Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2013 - 5 StR 58/13

bei uns veröffentlicht am09.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 58/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
2
1. Nach den Feststellungen entwendete der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38-jährige Angeklagte im Juli 2009 in einem Supermarkt in S. eine Flasche Alkohol, die er unter seiner Kleidung versteckte. Als er das Geschäft ohne Bezahlung der Flasche verließ, wurde er von der Kassiererin verfolgt und aufgefordert, die Flasche zu bezahlen. Ohne darauf zu erwidern, schlug der Angeklagte ihr mit der Faust ins Gesicht und entfernte sich unter Mitnahme der Flasche vom Tatort.
3
Das Landgericht ist – sachverständig beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem bereits seit September 1995 mit zwei kurzen Unterbrechungen im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebrachten Angeklag- ten neben einer leichten Intelligenzminderung eine Alkoholabhängigkeit vorliegt , die bereits zu alkoholbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen geführt hat. Am Tattag war der Angeklagte aus dem geschlossenen Wohnbereich eines Heimes in W. entwichen und hatte sich nach S. begeben. Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass bei der Tat „die Beschaffung von Alkohol und der schnellst- mögliche Konsum sein vorderstes Begehren“ gewesen seien (UA S. 12). Es gelangt zu dem Schluss, dass zur Tatzeit seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen und er aufgrund der Kombination aus fortbestehender Alkoholabhängigkeit, der dadurch eingetretenen Veränderung seiner Persönlichkeit sowie seiner leichten intellektuellen Minderbegabung auch weiterhin gefährlich sei. Aus diesem Grund hat das Landgericht den Angeklagten erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
4
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt bereits nicht die Annahme der Täterschaft des Angeklagten.
5
Das Urteil verhält sich nicht ausdrücklich dazu, aufgrund welcher Indizien sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat. Insoweit kommt in erster Linie sein Wiedererkennen durch die als Zeugin vernommene Geschädigte in Frage. Indes bleibt offen, unter welchen Umständen und in welcher Situation dieses Wiedererkennen erfolgt ist. Angesichts dessen ist es für den Senat nicht überprüfbar, ob der Identifizierungssituation eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, der das Landgericht in seiner Beweiswürdigung hätte Rechnung tragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, und vom 25. Januar 2006 – 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212). Diese ist insbesondere bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen , die nach der Darstellung im Urteil nahe liegt.
6
Dass der Angeklagte rund fünf Stunden nach der Tat in S. volltrunken als hilflose Person von der Polizei aufgegriffen wurde, ist für sich genommen kein hinreichendes Indiz für seine Täterschaft. Das Urteil lässt insoweit offen, wann und aufgrund welcher Umstände ihm die Tat zugeordnet wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Geschädigte und die weitere Tatzeugin, die den Angeklagten indes nicht wiedererkannt hat, eine Beschreibung des Täters abgegeben hatten und inwieweit diese gegebenenfalls mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten korrespondierte. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, welche Art von Alkohol der Angeklagte entwendet haben soll und ob bei ihm eine Flasche gefunden wurde, die als Beutegegenstand in Frage kommt.
7
Dem Umstand, dass der Angeklagte den Tatvorwurf „nicht in Abrede gestellt“ hat, kommt hier kein Beweiswert zu. Nach seinen Angaben kann er sich an die Tat nicht mehr erinnern und auch nicht mehr sagen, wie er von W. nach S. gekommen ist. Ob es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Dagegen spricht die wiedergegebene Ansicht des Sachverständigen, dass die „später aufgetretene Amnesie“ auf den nach der Tat herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sei (UA S. 14). Angesichts dessen kann der Einlassung des Angeklagten nicht mehr entnommen werden, als dass er sich selbst die Tat zutraut.
8
3. Sollte die neue Verhandlung zum Nachweis einer Täterschaft des Angeklagten führen, wird die Beutesicherungsabsicht im Sinne des § 252 StGB zu prüfen und zu belegen sein. Bei der Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB wäre folgendes zu berücksichtigen:
9
Im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten wird sich das neue Tatgericht damit auseinanderzusetzen haben, dass die Tat mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit auf der Grundlage der Unterbringungsentscheidung des Landgerichts Bautzen vom 2. Mai 1995 weiter im SKH A. behandelt worden ist. Das neue Tatgericht wird sich hier insbesondere mit etwaigen zwischenzeitlichen Behandlungsfortschritten und etwa gegebenen weiteren Verhaltensauffälligkeiten auseinanderzusetzen haben.
