Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2013 - 5 StR 58/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
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- 1. Nach den Feststellungen entwendete der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38-jährige Angeklagte im Juli 2009 in einem Supermarkt in S. eine Flasche Alkohol, die er unter seiner Kleidung versteckte. Als er das Geschäft ohne Bezahlung der Flasche verließ, wurde er von der Kassiererin verfolgt und aufgefordert, die Flasche zu bezahlen. Ohne darauf zu erwidern, schlug der Angeklagte ihr mit der Faust ins Gesicht und entfernte sich unter Mitnahme der Flasche vom Tatort.
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- Das Landgericht ist – sachverständig beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem bereits seit September 1995 mit zwei kurzen Unterbrechungen im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebrachten Angeklag- ten neben einer leichten Intelligenzminderung eine Alkoholabhängigkeit vorliegt , die bereits zu alkoholbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensveränderungen geführt hat. Am Tattag war der Angeklagte aus dem geschlossenen Wohnbereich eines Heimes in W. entwichen und hatte sich nach S. begeben. Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass bei der Tat „die Beschaffung von Alkohol und der schnellst- mögliche Konsum sein vorderstes Begehren“ gewesen seien (UA S. 12). Es gelangt zu dem Schluss, dass zur Tatzeit seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen und er aufgrund der Kombination aus fortbestehender Alkoholabhängigkeit, der dadurch eingetretenen Veränderung seiner Persönlichkeit sowie seiner leichten intellektuellen Minderbegabung auch weiterhin gefährlich sei. Aus diesem Grund hat das Landgericht den Angeklagten erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
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- 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt bereits nicht die Annahme der Täterschaft des Angeklagten.
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- Das Urteil verhält sich nicht ausdrücklich dazu, aufgrund welcher Indizien sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat. Insoweit kommt in erster Linie sein Wiedererkennen durch die als Zeugin vernommene Geschädigte in Frage. Indes bleibt offen, unter welchen Umständen und in welcher Situation dieses Wiedererkennen erfolgt ist. Angesichts dessen ist es für den Senat nicht überprüfbar, ob der Identifizierungssituation eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, der das Landgericht in seiner Beweiswürdigung hätte Rechnung tragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, und vom 25. Januar 2006 – 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212). Diese ist insbesondere bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen , die nach der Darstellung im Urteil nahe liegt.
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- Dass der Angeklagte rund fünf Stunden nach der Tat in S. volltrunken als hilflose Person von der Polizei aufgegriffen wurde, ist für sich genommen kein hinreichendes Indiz für seine Täterschaft. Das Urteil lässt insoweit offen, wann und aufgrund welcher Umstände ihm die Tat zugeordnet wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Geschädigte und die weitere Tatzeugin, die den Angeklagten indes nicht wiedererkannt hat, eine Beschreibung des Täters abgegeben hatten und inwieweit diese gegebenenfalls mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten korrespondierte. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, welche Art von Alkohol der Angeklagte entwendet haben soll und ob bei ihm eine Flasche gefunden wurde, die als Beutegegenstand in Frage kommt.
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- Dem Umstand, dass der Angeklagte den Tatvorwurf „nicht in Abrede gestellt“ hat, kommt hier kein Beweiswert zu. Nach seinen Angaben kann er sich an die Tat nicht mehr erinnern und auch nicht mehr sagen, wie er von W. nach S. gekommen ist. Ob es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Dagegen spricht die wiedergegebene Ansicht des Sachverständigen, dass die „später aufgetretene Amnesie“ auf den nach der Tat herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sei (UA S. 14). Angesichts dessen kann der Einlassung des Angeklagten nicht mehr entnommen werden, als dass er sich selbst die Tat zutraut.
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- 3. Sollte die neue Verhandlung zum Nachweis einer Täterschaft des Angeklagten führen, wird die Beutesicherungsabsicht im Sinne des § 252 StGB zu prüfen und zu belegen sein. Bei der Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB wäre folgendes zu berücksichtigen:
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- Im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten wird sich das neue Tatgericht damit auseinanderzusetzen haben, dass die Tat mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit auf der Grundlage der Unterbringungsentscheidung des Landgerichts Bautzen vom 2. Mai 1995 weiter im SKH A. behandelt worden ist. Das neue Tatgericht wird sich hier insbesondere mit etwaigen zwischenzeitlichen Behandlungsfortschritten und etwa gegebenen weiteren Verhaltensauffälligkeiten auseinanderzusetzen haben.
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- Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Maßregel wird es zu beachten haben, dass auf der einen Seite die Tat nach ihren konkreten Umständen an der Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB liegt, auf der anderen Seite der Angeklagte bereits seit September 1995 im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wobei offenbar jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt keine nachhaltigen Therapieerfolge erzielt werden konnten. Mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten schwerer wiegende Taten als die hier begangene erwartet werden können, ist in dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar begründet.
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- Im Übrigen kann die nochmalige Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer bereits bestehenden Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Erreichung des Maßregelziels erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 – 5StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, und vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6). Auch dies ist im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar begründet (vgl. UA S. 18).
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- Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG zu beachten hat. Vor einer erneuten Hauptverhandlung sollte geprüft werden, ob das Verfahren im Blick auf die weiterhin vollzogene Unterbringung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
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sie als Schwurgericht zuständig ist, - 2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder - 3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.