Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2005 - XI ZR 286/04

bei uns veröffentlicht am22.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 286/04 Verkündet am:
22. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen
Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien
Arbeitseinkommens.
BGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04 - LG Bielefeld
AG Minden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2005 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller,
die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszah lung eines seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift entstanden sind, in Anspruch.
Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorre ntkonto geführtes Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 € eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schrieb sie dem Konto, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 € aufwies, einen Betrag von 2.115,17 € gut. Nach der Gutschrift, bei der es sich um die Beamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsaldo von noch 2.055,18 € auf. Mit Schreiben vom 1. August 2003 kündigte
die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagte n die Auszahlung des nach seiner Berechnung unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € sowie Erstattung einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 5,56 € und von Mahnspesen in Höhe von 10 €, die ihm ein Kaufhaus wegen einer mit seiner EC-Karte am 31. Juli 2003 erstellten und von der Beklagten nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung gestellt hatte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hier gegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsansp ruch nicht zu. Die infolge der Überweisung vom 31. Juli 2003 in das Kontokorrent bei der Beklagten eingestellte Einzelposition sei durch die Kontokorrentabrede der selbständigen Verfolgung entzogen. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, die Bank könne sich hinsichtlich des gutgeschriebenen Arbeitseinkommens nicht auf die Kontokorrentabrede berufen, weil es sich dabei in analoger Anwendung des § 850 k ZPO um eine unpfändbare und somit nicht kontokorrentfähige Forderung handele, sei nicht zu folgen. Für eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO fehle es bereits an einer unbewußten Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei der Abfassung des § 850 k ZPO bewußt gegen eine der Bestimmung des § 55 SGB I entsprechende Regelung entschieden, welche einen Schutz der einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe, daß das Konto nicht im Guthaben geführt werde.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verpflic htung der Beklagten auf Auszahlung des auf dem Girokonto des Klägers gutgeschriebenen Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € abgelehnt.

a) Da das Girokonto des Klägers als Kontokorrentko nto geführt wurde, scheidet - wie auch die Revision nicht verkennt - ein Zahlungsanspruch des Klägers bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift
folgender Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. RGZ 105, 233, 234; BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193; Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, Umdruck S. 8).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vo n der Beklagten vorgenommene kontokorrentmäßige Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens wirksam.
aa) Mit dem Einwand, es fehle an einer Vereinbarun g der Parteien, daß mit der Gutschrift aufgrund des überwiesenen Arbeitseinkommens die Kreditschuld des Klägers bei der Beklagten habe zurückgeführt werden sollen, verkennt die Revision das Wesen des Kontokorrents. Durch die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendmachung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (RGZ 105, 233, 234; BGHZ 58, 257, 260; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186; Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Die Zahlungen einer Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat BGHZ 117, 135, 140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).
bb) Der kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutsch rift steht auch nicht entgegen, daß sie den zumindest teilweise unpfändbaren Arbeitslohn des Klägers betrifft. Dies nimmt der Gutschrift entgegen der Auffassung der Revision nicht die Kontokorrentfähigkeit.
(1) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß unpfändbare Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugänglich sind (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419). Zutreffend ist auch, daß gemäß § 811 Nr. 8, §§ 850 ff. ZPO Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar ist. Mit ihrem Einwand, die Gutschrift von pfändungsfreiem Arbeitseinkommen sei ihrerseits unpfändbar und der Verfügungsmacht des Klägers entzogen, verkennt die Revision jedoch, daß der für das Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf das Konto des Klägers untergegangen ist. Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO (BGHZ 104, 309, 313; BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, WM 2004, 1928, 1930). Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850 k ZPO eigenständig geregelt ist (BGHZ 104 und BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004, jeweils aaO).
(2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verre chnung der Gutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGHZ 104, 309,
315). Der erkennende Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, daß § 850 k ZPO eine kontokorrentmäßige Verrechnung des auf dem Konto gutgeschriebenen Arbeitseinkommens zuläßt.
Er schließt sich insofern der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an. Danach wirkt § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt (MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14) und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so daß ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischen Kontostand nicht besteht (LG Freiburg WM 1982, 726, 727; LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; AG Bielefeld WM 2000, 2244; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 197; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 13; MünchKomm/Smid aaO; Becker, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 394 Rdn. 3; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1284 b; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Ehlenz/Diefenbach, Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswerte Rdn. 101; Fischer InVo 2002, 213, 214 f.; Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1117; Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Schuschke/Walker, ZPO 3. Aufl. § 850 k Rdn. 1 und Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850 k ZPO Rdn. 1 b; Reifner NZI 1999, 304, 305).

