Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - I ZB 115/15

21.02.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 23/14, 30.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 115/15
vom
21. Februar 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:210217BIZB115.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 36.010,29 €.

Gründe:

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I. Die Parteien schlossen unter dem 13. Dezember 2010 einen Vertrag, wonach die Antragstellerin Weizentortilla und Vollkorntortilla an die Antragsgegnerin liefern sollte, die diese wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen sollte. Die Antragstellerin hat vor dem Schiedsgericht bei der Deutsch-Pol2 nischen Industrie- und Handelskammer in Warscawa (Warschau) Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben, mit der sie offene Forderungen aus Warenlieferungen geltend gemacht hat. Dabei hat sie sich auf eine nach ihrer Darstellung im Vertrag vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 9 vereinbarte Schiedsklausel berufen, die folgenden Wortlaut haben soll: 9. Streitbeilegung Der Vertrag wurde in der deutschen und polnischen Sprache verfasst. Wenn es die gütliche Streitbeilegung unmöglich ist, werden alle Streitereien durch ein zuständiges Schiedsgericht bei der Deutsch-Polnischen Handelskammer in Wroclav entschieden.
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Das angerufene Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 7. März 2014 zur Zahlung von 36.010,29 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu
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erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie
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hat bestritten, dass ihr Geschäftsführer die Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht am 8. Mai 2015 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar eingeräumt, dass die Unterschrift auf der letzten Seite des Vertrags vom 13. Dezember 2010 von ihm stamme. Die Antragsgegnerin hat jedoch weiterhin bestritten, dass in dem Vertrag unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalten gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
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Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreck7 barerklärung des ausländischen Schiedsspruchs sei begründet. Von den Parteien sei in dem Vertrag vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 9 eine Schiedsvereinbarung getroffen worden. Dazu hat es ausgeführt: Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ergebe sich aus dem von der
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Antragstellerin vorgelegten Original des Vertrags vom 13. Dezember 2010, der unter Ziffer 9 eine Regelung zur Streitbeilegung enthalte. Die von den Parteien unterschriebene Urkunde begründe grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Die Beweiskraft der Urkunde werde nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend gemindert, dass sie in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Insoweit komme es nicht auf die Behauptung der Antragsgegnerin an, die Seiten des Vertrags seien bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen; desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten Original-Vertrag zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Der von der Antragsgegnerin angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu erheben gewesen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass jedenfalls bei Unterzeich9 nung des Vertrags die Schiedsklausel nicht auf dem vorletzten Blatt des Vertrags enthalten gewesen sei, sei nicht bewiesen; im Gegenteil: Der von der Antragsgegnerin benannte Zeuge D. habe glaubhaft
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bekundet, dass die Schiedsvereinbarung dem von den Parteien bei den Vertragsverhandlungen gefundenen Kompromiss entspreche. Zunächst hätten die Antragsgegnerin einen deutschen und die Antragstellerin einen polnischen Gerichtsstand durchsetzen wollen. Es sei dann der Kompromiss gefunden worden, dass Streitigkeiten zur Deutsch-Polnischen Handelskammer gehen sollten. Dies sei auch so schriftlich umgesetzt worden. Der Zeuge sei sich auf Vorhalt der Schiedsklausel ganz sicher gewesen, dass sich diese Regelung so in dem unterschriebenen Vertrag befunden habe. Der Zeuge De. habe bestätigt, dass die Parteien sich bei den Ver11 tragsverhandlungen über den zu vereinbarenden Gerichtsstand uneinig gewesen seien. Er sei sich zwar sicher gewesen, dass nie von einem Schiedsgericht oder von der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer die Rede gewesen sei. Vielmehr habe er bekundet, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe stets auf einer Vereinbarung des Gerichtsstands „Köln“ bestanden. Dies entspreche aber nicht einmal dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass als Gerichtsstand „Leverkusen“ vorgesehen gewesen sei. Das mache die Aussage des Zeugen De. zu der fraglichen Regelung insgesamt unglaubhaft.
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Der Zeuge G. habe zu den Beweisfragen keine Angaben machen können; er sei im Betrieb der Antragsgegnerin seinerzeit noch nicht beschäftigt gewesen. Nicht einmal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst sei im
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Rahmen seiner persönlichen Anhörung dazu in der Lage gewesen, sichere Angaben über den Inhalt des von ihm unterzeichneten Vertrags vom 13. Dezember 2010 zu machen. Er habe eingeräumt, den Vertrag nicht gelesen zu haben. Er habe nicht plausibel gemacht, weshalb er dennoch davon überzeugt sei, dass zu einer Schiedsklausel nichts im Vertrag gestanden habe. III. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
