Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZB 20/16

bei uns veröffentlicht am27.04.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Sch 4/15, 29.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 20/16
vom
27. April 2017
in der Schiedsgerichtssache
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB20.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 700.000 €

Gründe:


1
Der Antragsteller zu 2 ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. Neben ihm war sein Bruder und Vater der Antragsgegner, Herr F. D. , bis zu seinem Tod am 20. November 2007 zu 50% als Gesellschafter an der Antragstellerin zu 1 beteiligt.
2
Seit März 2006 war zwischen der Antragstellerin zu 1 und einem belgischen Kunden, der S. NV, vor einem CEPINA-Schiedsgericht in Belgien ein Schiedsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin zu 1 eine Restwerklohnforderung in Höhe von 3.285.000 € geltend machte und ihre Kundin widerklagend 9.369.725,20 € forderte, jeweils zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Zwischenentscheidung vom 4. Juli 2007 wies das Schiedsgericht die Klage der Antragstellerin zu 1 ab.
3
Der Antragsteller zu 2 hat nach dem Tod seines Bruders und vor dem 11. Juni 2008 aufgrund des nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1 bestehenden Wahlrechts bestimmt, dass die Antragsgegner, die je zur Hälfte Erben nach F. D. geworden sind, aus der Gesellschaft ausscheiden sollten. Nach § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ist einem ausscheidenden Gesellschafter der Wert zu vergüten, der seinem im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Anteil an der Gesellschaft entspricht. Dafür ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Nach § 21 des Gesellschaftsvertrags sind Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
4
Das CEPINA-Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 der Widerklage der S. NV in Höhe von 2.190.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten statt. Die Antragstellerin zu 1 erhob dagegen vor dem Landgericht in Brüssel eine Klage auf Nichtigerklärung des Schiedsspruchs, die am 4. Oktober 2011 abgewiesen wurde.
5
In einem Schreiben des Steuerberaters der Antragsteller an die Antragsgegner vom 25. Februar 2008 heißt es: Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsgericht (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8 Mio. €. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem ordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht. … Ob im "Worst Case" Überschuldung eintreten wird, die dann auch auf die Bewertung der Unternehmen am Todestag Einfluss nimmt, ist nach dem derzeitigen Stand nicht absehbar. Die Geschäftsleitung der Unternehmen sieht daher keine Veranlassung für insolvenzrechtliche Schritte. Wir bewerten beide Unternehmen daher zur Zeit mit 0 € und möchten anregen, die endgültige Bewertung dem Erbschaftssteuerbescheid zu entnehmen. Am 11. Juni 2008 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, mit
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dem die Antragsgegner dem Antragsteller zu 2 ihre Anteile an sämtlichen von F. D. ererbten Grundstücks- und Gesellschaftsbeteiligungen, unter anderem an der Antragstellerin zu 1, sowie eine ererbte Darlehensforderung gegen die Antragstellerin zu 1 übertrugen. Der Kaufpreis dafür wurde mit 3.200.000 € vereinbart, wovon ein Teilbetrag von 250.000 € auf die Übernahme der Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1 entfiel.
7
In dem notariellen Vertrag heißt es unter Nr. 1 der Schlussbestimmungen : Die Parteien sind darüber einig, dass die Bewertung der Beteiligungen von Herrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Die Beteiligten haben sich gleichwohl darauf verständigt, das den ausscheidenden Erben von Herrn F. D. zustehende Gesamtentgelt betragsmäßig zu fixieren. Die Beteiligten verzichten ausdrücklich auf jeglichen Anspruch auf Änderung der heutigen Vereinbarungen, falls sich künftig die für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern sollten. Dies gilt auch hinsichtlich aller denkbaren Anfechtungsrechte. Im Juni 2012 leiteten die Antragsgegner nach § 21 des Gesellschaftsver8 trags der Antragstellerin zu 1 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsteller ein. Sie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein weitergehender Abfindungsanspruch wegen der Übertragung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen an der Antragstellerin zu 1 zu, den sie allerdings ohne weitere Auskünfte der Antragsteller nicht beziffern könnten. Sie haben daher im Wege der (Stufen-)Schiedsklage zunächst Auskunftsansprüche gegen die Antragsteller geltend gemacht.
9
Das Schiedsgericht hat durch Teil-Schiedsspruch vom 28. November 2014 den Antragsgegnern die begehrten Auskunftsansprüche zugesprochen. Es hat angenommen, den Antragsgegnern stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, weil der Antragsteller zu 2 sie nur unvollständig über den endgültigen Ausgang des belgischen Schiedsverfahrens informiert habe. Bei Vertragsschluss am 11. Juni 2008 hätten insoweit keine "erheblichen Unwägbarkeiten" mehr bestanden. Die Antragsteller seien deshalb verpflichtet gewesen, den Antragsgegnern mitzuteilen , dass es aller Voraussicht nach bei dem Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 verbleiben werde, und mit einer Verschlimmerung zu Lasten der Antragstellerin zu 1 nicht zu rechnen sei. Dieser Aufklärungspflicht sei der Antragsteller zu 2 nicht nachgekommen.
10
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 lehnten die Antragsteller den Obmann des Schiedsgerichts sowie die beiden weiteren Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Unter dem 26. Januar 2015 äußerten die Antragsteller weitere Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Obmanns des Schiedsgerichts. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge als unbegründet zurück.