10
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Maßregel wird es zu beachten haben, dass auf der einen Seite die Tat nach ihren konkreten Umständen an der Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB liegt, auf der anderen Seite der Angeklagte bereits seit September 1995 im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wobei offenbar jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt keine nachhaltigen Therapieerfolge erzielt werden konnten. Mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten schwerer wiegende Taten als die hier begangene erwartet werden können, ist in dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar begründet.
11
Im Übrigen kann die nochmalige Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer bereits bestehenden Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Erreichung des Maßregelziels erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 – 5StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, und vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6). Auch dies ist im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar begründet (vgl. UA S. 18).
12
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG zu beachten hat. Vor einer erneuten Hauptverhandlung sollte geprüft werden, ob das Verfahren im Blick auf die weiterhin vollzogene Unterbringung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte.
Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 76


(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

Strafgesetzbuch - StGB | § 252 Räuberischer Diebstahl


Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

5 StR 372/12
(alt: 5 StR 397/11)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung einer noch weitergehenden Verurteilung durch Senatsbeschluss vom 10. November 2011 (NStZ-RR 2012, 82) unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes, wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Erfolg. Auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
a) In der Nacht vom 11. zum 12. April 2010 befuhren der Angeklagte und der insoweit bereits rechtskräftig verurteilte R. mit einem gestohlenen Pkw Peugeot 307 das Berliner Stadtgebiet. Sie beabsichtigten, sich im Fließverkehr durch Vorzeigen einer rot blinkenden Polizeianhaltekelle als Zivilstreife der Polizei auszugeben und Fahrer hochwertiger Kraftfahrzeuge zum Anhalten zu veranlassen, um sie unter einem Vorwand zum Verlassen des Fahrzeugs zu bringen und sodann mit diesem davonzufahren. In Umsetzung dieses Tatplanes stoppten sie insgesamt drei Fahrzeuge, wobei der Angeklagte jeweils als Fahrer des Peugeot fungierte und R. sich nach dem Anhalten der Fahrzeuge gegenüber dem jeweiligen Fahrer als Polizeibeamter ausgab und die Herausgabe von Führerschein und Fahrzeugpapieren forderte. Während es R. in einem Fall tatsächlich gelang, mit dem Fahrzeug des Geschädigten davonzufahren, scheiterte dies in den anderen beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte und R. sodann gemeinsam in dem Peugeot vom Tatort entfernten.
4
Am 12. April 2010 zwischen 11.00 Uhr und 12.50 Uhr suchte der Angeklagte in Begleitung einer unbekannten männlichen Person eine PostbankFiliale in Berlin-Mariendorf auf und ließ sich dort von dem am Schalter tätigen Mitarbeiter S. beraten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Mitarbeiterin Sc. in der Filiale. Die Zeugin Sc. , die zu diesem Zeitpunkt keinen eigenen Kunden zu bedienen hatte, verfolgte das Gespräch ihres Kollegen S. mit dem Angeklagten.
5
Am selben Tag kurz vor 18.00 Uhr fuhren der Angeklagte, der insoweit bereits rechtskräftig verurteilte So. und zwei weitere männliche Personen, unter ihnen vermutlich R. , mit dem bereits genannten Pkw Peugeot 307 zu der Postbank-Filiale, um diese zu überfallen. Während einer der Täter im Fahrzeug wartete, stürmten der Angeklagte, So. und ein weiterer Komplize den Geschäftsraum der Bank.So. und der Angeklagte waren mit einer mit einem Sehschlitz versehenen Sturmhaube maskiert. Der Angeklagte führte einen Zimmermannshammer mit sich, während der unbekannte Täter mit einem Baseballschläger bewaffnet war. Durch Drohungen mit dem Hammer und dem Baseballschläger schüchterten die Täter die Postbankmitarbeiter S. und B. ein und veranlassten sie dazu, die Kasse zu öffnen, aus der einer der Täter das Bargeld entnahm. Zudem nahmen sie weitere Gegenstände an sich, flüchteten zu dem im Pkw wartenden Komplizen und fuhren davon.