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 850 k Z PO, der Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt, um die es im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht geht (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Fischer aaO S. 215; Scholz Löhnig aaO S. 1117). Entscheidend ist aber insbesondere die Ausgestaltung des im Rahmen des § 850 k ZPO gewährten Pfändungsschutzes als rein verfahrensrechtliche Regelung. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419; Becker, in: Musielak aaO § 850 i ZPO Rdn. 28; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; a.A. Terpitz WuB IV A. § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, daß er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Damit beschränkt sich § 850 k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I darauf , dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des - im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen - Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Die an die Anordnung der gesetzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem Rechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der einge-
gangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist (BGHZ 104, 309, 311), tritt hier also nicht ein.
(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändung sfreie Teil des Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (LG Heidelberg WM 2000, 241 f.) und Literatur (Thomas/Putzo aaO § 850 k ZPO Rdn. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank als nicht kontokorrentfähige Forderung anzusehen.
(a) Es fehlt schon an einer gesetzlichen Regelungs lücke.
Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Au sgestaltung des § 850 k ZPO mögliche Zugriffe des Kreditinstituts im Rahmen der Verrechnung auf einem debitorisch geführten Konto nicht bedacht (so LG Heidelberg WM 2000, 241), spricht bereits, daß es bei der Schaffung der im Jahr 1969 in Kraft getretenen Vorläufernorm des § 55 SGB I erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, die Abhebung eines der Leistung entsprechenden Betrages ausdrücklich auch im Fall eines debitorisch geführten Kontos zu gewährleisten (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages zu BT-Drucks. V/4110, S. 23). Da sich der Gesetzgeber bei der späteren Gestaltung des § 850 k ZPO ausdrücklich mit der Vorschrift des § 55 SGB I und dem dort geregelten Pfändungsschutz auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49 f. und 8/1414, S. 41), spricht einiges dafür, daß ihm die Gesetzesmaterialien zu dieser und ihrer Vorläufernorm und damit auch das Problem der Verrechnung durch die Bank bei debitorisch geführtem Konto bekannt gewesen sind
(vgl. Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und Scholz Löhnig aaO S. 1117 bei Fn. 22; a.A. Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01).
Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls da s Verhältnis der Kontenschutzregelungen des § 55 SGB I und des § 850 k ZPO zueinander eine der Analogie zugängliche Regelungslücke ausschließt. Durch diese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise geregelt , daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches vorübergehend unpfändbar sind, für eingehende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hingegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag gewährt wird (BGHZ 104, 309, 312 ff.; Becker, in: Musielak aaO § 850 k ZPO Rdn. 1). Würde man den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank nicht kontokorrentfähige Forderung behandeln, unterliefe man die gesetzgeberischen Entscheidungen, die zu der unterschiedlichen Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geführt haben:
Der Gesetzgeber hat das auf dem Konto eingegangene Arbeitseinkommen im Rahmen des § 850 k ZPO bewußt nicht - auch nicht teilweise - unpfändbar gestellt. Die zunächst vorgesehene und dem Wortlaut des § 55 SGB I entsprechende Fassung des § 850 k ZPO (BTDrucks. VI/2870, S. 8), mit der die vollständige materielle Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden sollte, ist nicht Gesetz geworden. Mit Rücksicht darauf, daß die sozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt
gepfändet werden können, hielt der Gesetzgeber einen der Regelung des § 55 SGB I entsprechenden Schutz für Arbeitseinkünfte gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger für zu weitgehend. Er sah deshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 SGB I getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich im Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung (BT-Drucks. 8/693, S. 49 f.; BT-Drucks. 8/1414, S. 41; BGHZ 104, 309, 313 f.). Mit dieser wollte er zugleich den praktischen Schwierigkeiten der Geldinstitute Rechnung tragen, denen es im Regelfall nicht möglich ist, den jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln (BTDrucks. 8/693, S. 49). Diese vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO unterlaufen werden.
(b) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend m acht, fehlt es zudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, daß der Inhabe r einer unpfändbaren Forderung nach Überweisung auf sein Girokonto ein Interesse daran hat, Bargeld zur Finanzierung seiner Lebensführung in Höhe der unpfändbaren Beträge zu erhalten (so LG Heidelberg WM 2000, 241; Hintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung (II) 4. Aufl. Rdn. 726). Dieses Interesse wird aber durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter einerseits und durch die Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden Bank andererseits in unterschiedlicher Weise berührt. Der Schutzzweck des § 850 k ZPO, der es dem Schuldner ermöglichen soll, sein Arbeitseinkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten zu können und dennoch gegen den zwangsweisen Vollstreckungszugriff
dritter Gläubiger geschützt zu sein, trifft auf das Verhältnis von Bank und Kunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850 k ZPO typischen Zwangselement fehlt (LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Fischer InVo 2002, 213, 215; Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1118; Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241). Anders als in den von § 850 k ZPO geregelten Fällen des zwangsweisen Zugriffs von Gläubigern auf das Gehaltskonto, hat es der Schuldner gegenüber der Bank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debitorisch geführtes Konto überweisen läßt. Die Veranlassung der Überweisung seines Gehaltes auf ein zu dieser Zeit debitorisch geführtes Konto ist daher nicht anders als der Fall zu beurteilen, in dem ein Schuldner sein Entgelt persönlich vom Arbeitgeber in Empfang genommen und es anschließend auf sein debitorisches Konto eingezahlt hat (vgl. LG Landshut, Bitter, Peters/Tetzlaff, jeweils aaO; kritisch Jungmann aaO). Auch dann wäre die Bank an einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht gehindert.
Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Sach verhalte ist es allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend § 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre. Für eine im Wege der Analogie herbeigeführte Gleichbehandlung in Fällen , in denen es - wie in § 850 k ZPO für die Arbeitseinkünfte - an einer derartigen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt, ist hingegen kein
Raum (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Singer MDR 2001, 1069, 1070).
2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Re vision kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der durch ein Kaufhaus in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühr von 5,56 € und der Mahnspesen von 10 € zu. Aus seinem Vortrag ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, daß die Nichteinlösung der Lastschrift durch die Beklagte pflichtwidrig war noch daß diese ihren im Zusammenhang mit der Nichteinlösung der Lastschrift stehenden Informationspflichten (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626) nicht ausreichend nachgekommen ist.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Joeres Müller Mayen Appl Ellenberger

