Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2017 - I ZB 1/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.1
bei uns veröffentlicht am02.05.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 Sch 12/13, 18.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 13. Juli 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 1/16
vom
2. Mai 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Schiedsklägerin wird verurteilt, der Schiedsbeklagten 9.187.959,61 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen.

Gründe:

I. Durch Schiedsspruch vom 1. September 2013 ist die Schiedsbeklagte
1
verurteilt worden, an die Schiedsklägerin 5.800.000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2008 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 18. Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt; zugleich hat es diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Schiedsbeklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss am 16. März - richtig - 2016 insgesamt 9.187.965,61 € an die Schiedsklägerin gezahlt, und zwar die Hauptforderung von 5.800.000 € und die bis zum 12. Februar 2016 aufgelaufenen Zinsen. Die Schiedsbeklagte hat beantragt, die Schiedsklägerin zu verurteilen, an sie 9.187.959,61 € nebst Zinsen in Höhe vonneun Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen.
2
II. Der Antrag der Schiedsbeklagten ist gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet. 1. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben, so ist
3
der Kläger gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet , der dem Beklagten durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er nach § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO als zu Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Die Bestimmung des § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über Anträge betreffend die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann in jeder Instanz, also auch noch in der Revisionsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095, 2096) oder - wie hier - in der Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2010 - XII ZB 229/11, NJW 2013, 161 Rn. 60), gestellt werden. 2. Da der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag auf die Rechtsbe4 schwerde der Schiedsbeklagten den für vorläufig vollstreckbar erklärten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2015 aufgehoben hat, ist die Schiedsklägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Schiedsbeklagten dadurch entstanden ist, dass sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts am 16. März 2016 insge- samt 9.187.965,61 € an die Schiedsklägerin gezahlt hat. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin diesen Betrag als Schadensersatz zurückzuzahlen. Der zurückzuerstattende Betrag ist gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Zahlung, dem 16. März 2016, mit einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 -
BESCHLUSS
I ZB 1/16
vom
13. Juli 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs


ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZB1.16.0
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler,
die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017, mit dem die Schiedsklägerin
verurteilt worden ist, der Schiedsbeklagten 9.187.959,61 €
nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16. März 2016 zu zahlen, wird nach § 319 Abs. 1
ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss
vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7) wegen
offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 4 dahin berichtigt,
dass der zweite Satz dieser Randnummer lautet: „Die Schiedsklä-
gerin hat der Schiedsbeklagten diesen Betrag als Schadensersatz
zurückzuzahlen.“

Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen

Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - I ZB 46/18

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 46/18 vom 31. Januar 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2, § 1049 Abs. 3, § 1059

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

7
a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).