Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - 5 StR 589/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung sowie bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungs- sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
- 2
- 1. Die Unterbringungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben.
- 3
a) Das Landgericht hat – dem psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, weshalb bei Ausführung der Taten im September 2017 und Mai 2018 (Körperverletzungsdelikte und Beleidigung) seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung habe das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Der Angeklagte sei gefährlich, weil aufgrund seines Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichschwere Straftaten wie die verübten, zu erwarten seien.
- 4
- b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelthat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 – 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18, je mwN). Dies belegen die Urteilsfeststellungen bislang nicht.
- 5
- Zudem wird in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt, weshalb die diagnostizierte Störung bei dem noch jungen Angeklagten auch nach rechtlichen Maßstäben bereits den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Erforderlich sind hierfür konkretisierende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18; Basdorf/Mosbacher in Lau/Lammel/Sutarski [Hrsg.], Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen , 2. Aufl., S. 119, 121 ff., je mwN).
- 6
- 2. Der Rechtsfehler berührt weder Schuld- noch Strafausspruch. Eine Schuldunfähigkeit kann nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Durch eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist der Angeklagte nicht beschwert.
- 7
- 3. Da nur noch Straftaten in Rede stehen, die nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 Abs. 2 GVG) gehören, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls wird diese gegebenenfalls einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen haben.
Mosbacher Köhler
Vorinstanz:
Berlin, LG, 25.06.2019 - 234 Js 248/18 (529 Ks) (5/18)
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem ebenfalls mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte seit Februar 2007 in der Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt fünf Wohnungen , von denen zuletzt die beiden im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen ebenfalls bewohnt waren. Zwischen den Mietern der Erdgeschosswohnungen und dem Angeklagten, der im Haus für den Vermieter kleinere Hausmeistertätigkeiten verrichtete, kam es seit geraumer Zeit zu erheblichen von gegenseitigem Hass und Verachtung geprägten Misshelligkeiten und Auseinandersetzungen , die im Mai 2015 zur Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Angeklagten durch den Vermieter und in deren Folge zu einem Zivilrechtsstreit führten.
- 3
- Am Tattag erhielt der Angeklagte von seiner Rechtsanwältin das zwischenzeitlich ergangene Räumungsurteil zugesandt. Ob des drohenden Verlustes seiner Wohnung, die er stets pedantisch sauber und aufgeräumt hielt und mit der er sich identifizierte, war der Angeklagte verzweifelt, traurig und emotional sehr aufgebracht. Im weiteren Verlauf des Tages sprach der Angeklagte mit verschiedenen Personen, unter anderem seinem Betreuer, über das ergangene Räumungsurteil, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Änderung seiner Stimmungslage führte. Schließlich fasste der Angeklagte, der seine Wohnung auf keinen Fall verlieren und sie auch keinem anderen überlassen wollte, aus Wut und Verzweiflung den Entschluss, die Wohnung durch Inbrandsetzen zu vernichten. Dabei war es ihm gleichgültig, ob er selbst oder andere dabei verletzt oder letztlich das Haus zerstört werden würde. Seinen Entschluss in die Tat umsetzend holte der Angeklagte einen 5-Liter-Kanister mit Bioethanol in den Küchen- und Essbereich seiner Wohnung. Er schraubte den Verschluss auf und legte ihn auf den dort stehenden Esstisch. Anschließend schüttete er mittig im Zimmer etwa 2 Liter Bioethanol aus dem Kanister auf den PVC-Boden und stellte den offenen Kanister in der ausgebrachten Flüssigkeit ab. Kurz vor 20.00 Uhr brachte er die ausgeschüttete Flüssigkeit bewusst und mit dem Willen, dass sie als Brandbeschleuniger wirken, die Wohnung in Brand setzen und diese niederbrennen sollte, auf nicht näher feststellbare Weise zum Brennen.
- 4
- Der Brand, von dem in erster Linie der Küchen- und Essbereich der Wohnung betroffen war, konnte von der Feuerwehr, die von einem den Brandausbruch bemerkenden Nachbarn alarmiert worden war, gelöscht werden, noch bevor wesentliche Gebäudeteile Feuer gefangen hatten. Es entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von 36.500 Euro. Als der Angeklagte nach dem Verlassen des Tatanwesens auf der anderen Straßenseite die mit ihm verfeindeten Mitmieter bemerkte, wurde er wütend und brüllte in deren Richtung, sie hätten Schuld daran. Anschließend wollte er zu ihnen über die Straße laufen, wurde daran indes gehindert.
