Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - I ZB 20/06

bei uns veröffentlicht am20.11.2008
vorgehend
Amtsgericht Reutlingen, 2 M 3166/05, 05.08.2005
Landgericht Tübingen, 5 T 297/05, 25.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 20/06
vom
20. November 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich
einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen
und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös
anzusehen ist.
BGH, Beschl. v. 20. November 2008 – I ZB 20/06 – LG Tübingen
AG Reutlingen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher
, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, die am 27. Januar 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. In ihrem Vermögensverzeichnis hat sie unter anderem angegeben, sie gewähre zwei – am 12. September 1990 und am 4. September 1991 geborenen – Kindern Naturalunterhalt. Weiterhin hat sie angegeben, sie beziehe wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 201,53 € sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 308 €. Die Frage nach Konten hat sie verneint und angegeben , dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde.
2
Die Gläubigerin hat geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Vermögensverzeichnis dahingehend zu ergänzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen müsse. Der Gerichtsvollzieher hat es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden.
3
Die hiergegen erhobene Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
4
Mit der – vom Beschwerdegericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsauftrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerin zwar für verpflichtet angesehen , den Namen und die Anschrift ihres Sohnes anzugeben. Dieser Anspruch sei jedoch nicht durchsetzbar. Denn es stehe aufgrund früherer eidesstattlicher Versicherungen fest, dass die Schuldnerin kein pfändbares Vermögen habe. Eine Pfändung müsse daher nach § 765a ZPO eingestellt werden. Die Pfändung eines Girokontos, auf das nur unpfändbare Leistungen überwiesen würden, stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar.
6
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklärung abgelehnt.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).
8
2. Dem Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklärung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in Ausnahmefällen fehlen, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; vgl. auch BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Offenbarungspflicht nur offensichtlich unpfändbare Sachen ausgenommen sind. Eine vergleichbare Regelung für unpfändbare Forderungen besteht nicht. Grundsätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände anzugeben; denn die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 28). Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.
9
a) Im Streitfall ist das Nachbesserungsverlangen nicht mutwillig. Die Schuldnerin hat gegen ihren Sohn, dem ihr Arbeitslosengeld als Treuhänder überwiesen wird, einen Anspruch auf Auszahlung. Diese Forderung ist grundsätzlich pfändbar (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rdn. 15). Es greift weder der Pfändungsschutz für Sozialleistungen noch der Kontopfändungsschutz ein.
10
b) Arbeitslosengeld ist gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439, 1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rdn. 23). Es gelten daher die Regelungen zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pfändungsschutz mit der Überweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 – XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Arbeitseinkommen ; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40).
11
c) Der Kontopfändungsschutz nach § 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein. Danach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pfändung des Kontos des Sohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopfändungsschutz gilt außerdem nur für Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto überwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvollmacht hat (vgl. Musielak/Becker aaO § 850i Rdn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850i Rdn. 49; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker aaO § 850k Rdn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der Schuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.1987 – II ZR 98/87, NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 – VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703 Tz. 13).
12
d) Allerdings kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, wenn ein Gläubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch gegen einen Drittschuldner pfändet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende Sozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703 Tz. 10). Dies wird im vorliegenden Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender Antrag der Schuldnerin (vgl. BVerfGE 61, 126, 137).
13
2. Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch begründet. Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Schuldnerin hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ihres Sohnes anzugeben.
14
a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelung liegt darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980).
15
b) Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des (Dritt-)Schuldners sowie die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452, 2453).
16
c) Der Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung des treuhänderisch entgegengenommenen Arbeitslosengeldes ist zu offenbaren. Denn die Forderung ist grundsätzlich pfändbar. Die Schuldnerin hat bislang nur die Höhe des Anspruchs angegeben, die den erhaltenen Sozialleistungen entspricht. Sie ist verpflichtet, auch die Anschrift und einen eventuellen Vertretungsberechtigten des Sohnes anzugeben.
17
d) Die Schuldnerin muss hingegen nicht das Konto benennen, auf das die Leistungen überwiesen werden. Für diese Angabe besteht kein erkennbares Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin. Denn es geht nicht um die Pfändung des Auszahlungsanspruches des Drittschuldners gegenüber der Bank, sondern um die Pfändung des Rückerstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Drittschuldner.
18
IV. Der angefochtene Beschluss ist daher auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2 M 3166/05 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 T 297/05 -

