Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 19. Aug. 2016 - 60 M 0927/16
Gericht
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
1
Gründe:
2Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn
31. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
42. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
53. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
6Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung vorgenommen.
7Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 10.08.2016 zugestellt worden.
8Der Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.
9Von einer Anhörung der Gläubigerin wurde wegen der Eilbedürftigkeit und Eindeutigkeit der Sache abgesehen.
10Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.
11Der Schuldner gab am 20.11.2014 in seiner Vermögensauskunft an, er habe ein P-Konto bei einem bestimmten Kreditinstitut. Das Kreditinstitut teilte der Gläubigerin am 30.05.2016 mit, dass der Pfändungsschuldner nicht mehr mit ihr in Geschäftsverbin-dung steht. Am 07.06.2016 beantragte die Gläubigerin deswegen die Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte dazu mit Belehrungsschreiben vom 11.06.2016 einen Termin auf den 11.07.2016. Der Akte ist zu entnehmen, dass der Schuldner der Gerichtsvollzieherin am 08.07.2016 mitteilte, er sei zu der Zeit in Urlaub und „erst nach dem 02.08.2016 wieder da“. Mit E-Mail vom 10.07.2016 übersandte der Schuldner der Gerichtsvoll-zieherin eine Reservierungsbestätigung, aus der Ankunft: 09.07.2016 und Abreise: 23.07.2016 ersichtlich sind. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte mit Schreiben vom 12.07.2016 einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Montag, 08.08.2016, 8:00 Uhr, in ihrem Büro. Der Schuldner erschien nicht. Am gleichen Tag hat die Gerichtsvollzieherin die Eintragungsanordnung erlassen. Mit Schreiben vom 04.08.2016, bei der Gerichtsvollzieherin eingegangen am 09.08.2016, berief sich der Schuldner auf die am 14.11.2014 abgegebene Vermögensauskunft und auf die Frist von zwei Jahren. Der Streit um die Rechtzeitigkeit oder nicht Rechtzeitigkeit des Schreibens vom 04.08.2016 ist nicht entscheidungserheblich. Der von dem Schuldner mitgeteilte Sachverhalt war der Gerichtsvollzieherin schon vorher bekannt. Der Schuldner wurde bereits mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 11.06.2016, dem Schuldner zugestellt am 14.06.2016, zutreffend belehrt.
12Der Schuldner ist nach § 802d ZPO zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.
13Bis zum 31.12.2012 galt noch der aufgehobene § 903 ZPO, der einen späteren Vermögenserwerb oder die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die wiederholte eidesstattliche Versicherung vorsah. Dazu hatte der BGH mit Beschluss vom 16.11.2006 (I ZB 5/05) entschieden, dass die Auflösung eines Bank-kontos zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs alleine nicht aus-reichte.
14Seit dem 01.01.2013 ist eine „wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse“ Voraussetzung für eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft.
15Höchstrichterliche Rechtsprechung ist dazu noch nicht bekannt.
16In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvoll-streckung“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10069, 16. Wahlperiode, 30.07.2008) steht auf Seite 26:
17Gegenüber den in § 903 Satz 1 ZPO genannten zwei Ausnahmefällen wird einerseits durch die Formulierung „Veränderung der Vermögensverhältnisse“ der Ausnahmebe-reich ausgeweitet. Andererseits führt die Beschränkung auf wesentliche Veränderun-gen zur Entlastung aller Beteiligten.
18Der vorstehend zitierte Text stand auch schon auf Seite 56 in dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung [Bundesrat, Drucksache 304/08 (Beschluss) 13.06.08].
19Der Ausnahmebereich ist ausgeweitet. Eine Veränderung der Vermögensverhältnisse kann sowohl zum Besseren als auch zum Schlechteren eintreten. In der heutigen Zeit ist ein Girokonto von erheblicher Bedeutung. Es ist somit zu erkennen, dass eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Es reicht nicht aus, lediglich zu schreiben: „Eine neue Kontoverbindung besteht nicht, da ich in keinem Arbeitsverhältnis stehe und deshalb kein Girokonto brauche.“ Der Schuldner ist vielmehr verpflichtet, die Vermögensauskunft erneut abzugeben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin besteht zu Recht.
20Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.
21Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
23Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
24Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H. (N.-Straße..., ….. H.), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L. (M.- Straße …, ….. L.) als Beschwerdegericht einzulegen.
25Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
- 1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, - 2.
des Arbeitgebers oder - 3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.
(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Höhe der Leistung, - 2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, - 3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
- 1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, - 2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.
(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.