6
b) Der Angeklagte wurde am 14. April 2010 von Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er als Fahrer des Pkw Peugeot 307 aus einer in der Nähe seiner Wohnung befindlichen Tiefgarage fuhr. Dort wurde der Pkw am Folgetag sichergestellt. In ihm befanden sich ein vermutlich bei sämtlichen Taten von R. getragener sogenannter „Fischerhut“ mit einem aufgenähten Emblem „Hertha BSC“, eine Anhaltekelle mit rotem Blinklicht, ein Base- ballschläger, bei dem es sich nach der Überzeugung des Landgerichts um ein Tatwerkzeug handelt, sowie bei dem Postbank-Überfall entwendete Gegenstände und zwei schwarze Wollsturmhauben mit Sehschlitz.
7
Der Zeuge S. gab am Tattag gegenüber den die Strafanzeige aufnehmenden Beamten an, er sei sich sicher, dass es sich bei dem Täter mit dem Zimmermannshammer um den Wortführer seiner beiden Kunden vom Vormittag gehandelt habe. Er beschrieb den Täter wie folgt: Südeuropäischer Typ, 20 bis 25 Jahre alt, 160 bis 170 cm groß, dunkle kurze Haare, dunkelbraune Augen, hatte einen aufgeregten Blick, sprach akzentfrei Deutsch. Bei einer weiteren Befragung am 22. April 2010 bekundete der Zeuge, er habe den maskierten Täter anhand seines Auftretens, seiner Stimme und seiner Augen als den Kunden vom Vormittag wiedererkannt. Als ihm die Kriminalbeamtin am gleichen Tag ein aktuelles Foto des Angeklagten vorlegte, konnte der Zeuge ihn nicht wiedererkennen. Am 18. Januar 2011 wurden dem Zeugen S. bei der Polizei drei DVDs mit Videowahlgegenüberstellungen von jeweils sechs männlichen Personen vorgeführt, bei denen er den Angeklagten und eine tatneutrale Person als ähnlich mit seinem Kunden vom Vormittag des Tattages bezeichnete.
8
Die Zeugin Sc. , die am Mittag, nicht jedoch bei dem Überfall in der Postbank zugegen war, beschrieb den „Sprecher“ der beiden Kunden in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12. April 2010 folgendermaßen: Südländischer Typ, 25 bis 30 Jahre alt, 175 bis 180 cm groß, schlanke sportliche Figur, kurze schwarze Haare, unrasiert (Dreitagebart), sprach gutes akzentfreies Deutsch. Bei einer Einsichtnahme in die Lichtbildvorzeigekartei zwei Tage nach der Tat wurden der Zeugin 417 Lichtbilder vorgelegt, unter denen sich gemäß einer Wahrunterstellung des Landgerichts auch ein Foto des Angeklagten befand; die Zeugin erkannte niemanden wieder. Als ihr zehn Tage nach der Tat je zwei aktuelle Fotos des Angeklagten unddes R. vorgelegt wurden, erklärte sie zu den Fotos des Angeklagten, dass die abgebildete Person eine sehr große Ähnlichkeit mit dem verdächtigen Kunden habe. Sie erkenne ihn vor allem an seinem schmalen Gesicht, dem Dreitagebart und seinen kurzen schwarzen Haaren wieder. Allerdings habe der Kunde die Haare als Pony getragen. Auf konkrete Nachfrage schätzte die Zeugin ihre subjektive Sicherheit bei der Identifizierung auf 85 % ein. Am 18. Januar 2011 wurden der Zeugin Sc. zwei DVDs mit Videowahlgegenüberstellungen von jeweils sechs männlichen Personen vorgeführt, bei denen sie den Angeklagten nicht wiedererkannte. In der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin bekundete die Zeugin, nachdem sie bei ihrer Vernehmung zunächst geschwiegen hatte, sie sei sich fast sicher, dass „er“ es gewesen sei, und zeigte dabei auf den Angeklagten. Auf Nachfrage ergänzte sie, sie habe ihn sofort erkannt, als sie den Saal betreten habe.
