-Entscheidung vom 29. September 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in einem früheren Rechtsstreit der Parteien (BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - I ZR 130/02, juris) hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52).
Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entscheidungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in den jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der abweichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von Wasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52).
Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszusetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird auch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten nicht präjudiziert. Schließlich wirft der Rechtsstreit auch nicht die grundsätzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer früheren Markenrechtsverletzung zu einem größeren Zeichenabstand zwingt. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabhängig von den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.500 €.
Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 16/01/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 130/02 vom 16. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Prof. Dr.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)