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 781 Schuldanerkenntnis


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Handelsgesetzbuch - HGB | § 355


(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

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(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 338/03 Verkündet am:
15. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 676 f, 676 g
Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen
, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung
durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im
elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne
Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen
werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die
Bank erforderlich.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2003wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Ausz ahlung, hilfsweise auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, dann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch.
Ein Girokunde der Beklagten übermittelte dieser am 29. April 2002 im Btx-Verfahren die Daten einer Überweisung zugunsten der Klägerin. Der Überweisungsbetrag in Höhe von 15.752,80 € wurde dem Konto der Klägerin am Morgen des 30. April 2002 zunächst gutgeschrieben, aber um 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Gutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen. Der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der
Kontoauszug vom 30. April 2002 weist beide Buchungen aus, die Stornierung als "Auftrag".
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bek lagte sei zur Stornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor den Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren Rechtsbindungswillen erklärt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe am 29. April 2002 die dem Überweisenden gewährten Kredite gekündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl elektronisch veranlaßten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klägerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und deshalb storniert werden können.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 15.7 52,80 € nebst Zinsen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages auf Gutschrift von 15.752,80 € nebst Zinsen, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages zugelassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgrü nden aus, es lasse "die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im Wege des Btx-Verfahrens der Begünstigte gemäß §§ 676 f und g BGB n.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist". Diese Formulierung spricht dafür, daß die Revision zwar wegen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesamte Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptantrages mit dem Fehlen einer
wirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die Frage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag erheblich ist (vgl. B II 2 a).