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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 286/04 Verkündet am:
22. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen
Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien
Arbeitseinkommens.
BGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04 - LG Bielefeld
AG Minden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2005 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller,
die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszah lung eines seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift entstanden sind, in Anspruch.
Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorre ntkonto geführtes Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 € eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schrieb sie dem Konto, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 € aufwies, einen Betrag von 2.115,17 € gut. Nach der Gutschrift, bei der es sich um die Beamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsaldo von noch 2.055,18 € auf. Mit Schreiben vom 1. August 2003 kündigte
die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagte n die Auszahlung des nach seiner Berechnung unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € sowie Erstattung einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 5,56 € und von Mahnspesen in Höhe von 10 €, die ihm ein Kaufhaus wegen einer mit seiner EC-Karte am 31. Juli 2003 erstellten und von der Beklagten nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung gestellt hatte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hier gegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsansp ruch nicht zu. Die infolge der Überweisung vom 31. Juli 2003 in das Kontokorrent bei der Beklagten eingestellte Einzelposition sei durch die Kontokorrentabrede der selbständigen Verfolgung entzogen. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, die Bank könne sich hinsichtlich des gutgeschriebenen Arbeitseinkommens nicht auf die Kontokorrentabrede berufen, weil es sich dabei in analoger Anwendung des § 850 k ZPO um eine unpfändbare und somit nicht kontokorrentfähige Forderung handele, sei nicht zu folgen. Für eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO fehle es bereits an einer unbewußten Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei der Abfassung des § 850 k ZPO bewußt gegen eine der Bestimmung des § 55 SGB I entsprechende Regelung entschieden, welche einen Schutz der einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe, daß das Konto nicht im Guthaben geführt werde.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verpflic htung der Beklagten auf Auszahlung des auf dem Girokonto des Klägers gutgeschriebenen Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € abgelehnt.

a) Da das Girokonto des Klägers als Kontokorrentko nto geführt wurde, scheidet - wie auch die Revision nicht verkennt - ein Zahlungsanspruch des Klägers bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift
folgender Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. RGZ 105, 233, 234; BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193; Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, Umdruck S. 8).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vo n der Beklagten vorgenommene kontokorrentmäßige Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens wirksam.
aa) Mit dem Einwand, es fehle an einer Vereinbarun g der Parteien, daß mit der Gutschrift aufgrund des überwiesenen Arbeitseinkommens die Kreditschuld des Klägers bei der Beklagten habe zurückgeführt werden sollen, verkennt die Revision das Wesen des Kontokorrents. Durch die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendmachung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (RGZ 105, 233, 234; BGHZ 58, 257, 260; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186; Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Die Zahlungen einer Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat BGHZ 117, 135, 140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).
bb) Der kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutsch rift steht auch nicht entgegen, daß sie den zumindest teilweise unpfändbaren Arbeitslohn des Klägers betrifft. Dies nimmt der Gutschrift entgegen der Auffassung der Revision nicht die Kontokorrentfähigkeit.
(1) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß unpfändbare Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugänglich sind (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419). Zutreffend ist auch, daß gemäß § 811 Nr. 8, §§ 850 ff. ZPO Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar ist. Mit ihrem Einwand, die Gutschrift von pfändungsfreiem Arbeitseinkommen sei ihrerseits unpfändbar und der Verfügungsmacht des Klägers entzogen, verkennt die Revision jedoch, daß der für das Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf das Konto des Klägers untergegangen ist. Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO (BGHZ 104, 309, 313; BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, WM 2004, 1928, 1930). Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850 k ZPO eigenständig geregelt ist (BGHZ 104 und BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004, jeweils aaO).
(2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verre chnung der Gutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGHZ 104, 309,
315). Der erkennende Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, daß § 850 k ZPO eine kontokorrentmäßige Verrechnung des auf dem Konto gutgeschriebenen Arbeitseinkommens zuläßt.
Er schließt sich insofern der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an. Danach wirkt § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt (MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14) und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so daß ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischen Kontostand nicht besteht (LG Freiburg WM 1982, 726, 727; LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; AG Bielefeld WM 2000, 2244; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 197; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 13; MünchKomm/Smid aaO; Becker, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 394 Rdn. 3; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1284 b; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Ehlenz/Diefenbach, Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswerte Rdn. 101; Fischer InVo 2002, 213, 214 f.; Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1117; Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Schuschke/Walker, ZPO 3. Aufl. § 850 k Rdn. 1 und Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850 k ZPO Rdn. 1 b; Reifner NZI 1999, 304, 305).