9
2. Das Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtschau der folgenden Indizien von der Täterschaft des Angeklagten beim Überfall auf die Postbank überzeugt:
10
Der Zeuge S. habe den Täter mit dem Hammer zur Überzeugung der Kammer zutreffend als seinen Kunden vom Vormittag identifiziert. Der Angeklagte komme somit nach der Aussage des Zeugen S. zumindest als Täter in Betracht, da die Personenbeschreibung des Zeugen fast vollständig auf den Angeklagten zutreffe, der allerdings tatsächlich 176 cm groß sei. Die Identifizierung des Angeklagten als Wortführer der beiden Kunden vom Vormittag durch die Zeugin Sc. sei zwar mängelbehaftet, da sie den Angeklagten weder in der Lichtbildvorzeigekartei noch bei der Videowahlgegenüberstellung erkannt habe und ihr bei der Identifizierung am 22. April 2010 nur Fotos des Angeklagten präsentiert worden seien. Allerdings sei der Grad ihrer subjektiven Überzeugung bei der Identifizierung vom 22. April 2010 und besonders in der ersten Hauptverhandlung sehr groß. Zudem treffe die differenzierte Personenbeschreibung, die die Zeugin noch vor Kenntnisnahme aller Vergleichsfotos und Videos gegeben habe, fast vollständig auf den Angeklagten zu. Die Strafkammer sei daher aufgrund einer Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin Sc. den Angeklagten zutreffend als den Wortführer der beiden Kunden vom Vormittag identifiziert habe. Außerdem treffe auch die Personenbeschreibung eines weiteren Zeugen, der die Täter vor dem Betreten der Filiale gesehen hatte, auf den Angeklagten zu. Ferner sei der Angeklagte zwei Tage nach der Tat im Besitz des Fluchtwagens und damit auch der im Fahrzeug aufgefundenen Tatwerkzeuge und Beuteteile gewesen. Zudem habe er, wie sich aus Observationsberichten ergebe, sowohl drei Tage vor der Tat als auch drei Tage danach engen Kontakt zu dem Mittäter So. gehabt. Schließlich ergäben Observationen und die Auswertung eines sichergestellten Navigationsgerätes, dass er im September 2010 in Berlin und Umgebung diverse Bankfilialen ausgekundschaftet habe.
11
Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen des Pkw-Diebstahls stützt das Landgericht darauf, dass der Angeklagte am 14. April 2010 das Tatfahrzeug nebst dem darin enthaltenen Tatwerkzeug (Anhaltekelle, Fischerhut) in Besitz gehabt habe, ferner darauf, dass die Personenbeschreibung eines Geschädigten (männlich, Südländer, sprach Deutsch ohne Akzent, 20 bis 25 Jahre alt, dunkler Hauttyp, kurze, dunkle Haare, schlanker Körperbau) auf den Angeklagten zutreffe und dass zwischen ihm und dem Mittäter R. ein enger Kontakt bestehe.
12
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die von der Strafkammer angeführten Indizien sind weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten zu bilden. Insbesondere ist eine aussagekräftige Identifizierung des Angeklagten hinsichtlich beider Tatkomplexe nicht belegt. Zudem ist die Beweiswürdigung in erheblicher Weise lückenhaft.
13
Die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235, und vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
14
a) Zum Überfall auf die Postbank-Filiale
15
aa) Die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin Sc. aufgrund erheblicher Mängel der Wiedererkennungsleistung nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommt. Dieser ist – was die Strafkammer im Grundsatz richtig erkannt hat – bereits dadurch stark herabgesetzt, dass die Zeugin den Angeklagten lediglich auf einer Einzelbildvorlage erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 18. August 1993 – 5 StR 477/93). Dieser Umstand wiegt um- so schwerer, als die Zeugin – was das Landgericht ebenfalls im Grundsatz nicht verkannt hat – den Angeklagten weder in der sequentiellen Lichtbildvorlage noch in der Videowahlgegenüberstellung identifizieren konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 439/08, BGHR StPO § 261 Identifizierung 17), da dies Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Wiedererkennung des Täters weckt und zusätzlichen Anlass zu der Annahme gibt, die Zeugin könnte durch den mit der Einzellichtbildvorlage verbundenen suggestiven Effekt beeinflusst worden sein.