B.


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutsc hrift keinen Anspruch auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen Wirksamwerden von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten abhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachdisposition der Beklagten. Deshalb bedürfe es eines Organisationsaktes, durch den die Beklagte mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der Gutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht allein darin, daß für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen Geschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur
Verfügung über den Gutschriftsbetrag berechtigt gewesen. Die willentliche Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs auf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge sei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewiesen worden sei. Daß diese als "Auftrag" bezeichnet worden sei, sei unerheblich , weil die Beklagte die Klägerin bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet gehabt habe und der "Auftrag" auch aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar gewesen sei.
Der Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutsch rift des Überweisungsbetrages nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anwendbaren §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei einer institutsinternen Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst mit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des Überweisenden angenommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam erfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem Weg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem Vorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Das Angebot des Überweisenden zum Abschluß eines solchen Vertrages habe die Beklagte nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbetrages vom Konto des Überweisenden reiche hierfür nicht aus, weil sie allein vom Überweisenden auf elektronischem Wege ohne willentliche Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nachdisposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die Beklagte das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung storniert. Das Schweigen der Beklagten bis zur Stornierung könne nicht
gemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB sei die Ausführungsfrist von einem Bankgeschäftstag gemäß § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 3 BGB heranzuziehen. Da die Beklagte die Ausführung der am 29. April 2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am Vormittag des 30. April 2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsvertrag zustande gekommen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen stand.
1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspr uch ist unabhängig davon, ob die Beklagte mit einer Gutschrift des Überweisungsbetrages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben hat, unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 185 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193). Aus § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022) kann der Zahlungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30. April 2002 nur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben geführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben
oder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der Klage nicht geltend gemacht.
2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet.

a) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlan gen, wenn die Beklagte die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und deshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung vorgenommene Belastungsbuchung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin nicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Überweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition. Sie wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch einen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen , daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. über einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25; OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526; Schimansky, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 30; MünchKomm -HGB/Häuser ZahlungsV Rdn. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C 14; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 17).
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungs gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klägerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am Bildschirm zugänglich gemacht worden. Daß der Erhöhungsbetrag mit der Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom Überweisenden erwartete , ändert nichts daran, daß die Beklagte der Klägerin die Daten der Gutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die Klägerin erkennen, daß die Nachdisposition der Beklagten noch nicht abgeschlossen war.
Die Beklagte hat der Klägerin die Daten der Gutsch rift auf dem Bildschirm und dem Kontoauszugdrucker zusammen mit der Stornierung zur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, daß die Beklagte nicht den Rechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis abzugeben. Daß die Stornierung als "Auftrag" bezeichnet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund des genau übereinstimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin die Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht,
hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

b) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f Satz 1, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht bei der Beklagten eingegangen.
Als Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht ( §§ 667, 675 Abs. 1 BGB; BGHZ 26, 1, 5; Senat BGHZ 135, 316, 318 f.; BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 und vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252) - die Erlangung der buchmäßigen Deckung durch die Empfängerbank, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden , anzusehen (Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 13; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 83; MünchKomm-HGB/ Häuser ZahlungsV Rdn. B 197). Mit der Kontobelastung macht die Bank ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß gemäß §§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Überweisenden geltend (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28 und § 49 Rdn. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbuchung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl. BGHZ 53, 199, 205 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 401), durch die die Bank gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck bringt,
daß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend machen und seinem Konto belasten will.
Die Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für die Annahme des Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 676 a Rdn. 11; Bamberger /Roth/Schmalenbach, BGB § 676 a Rdn. 19), für die Nachdisposition der Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß durch eine entsprechende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente, Äußerung der Bank erforderlich.
Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgeg eben. Sie hat die Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung des Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit auf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt fristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.