Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 5 StR 424/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424.15.0
published on 08/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 5 StR 424/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 424/15
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges
zu 2.: Beihilfe zum Subventionsbetrug
Nebenbeteiligte:
1.
2.
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424.15.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen :
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass ein Jahr dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die Angeklagte H. hat es wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es acht Monate dieser Strafe für vollstreckt erklärt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte S. hat es wegen der Tat der Angeklagten H. als deren Geschäftsführerin eine Geldbuße von 20.000 € und gegen die weitere Nebenbeteiligte B. wegen einer Tat des Angeklagten S. als deren Geschäftsführer eine solche von 10.000 € verhängt.
2
1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. und die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
2. Hingegen führen die auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen der Nebenbeteiligten nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung der Aussprüche über die Geldbußen.
4
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Revision der S. (…) Das Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Bemessungsfaktoren nicht dargelegt hat. Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientieren , wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldbuße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Buß- geld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a). Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vorteils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldierung , in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45). Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die S. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen, dass Kosten und sonstige Aufwendungen zur Ermittlung des Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in einem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es – gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der Schätzungsgrundlagen – ausgeht. Es bleibt daher nach den Urteilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Landgericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur gemutmaßt werden. (…) Revision der B. (…) Das Urteil weist Erörterungsmängel auf. (…) Die Feststel- lungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Landgericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende Schätzung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen, welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden, noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von einem nachträglichen Wegfallen des Vorteils ausgegangen ist.“
5
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten.
6
Die Feststellungen zu den festgesetzten Geldbußen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässi
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published on 18/05/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 103/17 vom 18. Mai 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB §§ 78a, 299 Abs. 1 Nr. 1 nF, Abs. 2 Nr. 1 nF; OWiG § 17 Abs. 4 Satz 1,
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.