16
Soweit das Landgericht in dem von der Zeugin angegeben Grad ihrer subjektiven Sicherheit einen die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung steigernden und die vorgenannten Mängel jedenfalls teilweise aufwiegenden Gesichtspunkt erachtet, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Durch die anlässlich der Einzelbildvorlage geäußerte Einschätzung der Zeugin, sie sei sich hinsichtlich der Identifizierung zu 85 % sicher, wird die Verlässlichkeit der Wiedererkennung nicht gesteigert, sondern über die auch vom Landgericht anerkannten Mängel hinaus zusätzlich herabgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 – 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53, und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 439/08, BGHR StPO § 261 Identifizierung 17). Denn durch diese Äußerung hat die Zeugin selbst Zweifel hinsichtlich des Erkennens benannt, über die sich das Tatgericht nicht ohne weiteres hinwegsetzen darf (BGH aaO). Einer Einstufung der Wiederkennungsleistung als zuverlässig steht insoweit entgegen, dass das Ausmaß der Unsicherheit aufgrund der Prozentangabe der Zeugin kaum objektivierbar ist.
17
Im Hinblick auf die von der Zeugin anlässlich der Identifizierung in der ersten Hauptverhandlung geäußerte Sicherheit lässt das Landgericht zum einen außer Acht, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212). Zum anderen hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass es sich hierbei vor dem Hintergrund der Einzellichtbildvorlage vom 22. April 2010 um ein wiederholtes Wiedererkennen handelte, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13). Das Landgericht hätte daher in seine Bewertung einstellen müssen, dass sich die Zeugin unbewusst an der Einzellichtbildvorlage orientiert haben könnte.
18
Schließlich ist auch das uneingeschränkte Heranziehen der von der Zeugin Sc. abgegebenen „differenzierten“ Personenbeschreibung als Beleg für die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung problematisch, da diese gerade keine besonders kennzeichnenden Merkmale enthält und auf eine sehr große Anzahl von Personen – insbesondere auch aus dem Umfeld des verurteilten Täters So. – zutreffen dürfte.
19
bb) Auch soweit die Strafkammer der von ihr vorgenommenen Gesamtschau der Indizien die Überzeugung zugrunde legt, der Zeuge S. habe den Täter mit dem Hammer zutreffend als seinen Kunden vom Vormittag wahrgenommen, erörtert sie nicht hinreichend die Zuverlässigkeit dieser Identifizierungsleistung. Hierzu hätte in besonderem Maße Anlass bestanden , da der Täter maskiert war und der Zeuge ihn lediglich anhand seines „Auftretens“, seiner Stimme und seiner Augen wiedererkannt haben will, ihn aber andererseits zehn Tage nach der Tat auf einem aktuellen Foto nicht identifizieren konnte. Insbesondere wäre zu hinterfragen gewesen, ob es sich bei den vom Landgericht mehrfach in Bezug genommenen „unruhigen Augen“ tatsächlich um das besondere Kennzeichen einer Person oder aber um einen situationsbedingten, etwa aus Aufregung resultierenden Zustand handelt. Auch hinsichtlich der Personenbeschreibung des Zeugen S. gilt, dass diese kaum geeignet ist, eine Person aus dem Umfeld des festgestellten Täters So. in unterscheidbarer Weise kenntlich zu machen.
20
cc) Angesichts des danach gravierend verringerten Beweiswerts der Identifizierungen des Angeklagten, auf die das Landgericht seine Überzeugung maßgeblich stützt, fehlt es insgesamt an einer ausreichenden Tatsachengrundlage , die den Schluss auf die für die Überzeugungsbildung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten zuließe. Die übrigen von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkte vermögen auch in ihrer Gesamtheit nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Dass der Angeklagte zwei Tage nach der Tat mit dem Fluchtfahrzeug – in dem sich Tatwerkzeug und ein Teil der Beute befanden – gesehen wurde, belegt letztlich nicht mehr, als dass er dem Bekanntenkreis der Täter zuzurechnen ist. Der Angeklagte wurde nach den Urteilsgründen offenbar nur ein einziges Mal mit dem Fahrzeug gesehen. Das Landgericht geht selbst nicht davon aus, „dass der Peugeot 307 dem Angeklagten exklusiv zur Verfügung stand“ (UA S. 29), und hältes für möglich, dass er „auch weiteren Personen, welche die Polizei … der Tätergruppierung aus dem Neuköllner Kiez zurechnet, zur Verfügung stand“ (UA S. 29). Das Auskundschaften von Bankfilialen etwa fünf Monate nach der Tat mag zwar eine allgemeine Tatgeneigtheit des Angeklagten erkennen lassen; ein hieraus gezogener Schluss auf die Täterschaft hinsichtlich der abgeurteilten Taten erweist sich jedoch mangels konkreten Bezugs zum Tatgeschehen auch im Zusammenhang mit den anderen Indizien lediglich als bloße Vermutung.