- 5
- Der Angeklagte leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, weswegen er zu Impulskontrollverlusten und Grenzüberschreitungen neigt, wenn er sich angegriffen fühlt. Es kommt zu emotionalen Ausbrüchen, wenn etwas Unvorhergesehenes oder dem Willen des Angeklagten Entgegenstehendes geschieht. Auf Enttäuschungen reagiert der Angeklagte , da er unfähig ist, diese hinzunehmen, mit Aggression. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt. Dagegen hatte die Alkoholisierung des Angeklagten (etwa 1,64 ‰ Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit) keine Auswirkungen auf seine Denk- und Handlungsfähigkeit.
- 6
- Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint. Sie ist der Auffassung, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreiche und das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen beeinträchtige. Zudem könne nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe. Schließlich fehle es an der erforderlichen Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB.
II.
- 7
- Revision der Staatsanwaltschaft
- 8
- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift , die sich ausschließlich mit der unterbliebenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus befassen, auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88 mwN). Diese Beschränkung ist wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1963 – 5 StR 13/63, NJW 1963, 1414; vom 22. April 1969 – 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 StR 443/16, NStZ-RR 2017, 187; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rn. 24). Ein Ausnahmefall, in welchem ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Schuld- und Maßregelausspruch besteht, liegt nicht vor.
- 9
- 2. Die Revision ist unbegründet. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat schon deshalb Bestand, weil die tatrichterliche Wertung der Strafkammer, wonach die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei Begehung der Tat lediglich nicht ausschließbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Folge hatte, einer rechtlichen Prüfung standhält.
- 10
- a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.
- 11
- b) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16, Rn. 11; vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausge- wirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).
- 12
- c) Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres geeignet , den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu belegen. Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25. Februar 2003 – 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165; vom 16. August 2000 – 2 StR 219/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 – 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13).
- 13
- d) Die Strafkammer hat auf der Grundlage der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat festgestellt, dass der Angeklagte die Brandlegung aus Wut und Verzweiflung über den drohenden Verlust seiner Wohnung beging, und sich dabei auch auf die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, wonach die Tat als impulsive Handlung zu der Tatsache passe, dass dem Angeklagten nunmehr der Entzug seiner Existenz bevorgestanden habe. Ob und in welchem Umfang die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation durch seine Persönlichkeitsstörung eingeschränkt waren, hat das Landgericht nicht näher aufklären können. Da der Angeklagte, der die Brandentstehung in zwei kurzen Äußerungen während der Ermittlungen als Missgeschick darstellte und in der Hauptverhandlung von seinem Schweige- recht Gebrauch gemacht hat, sich zu seiner psychischen Befindlichkeit bei der Tat nicht geäußert hat, haben sich für die Strafkammer vor dem Hintergrund einer angesichts der für den Angeklagten bestehenden Belastungssituation auch normalpsychologisch erklärbaren Tatmotivation keine konkreten Anknüpfungstatsachen ergeben, die auf ein zwanghaftes Handeln des Angeklagten bei der Brandlegung schließen lassen. Dass sie auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses in tatrichterlicher Verantwortung zu der Wertung gelangt ist, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aufgrund der beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung lediglich nicht ausschließen, nicht aber sicher feststellen zu können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch keine weitere Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen geboten gewesen, zumal es sich bei der Prüfung einer erheblich verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Vorliegen eines gesicherten psychiatrischen Befunds um eine vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage handelt.
- 14
- e) Da bereits aus den dargelegten Gründen die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausscheidet, bedarf es keiner Erörterung der weiteren von der Strafkammer angestellten Erwägungen zur Subsumtion der Persönlichkeitsstörung unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401) sowie zur Gefährlichkeitsprognose mehr.
III.
- 15
- Revision des Angeklagten
- 16
- Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- 17
- Das Landgericht ist – sachverständig beraten – aufgrund der Spurenlage am Tatort und des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu der Überzeugung gelangt, dass der Brand vom Angeklagten vorsätzlich gelegt wurde. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Zuleitungsantrag dargelegten Erwägungen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Bender Quentin
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen befand sich die Angeklagte, die aus unbekanntem Grund seit 2003 oder 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezog, seit dem Jahr 2002 mehrfach wegen Depressionen in psychologischer Behandlung. Nachdem sie Kenntnis von einem außerehelichen Verhältnis ihres Ehemannes, des Nebenklägers, erlangt hatte, traten massive Eheprobleme auf, die zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Angeklagten und im Jahr 2013 zu einer stationären Behandlung (Diagnose: „Ehekonflikt, Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch, rezidivierende depressive Störung“) führten. Eine im Jahr 2016 gegen ihren Widerstand erfolgte Annahme der Wahl zum Ortsbürgermeister durch den Nebenkläger führte zu einer weiteren Verschärfung des Ehekonflikts. Die Angeklagte zeigte ihren Ehemann im Juni 2016 wegen Körperverletzung und Misshandlung an und erwirkte ein einwöchiges Hausverbot. Eine anschließend erstattete Strafanzeige wegen vermeintlicher Unterschlagung von Geldern eines Hilfsfonds führte zwar zu Ermittlungen der zuständigen Stellen, förderte jedoch kein Fehlverhalten des Nebenklägers zutage. Im Juli 2016 drohte die Angeklagte mit Suizid und wurde deshalb auf Initiative einer ihrer Töchter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Versuch einer Paartherapie scheiterte im November 2016 an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten. Ende November 2016 entschloss sich der Nebenkläger zu einer räumlichen Trennung und bezog die leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnanwesens. Die Angeklagte begann nunmehr, zahlreiche Forderungen an den Nebenkläger zu stellen, welche die Nutzung des gemeinsamen Hauses, den Hausrat und Unterhaltsansprüche betrafen. Am Nachmittag des 30. Dezember 2016 verließ die Angeklagte nach einer lautstark geführten Auseinandersetzung – nur mit Nachthemd und Bademantel bekleidet – das Haus und floh in vermeintlicher Furcht vor körperlichen Übergriffen des Nebenklägers zu Nachbarn. Die von einem Familienangehörigen verständigten Polizeibeamten alarmierten den sozialpsychiatrischen Dienst, der die Angeklagte aus Gründen der Eigengefährdung unter der Diagnose psychische Störung und Alkoholintoxikation für 24 Stunden in ein psychiatrisches Krankenhaus einwies. Aus Verärgerung hierüber kündigte die Angeklagte ihrem Ehemann Vergeltung an (“Das kriegst Du wieder“). Nach- dem sie am Folgetag um die Mittagszeit nach Hause entlassen worden war, begab sie sich – nach weiteren verbalen Drohungen, ihren Ehemann „fertig zu machen“ – amNachmittag des 31. Dezember 2016 aus ihrer Wohnung in das Erdgeschoss des Anwesens, hebelte dort eine Tür aus und stellte diese quer im Eingangsflur ab, um ihrer mehrfach zuvor ausgesprochenen Forderung Nachdruck zu verleihen und den Nebenkläger an der Nutzung des Haupteingangs des Wohnanwesens zu hindern. Anschließend betrat sie die Wohnung ihres Ehemannes und fragte ihn unvermittelt, ob „es das nun gewesen sei“. Seine Antwort, „ja, das war's“, verstand sie dahin, dass er sich nunmehr endgültig von ihr trennen werde und die Scheidung einreichen wolle.
- 3
- Sie begab sich in die Küche der Wohnung, nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von fünfzehn Zentimetern an sich, folgte ihrem Ehemann unbemerkt in das Schlafzimmer und stach ihm das Messer mit einer schnellen, aufwärts geführten Bewegung in den Oberbauch, um ihn zu verletzen. Der Nebenkläger erlitt eine rund zwei Zentimeter tiefe, potentiell lebensgefährliche Stichverletzung , die zu einer Eröffnung des Bauchraums führte. Dem Nebenkläger gelang es, der Angeklagten das Messer zu entwinden und zu fliehen. Nach Erstversorgung durch Angehörige wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert und die Stichverletzung versorgt.