11
Die Antragsteller haben beim Oberlandesgericht beantragt, den TeilSchiedsspruch vom 28. November 2014 sowie den Beschluss des Schiedsgerichts vom 20. Februar 2015 zum Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten aufzuheben und die drei an dem Schiedsverfahren mitwirkenden Schiedsrichter wegen Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzulehnen.
12
Die Antragsgegner haben beantragt, den Teil-Schiedsspruch vom 28. November 2014 für vollstreckbar zu erklären.
13
Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag der Antragsteller und ihren Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter zurückgewiesen sowie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es hat dazu ausgeführt, die Annahme des Schiedsgerichts sei gut vertretbar, der Antragsteller zu 2 sei verpflichtet gewesen, die Antragsgegner vor Abschluss der notariellen Vereinbarung zutreffend über den Stand des Schiedsverfahrens S. zu informieren. Das Schiedsgericht sei auch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, der Antragsteller zu 2 sei dieser Aufklärungspflicht nicht transparent, zutreffend und vollständig nachgekommen. Der Ablehnungsantrag der Antragsteller nach § 1037 Abs. 3 ZPO sei unbegründet. Hingegen sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO zulässig und begründet.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), soweit sie gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anträge auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtet ist. Sie ist unstatthaft, soweit die Antragsteller sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter wenden (§ 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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1. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Antragsteller gegen die Schiedsrichter gerichtet ist, ist sie unstatthaft, weil eine Anfechtung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, § 1037 ZPO).
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2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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a) Das Oberlandesgericht hat das rechtliche Gehör der Antragsteller nicht im Zusammenhang mit deren Vortrag zum Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 (Anlage B 32) und zu dem als Anlage B 33 vorgelegten Vertragsentwurf der Übernahmevereinbarung verletzt. Es hat dieses Vorbringen vielmehr in dem für die Beurteilung der Anträge der Parteien erforderlichen Umfang berücksichtigt.
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aa) Das Oberlandesgericht hat sich ausreichend, wenn auch nicht im Sinne der Antragsteller, mit dem Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Information der Antragsteller über den Stand des Schiedsverfahrens S. sei unklar gewesen und die Antragsteller hätten deshalb ihre Informationspflichten nicht erfüllt, sei gut vertretbar. Das Schiedsgericht habe sich dabei auf den im notariellen Übernahmevertrag enthaltenen Hinweis auf "erhebliche Unwägbarkeiten" sowie den Inhalt der Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 und vom 27. März 2008 (Anlage K 2) stützen können. Das Oberlandesgericht stimmt der Erwägung des Schiedsgerichts zu, der Hinweis im Notarvertrag wäre nicht nachvollziehbar, wenn das Schiedsverfahren S. bereits abgeschlossen gewesen wäre und eine negative Veränderung durch das in Belgien eingeleitete Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen erschien; nichts anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben des Steuerberaters, in denen zwar die Entscheidung im Schiedsverfahren S. vom Februar 2008 erwähnt werde, zugleich aber von einer noch ausstehenden Entscheidung über eine "Widerklage" sowie von "Insolvenzüberlegungen" die Rede sei.
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bb) Auch der als Anlage B 33 vorgelegte Vertragsentwurf ist vom Oberlandesgericht zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus seiner mehrfachen Erwähnung im angefochtenen Beschluss ergibt. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesem Vertragsentwurf in den Entscheidungsgründen war nicht erforderlich.
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(1) Das Oberlandesgericht und das Schiedsgericht stützen sich maßgeblich auf den in der notariellen Übernahmevereinbarung enthaltenen Hinweis, die Beteiligten seien sich darüber einig, "dass die Bewertung der Beteiligung von Herrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist". Während die Übernahmevereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Vertragsentwurf (Anlage B 33) den Antragsgegnern überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag der Antragsteller im Schiedsverfahren soll es sich dabei um einen von dem Steuerberater erstellten und an den Notar übersandten Entwurf der Übernahmevereinbarung handeln. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die Antragsgegner von diesem Entwurf Kenntnis erhalten haben.
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(2) Eine solche Kenntnis kann entgegen der von den Antragstellern im Schiedsverfahren geäußerten Ansicht nicht aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs geschlossen werden. Auf Seite 2 des Vertragsentwurfs heißt es, die Ermittlung des Auseinandersetzungsbetrags auf den Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn P. D. sei aufgrund mehrerer Faktoren relativ problematisch. Diese Faktoren werden sodann stichwortartig aufgelistet, wobei es unter a) heißt: Durch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S. / Belgien wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von 3.618.500 € erforderlich. Aufgrund eines CEPINA-Schiedsverfahrens wurde die D. Fördertechnik GmbH mit Schiedsspruch vom 24.1.2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000 € zuzüglich Zinsen ab 2.6.2006 und Schiedskosten verurteilt. Nach einigen weiteren Angaben zu bewertungsrelevanten Faktoren heißt
