Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2002 - 5 StR 36/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftsätzen der Verteidiger: Zum Einwand der Revision des Angeklagten G , das deutsche Strafrecht sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf BGH NJW 2000, 1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe).
Für die von der Revision des Angeklagten P geforderte einschränkende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 AuslG (vgl. Franke in GK – AuslR [Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 31, auch zum Nachweis der Gegenauffassung ) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Angeklagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nach Vorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten, die nicht hätten erteilt werden dürfen. Durch die jeweilige Täuschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts wurde in jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung der Bewilligung verfälscht (vgl. Renner AuslR 7. Aufl. § 28 AuslG Rdn. 2 f.). Mit ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab, einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachtenden Versagungsgrund (vgl. Renner aaO Rdn. 8) zu beseitigen.
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.