- 4
- 2. Das Landgericht hat – den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, dass die Angeklagte die als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) gewertete Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe. Die Angeklagte leide an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung; das Störungsbild sei durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstempfindens sowie ein starkes Maß an Egozentrik gekennzeichnet und äußere sich in „theatralischem Gehabe“ , einer erhöhten Kränkbarkeit, geringer Rücksichtnahme auf die Belange anderer sowie einer „passiven Aggressivität“. Die Persönlichkeitsstörung habe „die Schwere einer Psychose erreicht“ und erfülle daher das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Angeklagte habe das „starke Verlangen nach Zuwendung“ und fordere Respekt und Anerkennung ein. Werde diese Forderung nicht erfüllt, so reagiere die Angeklagte – wie im Maßregelvollzug beobachtet – mit Verweigerung, oder mit Drohungen bis hin zu einem Angriff auf die wirtschaftliche, soziale oder körperliche Integrität anderer Personen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung sei ihre Steuerungsfähigkeit in der Tatsituation erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Angeklagte habe die Zustimmung ihres Ehemanns auf ihre Frage, ob „es das jetzt gewesen sei“, als einen aggressiven Angriff auf die eigene Person, als vollständigen Entzug des ihr gebührenden Respekts und der Unterstützung empfunden, auf die sie Anspruch zu haben glaube; trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel, Drohungen und Angriffe auf seine Integrität habe ihr Ehemann nach ihrem Verständnis nun auch eine Scheidung als Handlungsoption in Betracht gezogen. Bereits der Verdacht, ihr Ehemann könne möglicherweise einen Scheidungsantrag stellen wollen – so das Landgericht – habe bei der Angeklagten „die Vorstellung“ ausgelöst, dass er im Begriff stehe, sich von ihr abzuwenden. Dieser Abkehr habe sie durch die Verletzung ihres Ehemannes begegnen wollen. Gegen dieses Verlangen habe sie „aufgrund der Persönlichkeitsstörung nur sehr eingeschränkt Hemmungen aufbauen können.“
- 5
- Die aus der histrionischen Persönlichkeitsstörung resultierende erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei durch die außerdem bestehende Alkoholabhängigkeit und den Medikamentenmissbrauch nicht ausschließbar verstärkt worden. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestünden angesichts des planvollen Vorgehens sowie des „überwiegend gesteuerten Krafteinsatzes“ jedoch nicht.
II.
- 6
- Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 7
- Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bedarf besonders sorgfältiger Begründung, weil es sich um eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme handelt. Den sich daraus ergebenden besonderen Darlegungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
- 8
- 1. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist nicht tragfähig belegt.
- 9
- a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 – 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 2 StR 57/17 mwN; Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei der Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 [Ls.]). Zwar ist das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung und Beantwortung der weiteren Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 [Ls.]). Die Beurteilung dieser Rechtsfragen erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170, 171; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 [Ls.]). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, StV 2017, 588).
- 10
- b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 5 StR 364/17, NStZ-RR 2018, 10 [Ls.]; Beschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388). Es hat außerdem bedacht, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen einer krankhaften seelischen Störung zu untersuchen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52). Die Darlegungen tragen jedoch weder die Annahme, dass die bei der Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht noch die weitere Annahme, dass ihr Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen ist.
- 11
- aa) Die Urteilsausführungen belegen nicht nachvollziehbar, dass die bei der Angeklagten bestehende „histrionische Persönlichkeitsstörung“ tatsächlich den Schweregrad des Eingangsmerkmals erreicht. Maßgeblich ist insoweit im Allgemeinen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auchsozialen – Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52). Insoweit fehlt es an konkretisierenden Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319,
3320).
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- bb) Auch die tatgerichtliche Annahme, dass die Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 [Ls.]; Beschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388), ist nicht tragfähig belegt und daher nicht nachvollziehbar. Sie versteht sich auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des unmittelbaren Tatanlasses sowie des Verhaltens der Angeklagten nach der Tat nicht von selbst. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer insbesondere erwägen müssen, ob die Angeklagte ihrem Ehemann, den sie ersichtlich für ihre am Vortag erfolgte Einweisung in die psychiatrische Klinik verantwortlich gemacht hatte, bestrafen und Vergeltung (“Das kriegst Du wieder“) üben wollte, ihre Tat also auch normalpsychologisch erklärbar sein könnte.
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- 2. Schließlich ist auch die für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig belegt. Der bloße Verweis auf „die Gesamtschau der Tat und der bei der Angeklagten vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung“ genügt vorliegend nicht, um die für die Maß- regelanordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen, dass von der Angeklagten auch künftig vergleichbare Taten zu erwarten sind. Insoweit hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob von der bislang – von einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt abgesehen – strafrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Angeklagten tatsächlich weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind oder ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um eine vor dem Hintergrund einer Lebenskrise zu sehenden Konflikttat handeln könnte, die eine Gefährlichkeitsprognose regelmäßig nicht rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 – 2 StR 308/17).
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- 3. Von dem aufgezeigten Mangel wird der Schuld- und Strafausspruch nicht berührt. Eine Schuldunfähigkeit kann – ungeachtet des Umstands, dass das Tatgericht bei der Schuldfähigkeitsprüfung den möglichen Einfluss einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat – nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Die Angeklagte ist durch die – möglicherweiserechtsfehlerhafte – Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit insoweit nicht beschwert.
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Für die Verbrechen
- 1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches), - 2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), - 3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), - 4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), - 5.
(weggefallen) - 6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), - 8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), - 8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches), - 13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), - 16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), - 17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), - 19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches), - 26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches), - 27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches), - 28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes), - 29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