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ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben. Voraussetzung ist danach eine schriftliche Vereinbarung , durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten , die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art. II Abs. 1 UNÜ); dabei ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 UNÜ). 2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der von
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den Parteien unter dem 13. Dezember 2010 geschlossene und von den Parteien unterzeichnete Vertrag habe in seiner Ziffer 9 eine solche Schiedsklausel enthalten. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
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Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ trägt (vgl. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jeweils mwN).
b) Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen,
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die Antragstellerin habe den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Vorlage des Originals des von den Parteien unter dem 13. Dezember 2010 ge- schlossenen Vertrags dargelegt und bewiesen, der unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalte. aa) Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den
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Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das Original
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des Vertrags vom 13. Dezember 2010 danach grundsätzlich vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Parteien abgegeben sind. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Privaturkunde. Das Original des Vertrags ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf der letzten Seite von beiden Parteien unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers zwar ursprünglich bestritten (§§ 439, 138 ZPO); ihr Geschäftsführer hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht am 8. Mai 2015 klargestellt, dass die Unterschrift von ihm stamme. bb) Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft ei21 ner Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78, NJW 1980, 893). (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die durch die Echtheit der
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Unterschriften begründete Beweiskraft des Original-Vertrags vom 13. Dezember 2010 für die Vereinbarung einer Schiedsklausel werde nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend herabgesetzt, dass die vorgelegte Urkunde in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Das lasse zwar darauf schließen, dass die aus insgesamt fünf Blättern bestehende Urkunde, auf deren Blatt 4 sich die Schiedsklausel und auf deren Blatt 5 sich die Unterschriften befinden, mehrfach auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt worden sei. Das sei jedoch dadurch nachvollziehbar zu erklären, dass der Vertrag wiederholt, unter anderem zur Herstellung von Kopien für das Schiedsverfahren und für das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, verwendet worden sei. Auf die Behauptung der Antragsgegnerin, bei Unterzeichnung der letzten
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Seite durch ihren Geschäftsführer seien die Seiten des Vertrags nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen, komme es nicht an. Desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten Original-Vertrag zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Dem dahingehend von der Antragsgegnerin angetretenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht nachzugehen gewesen. (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandes24 gericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es den von der Antragsgegnerin angebotenen Zeugen B. nicht vernommen und dem Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe. Die Antragsgegnerin hat die Vernehmung des Zeugen B. und die Ein25 holung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Behauptung beantragt , dass die Seiten des von der Antragstellerin vorgelegten Originals des Vertrags , das unter Ziffer 9 die Schiedsklausel enthalte, bei Unterzeichnung der letzten Seite des Vertrags durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht mit einer Heftklammer versehen oder sonst miteinander verbunden gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die von der Antragsgegnerin
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unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts entscheidungserheblich war. Selbst wenn die einzelnen Blätter erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch Heftklammern miteinander verbunden worden wären, könnte darin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die vorletzte Seite des Vertrags mit der Schiedsklausel - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erst nach der Unterzeichnung des Vertrags eingefügt wurde. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler mangels Geeignetheit des Beweisangebots abgelehnt. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Sachverständiger feststellen könnte, ob die Blätter des Vertrags - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erstmals nach dessen Unterzeichnung durch Heftklammern miteinander verbunden wurden. Das Oberlandesgericht hat daher die Behauptung der Antragsgegnerin,
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die Schiedsklausel sei bei Unterzeichnung des Vertrags nicht auf dem vorletzten Blatt des Vertrags enthalten gewesen, ohne Rechtsfehler aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2015 - 19 Sch 23/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1061 Ausländische Schiedssprüche


(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden


(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu rich

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)