21
dd) Schließlich enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer auch hinsichtlich des Ausschlusses der nach der Spurenlage in Betracht kommenden Alternativtäter A. und T. einen bereits für sich genommen durchgreifenden Erörterungsmangel. Während sich in dem sichergestellten Pkw Peugeot keinerlei DNA-Spuren des Angeklagten fanden, wurden an beiden Sturmhauben Schuppenspuren des Mittäters So. festgestellt. Darüber hinaus wurden an einer Sturmhaube Schuppenspuren eines A. und eines T. vorgefunden. A. und T. sind dem Ur- teil zufolge „nach Erkenntnissen der Polizei bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten“ (UA S. 30). Zwar erörtert das Landgericht in diesem Zusammenhang, weshalb der Angeklagte trotz dieser Spurenlage als Täter in Betracht komme. Mit einer möglichen Täterschaft der Spurenverursacher A. und T. setzt sich das Urteil jedoch in keiner Weise auseinander. Eine Begründung dafür, dass A. und T. „als Täter mit dem Zimmermannshammer – statt des Angeklagten – zur sicheren Überzeugung der Kammer“ ausscheiden, findet sich im Urteil nicht.
22
b) Zum Tatkomplex der „falschen Polizisten“
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Die vom Landgericht angeführten Indizien stellen keine hinreichende objektive Grundlage für den Schluss dar, bei dem Mittäter des R. handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Angeklagten. Vielmehr vermag die einmalige Benutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten angesichts der von der Strafkammer in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass das Fahrzeug weiteren Personen der „Tätergruppierung aus dem Neuköllner Kiez“ zur Verfügung stand, auch im Zusammenhang mit der Verbindung des Angeklagten zu R. und der Tatsache, dass die – wiederum wenig spezifische und zu einer Vielzahl von Personen passende – Personenbeschreibung eines Geschädigten auf den Angeklagten zutrifft, auch in diesen Fällen lediglich einen Verdacht zu begründen. Zudem liegt ein Erörterungsmangel darin, dass es das Landgericht unterlassen hat, die Gründe des Freispruchs des Angeklagten von dem gleichgelagerten Vorwurf eines am 12. April 2012 gemeinsam mit R. begangenen Pkw-Diebstahls nach demselben Tatmuster näher mitzuteilen. Dem Revisionsgericht ist so die Prüfung verwehrt, inwieweit die zum Freispruch führenden Umstände auch die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten in den anderen Fällen des Pkw-Diebstahls in Frage zu stellen geeignet waren.
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4. Nach der zweiten Aufhebung dieser Sache wird das Verfahren insbesondere angesichts der noch bestehenden Untersuchungshaftanordnung besonders zügig zu fördern sein.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König
5 StR 593/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006

beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2005 gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 18. Januar 2003 gegen 1.45 Uhr in der Gegend des Berliner Alexanderplatzes einen auf dem Heimweg befindlichen 18-jährigen Schüler auf menschenleerer Straße mit einer Pistole von ungeklärter Beschaffenheit bedroht und zur Übergabe seiner Geldbörse mit 10 € und Papieren, eines Mobiltelefons und eines mit Zigaretten , einer Flasche Wein und einem Taschenrechner gefüllten Rucksacks gezwungen zu haben; den Hausschlüssel habe er dem Geschädigten zurück- gegeben und ihm einen Teil der Papiere einige Tage später mit der Post zurückgesandt.