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 850 k Z PO, der Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt, um die es im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht geht (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Fischer aaO S. 215; Scholz Löhnig aaO S. 1117). Entscheidend ist aber insbesondere die Ausgestaltung des im Rahmen des § 850 k ZPO gewährten Pfändungsschutzes als rein verfahrensrechtliche Regelung. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419; Becker, in: Musielak aaO § 850 i ZPO Rdn. 28; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; a.A. Terpitz WuB IV A. § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, daß er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Damit beschränkt sich § 850 k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I darauf , dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des - im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen - Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Die an die Anordnung der gesetzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem Rechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der einge-
gangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist (BGHZ 104, 309, 311), tritt hier also nicht ein.
(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändung sfreie Teil des Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (LG Heidelberg WM 2000, 241 f.) und Literatur (Thomas/Putzo aaO § 850 k ZPO Rdn. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank als nicht kontokorrentfähige Forderung anzusehen.
(a) Es fehlt schon an einer gesetzlichen Regelungs lücke.
Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Au sgestaltung des § 850 k ZPO mögliche Zugriffe des Kreditinstituts im Rahmen der Verrechnung auf einem debitorisch geführten Konto nicht bedacht (so LG Heidelberg WM 2000, 241), spricht bereits, daß es bei der Schaffung der im Jahr 1969 in Kraft getretenen Vorläufernorm des § 55 SGB I erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, die Abhebung eines der Leistung entsprechenden Betrages ausdrücklich auch im Fall eines debitorisch geführten Kontos zu gewährleisten (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages zu BT-Drucks. V/4110, S. 23). Da sich der Gesetzgeber bei der späteren Gestaltung des § 850 k ZPO ausdrücklich mit der Vorschrift des § 55 SGB I und dem dort geregelten Pfändungsschutz auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49 f. und 8/1414, S. 41), spricht einiges dafür, daß ihm die Gesetzesmaterialien zu dieser und ihrer Vorläufernorm und damit auch das Problem der Verrechnung durch die Bank bei debitorisch geführtem Konto bekannt gewesen sind
(vgl. Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und Scholz Löhnig aaO S. 1117 bei Fn. 22; a.A. Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01).
Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls da s Verhältnis der Kontenschutzregelungen des § 55 SGB I und des § 850 k ZPO zueinander eine der Analogie zugängliche Regelungslücke ausschließt. Durch diese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise geregelt , daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches vorübergehend unpfändbar sind, für eingehende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hingegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag gewährt wird (BGHZ 104, 309, 312 ff.; Becker, in: Musielak aaO § 850 k ZPO Rdn. 1). Würde man den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank nicht kontokorrentfähige Forderung behandeln, unterliefe man die gesetzgeberischen Entscheidungen, die zu der unterschiedlichen Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geführt haben:
Der Gesetzgeber hat das auf dem Konto eingegangene Arbeitseinkommen im Rahmen des § 850 k ZPO bewußt nicht - auch nicht teilweise - unpfändbar gestellt. Die zunächst vorgesehene und dem Wortlaut des § 55 SGB I entsprechende Fassung des § 850 k ZPO (BTDrucks. VI/2870, S. 8), mit der die vollständige materielle Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden sollte, ist nicht Gesetz geworden. Mit Rücksicht darauf, daß die sozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt
gepfändet werden können, hielt der Gesetzgeber einen der Regelung des § 55 SGB I entsprechenden Schutz für Arbeitseinkünfte gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger für zu weitgehend. Er sah deshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 SGB I getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich im Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung (BT-Drucks. 8/693, S. 49 f.; BT-Drucks. 8/1414, S. 41; BGHZ 104, 309, 313 f.). Mit dieser wollte er zugleich den praktischen Schwierigkeiten der Geldinstitute Rechnung tragen, denen es im Regelfall nicht möglich ist, den jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln (BTDrucks. 8/693, S. 49). Diese vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO unterlaufen werden.
(b) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend m acht, fehlt es zudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, daß der Inhabe r einer unpfändbaren Forderung nach Überweisung auf sein Girokonto ein Interesse daran hat, Bargeld zur Finanzierung seiner Lebensführung in Höhe der unpfändbaren Beträge zu erhalten (so LG Heidelberg WM 2000, 241; Hintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung (II) 4. Aufl. Rdn. 726). Dieses Interesse wird aber durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter einerseits und durch die Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden Bank andererseits in unterschiedlicher Weise berührt. Der Schutzzweck des § 850 k ZPO, der es dem Schuldner ermöglichen soll, sein Arbeitseinkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten zu können und dennoch gegen den zwangsweisen Vollstreckungszugriff
dritter Gläubiger geschützt zu sein, trifft auf das Verhältnis von Bank und Kunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850 k ZPO typischen Zwangselement fehlt (LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Fischer InVo 2002, 213, 215; Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1118; Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241). Anders als in den von § 850 k ZPO geregelten Fällen des zwangsweisen Zugriffs von Gläubigern auf das Gehaltskonto, hat es der Schuldner gegenüber der Bank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debitorisch geführtes Konto überweisen läßt. Die Veranlassung der Überweisung seines Gehaltes auf ein zu dieser Zeit debitorisch geführtes Konto ist daher nicht anders als der Fall zu beurteilen, in dem ein Schuldner sein Entgelt persönlich vom Arbeitgeber in Empfang genommen und es anschließend auf sein debitorisches Konto eingezahlt hat (vgl. LG Landshut, Bitter, Peters/Tetzlaff, jeweils aaO; kritisch Jungmann aaO). Auch dann wäre die Bank an einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht gehindert.
Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Sach verhalte ist es allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend § 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre. Für eine im Wege der Analogie herbeigeführte Gleichbehandlung in Fällen , in denen es - wie in § 850 k ZPO für die Arbeitseinkünfte - an einer derartigen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt, ist hingegen kein
Raum (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Singer MDR 2001, 1069, 1070).
2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Re vision kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der durch ein Kaufhaus in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühr von 5,56 € und der Mahnspesen von 10 € zu. Aus seinem Vortrag ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, daß die Nichteinlösung der Lastschrift durch die Beklagte pflichtwidrig war noch daß diese ihren im Zusammenhang mit der Nichteinlösung der Lastschrift stehenden Informationspflichten (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626) nicht ausreichend nachgekommen ist.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Joeres Müller Mayen Appl Ellenberger

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

1.
die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2.
wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.