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es sodann zum Abschluss der Präambel der Vereinbarung und vor dem eigentlichen Vertragstext: Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten untereinander Übernahmegespräche geführt, die zu folgendem Ergebnis kommen: Da der Vertragsentwurf weder erkennbar mit den Antragsgegnern abge23 stimmt noch von ihnen unterzeichnet worden ist, ist diese von dem Steuerberater verwendete und in den endgültigen notariellen Übernahmevertrag nicht übernommene Formulierung von vornherein ungeeignet, eine Kenntnis der Antragsgegner vom Inhalt des Vertragsentwurfs zu belegen. Schon deshalb hatten weder Oberlandesgericht noch Schiedsgericht Anlass, sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit dem Vertragsentwurf zu befassen.
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(3) Abgesehen davon hätten die Antragsgegner aus dem Vertragsentwurf des Steuerberaters auch keine über dessen Schreiben vom 25. Februar 2008 hinausgehenden Erkenntnisse zu den Risiken aus dem Fall S. gewinnen können. Dort heißt es: Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsgericht (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8 Millionen €. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem ordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht.
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Damit übereinstimmend heißt es im Vertragsentwurf gemäß Anlage B 33: Durch einen Forderungsausfall aus einem Geschäft mit dem Kunden S. / Belgien wurden im Geschäftsjahr 2006 Einzelwertberichtigungen in Höhe von 3.618.500 € erforderlich. Aufgrund eines CEPINA-Schiedsverfahrens wurde die D. Fördertechnik GmbH mit Schiedsspruch vom 24. Januar 2008 zur Zahlung von weiteren 2.190.000 € zuzüglich Zinsen ab 2. Juni 2006 und Schiedskosten verurteilt. (4) Die Beurteilung des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts, die
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Antragsgegner seien nicht transparent, zutreffend und vollständig über die Risiken aus dem S. -Verfahren informiert worden, kann damit durch den Vertragsentwurf des Steuerberaters nicht in Frage gestellt werden.
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b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bedeutung des Hinweises auf "erhebliche Unwägbarkeiten" im notariellen Übernahmevertrag keine Verfahrensgrundrechte der Antragsteller aus Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Oberlandesgericht es zu Recht als gut vertretbar angesehen, dass das Schiedsgericht sich zur Begründung der Annahme, die Information der Antragsteller über den Stand des Schiedsverfahrens S. sei unklar gewesen, auf diesen Hinweis im Notarvertrag gestützt hat.
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Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren vom 27. Juni 2013 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, der Verweis auf "erhebliche Unwägbarkeiten" im Notarvertrag meine den Ausgang des Schiedsverfahrens bzw. den Streitfall S. . Dieses Verständnis des notariellen Hinweises wurde daraufhin sowohl im Teil-Schiedsspruch als auch in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts tatbestandlich festgestellt. Diese Feststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), so dass die Rechtsbeschwerde vergeblich eine andere Auslegung des notariellen Hinweises vorträgt.
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c) Den Zulassungsgrund einer willkürlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht vermag die Rechtsbeschwerde schließlich nicht mit der Erwägung zu begründen, den Antragsgegnern sei der Ausgang des Schiedsverfahrens S. positiv bekannt gewesen.
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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es verstoße nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts und damit gegen den ordre public, dass das Schiedsgericht mit ausführlicher Begründung angenommen habe, das Schreiben des Steuerberaters vom 25. Februar 2008 sei zur Information der Antragsgegner über das belgische Schiedsverfahren nicht ausreichend gewesen. Es hat sich auch mit der Erklärung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013 befasst, wonach ihnen der Ausgang des Schiedsverfahrens S. nicht bekannt gewesen und nicht mitgeteilt worden sei, wann dort eine Entscheidung gefällt worden war. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragsteller ersichtlich nicht so verstanden, dass ihnen keinerlei Informationen zu dem Schiedsverfahren erteilt worden seien. Es habe dem Vortrag vielmehr lediglich entnommen, dass die Antragsgegner bei Abschluss des Notarvertrags über den Stand des Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbewertung im Unklaren gewesen sein wollen. Dabei handele es sich um eine lebensnahe Auslegung des Parteivorbringens.
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Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts lassen keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Antragsteller erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ging es in diesem Zusammenhang nicht um Unklarheiten der Unternehmensbewertung an sich, sondern konkret um Unsicherheiten im Hinblick auf den Stand des belgischen Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbewertung.
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3. Wegen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht macht die Rechtsbeschwerde keine eigenständigen Zulassungsgründe geltend.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsteller (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2016 - I-4 Sch 4/15 -

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nach

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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)