2. Die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht allein auf der Identifizierung seiner Person als Täter und einer ihm gehörenden braunen Lederjacke als der vom Täter getragenen Oberbekleidung durch den Geschädigten. Dieser hatte den unmaskierten Täter anlässlich der Tat längere Zeit bei ausreichenden Lichtverhältnissen beobachten können. Zwei Tage nach der Tat hatte er bei Einsicht in die polizeiliche Lichtbildkartei aus 700 bis 800 Bildern, zusammengestellt nach seiner Täterbeschreibung (170 bis 175 cm Größe, 25 bis 30 Jahre, deutsche Nationalität), ein Lichtbild des Angeklagten herausgesucht, das „massive Ähnlichkeit mit dem Täter“ aufwies. Auf der Grundlage dieser Lichtbildidentifizierung erfolgte eine Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten, bei der weder ein Beutestück noch eine Pistole, jedoch eine braune Lederjacke des Angeklagten sichergestellt wurde; der Geschädigte hatte angegeben, dass der Täter eine solche getragen habe. Im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung wurde – aus unerfindlichen , im Urteil nicht abgehandelten Gründen – weder eine Wahlgegenüberstellung des Angeklagten mit dem Geschädigten durchgeführt noch eine Wahlvorlage der sichergestellten Jacke mit anderen ähnlichen Bekleidungsstücken durchgeführt. Vielmehr wurden dem Geschädigten – nunmehr drei Monate nach der Tat – zwei anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gefertigte Polaroidfotos zur Identifizierung vorgelegt, die den Angeklagten, der die sichergestellte braune Lederjacke trägt, zeigen; ferner wurde ihm die Jacke vorgelegt. Der bewusst vorsichtig formulierende Geschädigte erkannte jeweils „zu 90 %“ den Angeklagten als Täter wieder, ferner die Jacke als Bekleidungsstück des Täters unter Hinweis auf bestimmte markante Merkmale.
Eine Wahlgegenüberstellung des Angeklagten mit dem Geschädigten unterblieb auch bis zur – aus ungeklärten, vom Landgericht nicht abgehandelten Gründen – erst mehr als zwei Jahre später erfolgten Anklageerhebung. Gleichfalls erfolgte keine Untersuchung des frankierten Briefum- schlags, in welchem dem Geschädigten seine geraubten Papiere rückübersandt worden waren; eine erst vom Landgericht auf Antrag der Verteidigung in Unterbrechung der Hauptverhandlung veranlasste Untersuchung genetischen Materials auf den Briefmarken ergab keine Identität mit der DNA des Angeklagten. Auch das Landgericht, das noch vor Anklagezustellung die Verhaftung des Angeklagten beschloss, veranlasste keine Wahlgegenüberstellung. In der Hauptverhandlung erkannte der Geschädigte den Angeklagten dann „spontan als Täter wieder“.
3. Die Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht die insbesondere mit der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistungen des Geschädigten verbundenen Probleme nicht etwa grundlegend verkannt, sie teilweise auch ausführlich abgehandelt. Gleichwohl bleibt seine Gesamtwürdigung lückenhaft. Dies folgt aus der besonderen Schwierigkeit der konkreten Beweislage, die zudem durch aus dem Urteil ersichtliche gravierende Ermittlungsdefizite gekennzeichnet ist und darüber hinaus noch durch erheblichen Zeitablauf seit Begehung der Tat, zu dessen Ursache das Urteil schweigt, verstärkt wird.
Zunächst ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der Geschädigte bei der Anzeige über die benannten sehr allgemeinen Merkmale hinaus noch andere individuellere Merkmale des Erscheinungsbildes des Täters angegeben hatte. Hierin liegt ein für die Beurteilung zuverlässigen Wiedererkennens wesentlicher Umstand. Ebenso lässt sich dem Urteil nicht klar entnehmen, ob der Geschädigte bereits vor der Sachidentifizierung – abgesehen von der Angabe, dass der Täter eine „braune Lederjacke“ getragen habe – irgendwelche Merkmale jener Jacke bezeichnet hatte oder ob er ihre markanten Merkmale erst im Nachhinein nach der suggestiv gestalteten Identifizierungsvorlage als Wiedererkennungsmerkmale benannt hat. Für den letztgenannten Fall hätte die hierin liegende Schwäche der Identifizierungsleistung der Erörterung bedurft. Auch stellt das Landgericht anders als ausdrücklich für die Beurteilung der Personenidentifizierung das Phänomen des „Waffenfokus“ (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1391; Bender /Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht II 2. Aufl. Rdn. 726) in seine Bewertung der Sachidentifizierung nicht ein; dabei kann die Konzentration des Geschädigten auf die Waffe, mit der er bedroht wurde, eine gleichzeitige zuverlässige Wahrnehmung von Einzelheiten der Täterbekleidung eher noch stärker beeinträchtigt haben als bezogen auf das persönliche Erscheinungsbild des Täters.
