Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2002 - 5 StR 36/02

published on 04/03/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2002 - 5 StR 36/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 36/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten G und P gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftsätzen der Verteidiger: Zum Einwand der Revision des Angeklagten G , das deutsche Strafrecht sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf BGH NJW 2000, 1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe).
Für die von der Revision des Angeklagten P geforderte einschränkende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 AuslG (vgl. Franke in GK – AuslR [Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 31, auch zum Nachweis der Gegenauffassung ) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Angeklagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nach Vorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten, die nicht hätten erteilt werden dürfen. Durch die jeweilige Täuschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts wurde in jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung der Bewilligung verfälscht (vgl. Renner AuslR 7. Aufl. § 28 AuslG Rdn. 2 f.). Mit ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab, einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachtenden Versagungsgrund (vgl. Renner aaO Rdn. 8) zu beseitigen.
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 16/10/2003 00:00

5 StR 290/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
published on 29/07/2004 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts B vom 08. Dezember 2003 aufgehoben. Das Hauptverfahren wird eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft O vom 04. September 2003 wird mit der Maßgabe,
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.