Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - GSZ 1/14

published on 12/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - GSZ 1/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
G S Z 1 / 1 4
vom
12. Oktober 2015
in den Strafsachen
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober
2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
Richter Galke, Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. Kayser, die Vorsitzende Richterin
Mayen, den Vorsitzenden Richter Dose, die Vorsitzenden Richterinnen
Dr. Stresemann und Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Ellenberger und Dr. Herrmann und die Richter Gröning und Dr. Kartzke

beschlossen:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe:

1
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.

Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose
Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann
Gröning Kartzke
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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
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published on 14/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 2 StR 337/14 vom 14. April 2016 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG ECLI:DE:BGH:2016:140416B2STR137.14.0 Der
published on 14/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 2 StR 337/14 vom 14. April 2016 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG ECLI:DE:BGH:2016:140416B2STR137.14.0 Der
published on 16/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 31/14 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) E
published on 14/04/2016 00:00

Tenor Den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofes werden gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
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Annotations

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.