Zudem fehlt im Urteil fast jegliche Personenbeschreibung des Angeklagten. Sie wäre bei der gegebenen schmalen Beweisdecke für die Frage wesentlich gewesen, ob das Erscheinungsbild des Angeklagten etwa so unauffällig und wenig markant war beziehungsweise einem verbreiteten Typ ungefähr gleichaltriger Männer derart entsprach, dass eine größere Gefahr der Personenverwechselung bestand. Bei der ergänzenden Verwertung des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung hat das Landgericht die verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation im Rahmen einer Konfrontation des Geschädigten allein mit dem Verdächtigten in der Rolle des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert.
Schließlich bleibt auch die Prüfung möglicher Entlastungsindizien lückenhaft , anhand derer das Landgericht im Ansatz zutreffend die Gesamtschau aus Personen- und Sachidentifizierung hinterfragt. Dass der insoweit durch Zeugen gestützte Angeklagte in der Tatnacht mit seiner damaligen Partnerin in der gemeinsamen Wohnung die beiden kleinen Kinder ihrer Schwester gehütet hat und dass die Freundin meinte, der Angeklagte sei in jener Nacht „nicht weg“ gewesen, glaubt das Landgericht, verneint indes ein Alibi, da der Angeklagte sich von der tief schlafenden Frau unbemerkt hätte entfernen können. Diese Variante der Tatbegehung forderte jedoch eine zusätzliche , in die Gesamtwürdigung einzustellende Prüfung heraus, ob es plausibel – oder hingegen eher fernliegend – erscheint, dass sich der Angeklagte nachts heimlich bewaffnet in die Gegend des Alexanderplatzes begab, um dort einen augenscheinlich nicht ersichtlich begüterten jungen Passanten zu berauben. Das Urteil enthält hierzu nichts; ihm ist weder die Entfernung des Tatorts von der damaligen Wohnung des Angeklagten und seiner Freundin zu entnehmen, deren Adresse nicht benannt ist, noch enthält es nähere Feststellungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner Freundin zur Tatzeit.
4. Der Senat verkennt nicht, dass die aufgezeigten Beweiswürdigungslücken – unterbliebene Beschreibung des Erscheinungsbildes des Angeklagten zur Tatzeit, fehlende Angaben zu anfänglichen Personen- und Sachbeschreibungen durch den Geschädigten, fehlende Erörterung weiterer Schwachpunkte bei der Personen- und Sachidentifizierung, mangelnde Feststellungen für eine Plausibilitätskontrolle – selbst in der Summierung im Rahmen der revisionsgerichtlichen Sachprüfung bei gravierenderen Belastungsbeweisen möglicherweise nicht als erheblich zu beurteilen gewesen wären. Hingegen müssen sie bei der gegebenen ungewöhnlich problematischen Beweissituation – auch vor dem Hintergrund gewichtiger Ermittlungsmängel – zur Aufhebung des Urteils und Anordnung neuer tatgerichtlicher Prüfung führen.
Vor der namentlich bei fortdauernder Untersuchungshaft besonders zügig anzuberaumenden neuen tatgerichtlichen Verhandlung kann sich ein Aufklärungsversuch empfehlen, ob das untersuchte DNA-Material des Rücksendebriefs etwa einer den Ermittlungsbehörden bekannten bestimmten dritten Person zuzurechnen ist.
Sollte die neue Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, werden Erörterungen zu einer Verletzung des Verzögerungsverbots (Art. 6 Abs. 1 MRK), gegebenenfalls mit den vorgeschriebenen Konsequenzen einer numerisch bestimmten Strafreduzierung, die im angefochtenen Urteil bei einem unerklärten Abstand von über zwei Jahren zwischen der letzten urteilsrelevanten Ermittlungshandlung und der Anklageerhebung gleichfalls fehlerhaft unterblieben sind (vgl. BGHSt 49, 342), unerlässlich sein.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.