vorgehend
Amtsgericht Cottbus, 55 M 1334/04, 08.06.2004
Landgericht Cottbus, 7 T 281/04, 29.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/05
vom
16. November 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung
für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903
Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten
Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.
BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - I ZB 5/05 - LG Cottbus
AG Cottbus
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Cottbus die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat im Vollstreckungsverfahren am 6. November 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei erklärt, er verfüge bei der P. bank Berlin über ein Girokonto ohne Guthaben. Mit Schreiben vom 10. März 2004 hat die Gläubigerin beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen, weil der Schuldner das im ersten Vermögensverzeichnis angegebene Bankkonto selbst aufgelöst habe. Der Ge- richtsvollzieher hat den Antrag unter Hinweis auf § 903 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
2
Die von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ebenfalls erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren mit Schreiben vom 10. März 2004 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage des im Streitfall glaubhaft gemachten Sachverhalts besteht keine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 903 Satz 1 ZPO.
5
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 6. November 2003 Vermögen erworben habe oder ein mit ihm bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Die Auflösung eines im Vermögensverzeichnis angegebenen Bankkontos durch den Schuldner selbst stelle noch keinen Vermögenserwerb i.S. von § 903 Satz 1 ZPO dar. Im Falle der Auflösung eines Bankkontos sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar grundsätzlich damit zu rechnen, dass der Schuldner eine neue Bankverbindung begründe. Dies könne aber nicht einem späteren Vermögenserwerb i.S. von § 903 Satz 1 ZPO gleichgesetzt werden. Ein Neuerwerb von Vermögen sei nur dann anzunehmen, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass sich an den Zuführungen zum Konto des Schuldners etwas geändert habe, woran es im vorliegenden Fall fehle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
6
2. a) Gemäß § 903 Satz 1 ZPO muss der Schuldner vor Ablauf der Dreijahresfrist eine nochmalige eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn er neues Vermögen erworben hat. Bei dem neuen Vermögen muss es sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde um pfändbares Vermögen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurBüro 2001, 434; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 7; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 14; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 903 Rdn. 9; a.A. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 6). Der Vermögenserwerb ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Er muss insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 903 ZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. Der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit , die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen erworben. Das bedeutet indes nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der dreijährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der Schuldner habe inzwischen neues Vermögen erworben. Denn es ist zu berücksichtigen , dass es sich bei § 903 Satz 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldnerschutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaub- haftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der - von Amts wegen zu berücksichtigenden - allgemeinen Lebenserfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände.
7
b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin glaubhaft gemacht, dass der Schuldner das in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2003 angegebene Girokonto bei der P. bank Berlin selbst aufgelöst hat. Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass im Falle der Auflösung eines Bankkontos nach der Lebenserfahrung grundsätzlich mit der Neubegründung einer Bankverbindung zu rechnen sei. Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass dieser Umstand für sich allein zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen pfändbaren Vermögens nicht ausreicht.
8
Aus welchem Grund der Schuldner das Girokonto bei der P. bank Berlin aufgelöst hat, ist nicht ersichtlich. Die Begründung einer neuen Bankverbindung stellt für sich genommen kein neues pfändbares Vermögen dar. Pfändbar sind lediglich Guthaben bzw. auf dem Konto eingehende Gutschriften. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich an den Zuführungen zu einem Bankkonto des Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 6. November 2003 etwas geändert hat. Der Schuldner erhält weiterhin lediglich Arbeitslosenhilfe. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich am pfändbaren Vermögen des Schuldners etwas geändert hat.

9
c) Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich auch nicht aus der zweiten Alternative des § 903 ZPO. Die Voraussetzung, dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wird zwar auch auf Fälle angewandt, in denen der Gläubiger gleichermaßen daran interessiert ist, die neue Erwerbsquelle des Schuldners zu erfahren (Zöller/Stöber aaO § 903 Rdn. 8). Hintergrund dieser Bestimmung ist jedoch die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändbares Vermögen erwirbt (Zöller/Stöber aaO § 903 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/ Storz aaO § 903 Rdn. 12; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 7). Eine solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, da dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive Vermögensverhältnisse verschleiert (vgl. LG Kassel JurBüro 1997, 48).
10
III. Danach war die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Gröning
Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2004 - 55 M 1334/04 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 29.09.2004 - 7 T 281/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2006 - I ZB 5/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2006 - I ZB 5/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2006 - I ZB 5/05 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger


(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge


(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2006 - I ZB 5/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2006 - I ZB 5/05.

Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 19. Aug. 2016 - 60 M 0927/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung  der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidun

Referenzen

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)