Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 2 ARs 207/13

bei uns veröffentlicht am19.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 2 0 7 / 1 3
2 A R 1 5 1 / 1 3
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Betrugs
Verteidiger und Antragsteller:
Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich
Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich
Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg
hier: Gehörsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen
:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
2
Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
3
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent- sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis 30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
4
Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
5
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.
Fischer Eschelbach Ott

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Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 697/08
vom
5. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 13. Januar 2009 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die Revisionsakte wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2008 mit Beschluss vom 13. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W. , den der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar 2009 mandatiert hat und der bis zu seiner Entbindung am 25. September 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 die Anhörungsrüge erhoben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt.
2
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Antrag ist weder in der gebotenen Weise begründet noch ist der Zeitpunkt der maßgeblichen Kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
3
Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Januar 2009 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt , den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen in Rechtsanwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25. September 2008 zur Kenntnis genommen. Diese hätten - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht zum Erfolg der Revision geführt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar 2009 vermutet, der anstelle von Rechtsanwalt Dr. W. zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Wi. könnte im Revisionsverfahren untätig geblieben sein, trifft dies nicht zu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur Begründung der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Hinzu kommt, dass während des gesamten Revisionsverfahrens zudem Rechtsanwalt Dr. Wa. als gewählter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben begehrten Auskünfte (§ 147 Abs. 7 Satz 1 StPO).
4
2. Dem Antrag auf Einsicht in das als „Revisionsakte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Denn dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8).
5
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander