Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 5 StR 358/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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- 1. Nach den Feststellungen beförderte der damals 46 Jahre alte Angeklagte am 16. September 2011 nach 2.30 Uhr die Zeuginnen S. und P. mit seinem Taxi in Berlin von Reinickendorf nach Wannsee. Um den 40 € betragenden Fahrpreis nicht zahlen zu müssen und weiteres Geld zu erlangen, hielt – die deswegen inzwischen rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten anderthalbjährigen Jugendstrafe verurteilte – S. ihm ein Messer an den Hals und verletzte ihn damit am Hals sowie an Wange und Nase. Nachdem es dem blutenden Angeklagten gelungen war, das Taxi zu verlassen, flüchteten S. und – die vom Vorwurf einer Tatbeteiligung rechtskräftig freigesprochene – P. , jedoch wurden „diebeiden jun- gen Damen“ (UAS. 6) von ihm alsbald eingeholt und ins Taxi zurückgezogen. Hierbei versetzte er S. mit einem von ihrer Freundin verlorenen Schuh einen wuchtigen Schlag auf die Schulter.
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- Als P. die Polizei rufen wollte, forderte der Angeklagte ihr Handy erfolgreich heraus, indem er drohte, „dass anderenfalls ... 30 Kollegen mit“ ihr „Sex machen“ würden. In vergleichbarer Weise verlangte er von den beiden Frauen zudem 50 €. Nachdem P. angeboten hatte, zur Begleichung der Fahrtkosten Geld von ihrem Konto abzuheben, fuhren sie zu dritt zurück nach Reinickendorf zu ihrer dort gelegenen Wohnung, aus der sie ihre EC-Karte holte. Während ihrer Abwesenheit soll der Angeklagte im Taxi S. eine Pistole vorgehalten und sie mit der Drohung, ihr anderenfalls ins Knie zu schießen, zum Oralverkehr gezwungen haben; dieser Anklagevorwurf ist vom Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
- 4
- Nachdem P. gegen 4.40 Uhr vergeblich versucht hatte, Geld abzuheben, begab sie sich mit ihrer Freundin und dem Angeklagten in ihre Wohnung, wo dieser beiden Frauen „befahl“, jeweils einen Schuldschein über 100 € auszustellen. Um deren Einlösung sicherzustellen, behielt er P. s Handy als Pfand. Bevor er die Wohnung verließ, brachte er beide Frauen unter der erneuten Drohung, dass diese anderenfalls „Sex mit 30 Kolle- gen haben müssten“,dazu, vor ihm die Hosen herunterzuziehen, „um sie von hinten zu nehmen“.Wegen ihrer Monatsblutungen sah er von weiteren Hand- lungen ab. Als es eine Woche später zum Tausch des Handys gegen 200 € kommen sollte, wurde der Angeklagte von der durch P. informier- ten Polizei festgenommen. Bei ihm wurden ihr Handy sowie die Schuldscheine sichergestellt.
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- 2. Die Beweiswürdigung erweist sich – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs – als lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat seine Feststellungen „im Wesentli- chen“ auf „die glaubhaften Aussagen der Zeugin P. “ gestützt, „die im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehen“ (UA S. 13).
- 6
- a) Als solche hat das Landgericht nämlich lediglich angeführt, dass P. s vergebliche Versuche, Geld abzuheben, durch Lichtbilder dokumentiert und ihr Handy ebenso wie die Schuldscheine beim Angeklagten sichergestellt worden seien (UA S. 17 f.). Insofern hat es sich aber nicht damit auseinandergesetzt , dass sämtliche Umstände in gleicher Weise mit der – in sich durchaus schlüssig erscheinenden – Einlassung des bislang unbestraften Angeklagten kompatibel sind, der sich darauf berufen hat, die beiden Frauen hätten freiwillig seine Forderungen erfüllen wollen und ihm daher Schuldscheine und Handy ausgehändigt (UA S. 12).
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- b) Zudem hätten die Angaben der Zeugin S. ungeachtet des Umstandes , dass die Feststellungen auf deren Bekundungen nicht gestützt worden sind, im Einzelnen dargestellt werden müssen. Das Landgericht durfte sich nicht auf die Mitteilung beschränken, die Zeugin habe die Schilderung der Zeugin P. „inhaltlich bestätigt und ihre damaligen zum Teil unterschiedlichen Versionen und falschen Angaben hinsichtlich der Tatbeteiligung ihrer damaligen Freundin ... beim Überfall auf den Taxifahrer“ eingestanden (UA S. 19). Die Aussageentwicklung hätte im Einzelnen skizziert und mit den Darstellungen des Angeklagten bzw. der Zeugin P. in Bezug gesetzt werden müssen. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Anlass gesehen, diesen im Urteil aber nicht erläutert hat, das Verfahren bezüglich des schwersten Anklagevorwurfs, nämlich einer sexuellen Nötigung – zumindest gemäß § 177 Abs. 3 StGB – zum Nachteil S. s nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen.
- 8
- c) Schließlich schöpft die landgerichtliche Motivprüfung, es bestünden „keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugin P. habesich alles nur ausgedacht, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten“ (UA S. 17), das vielschichtige Tat- und Verfahrensgeschehen nicht aus.
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- 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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- a) Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt. Daher wird gegebenenfalls zunächst zu prüfen sein, in welchem Umfang dem Angeklagten für seine Beförderungsleistungen sowie den sonstigen Zeitaufwand ein Entgelt zustand und inwieweit er ein Schmerzensgeld zu fordern berechtigt war. Darüber hinaus wird festzustellen sein, welche Vorstellungen er sich insofern gemacht hat; denn sollte er etwa irrtümlich von gegebenen Ansprüchen ausgegangen sein, wäre der Vorsatz zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1999 – 2 StR 598/98, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9; Beschluss vom 17. Juni 1999 – 4 StR 12/99, StV 2000, 79, 80). Sollte in diesem Fall das Beweisergebnis wiederum sein, dass der Angeklagte die Herausgabe des Handys als Pfand und das Erstellen der Schuldscheine durch Drohungen erzwungen hat, so wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) zu prüfen.
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- b) Bei einer eventuellen Strafzumessung wäre zu berücksichtigen, dass das Tatgeschehen zum Zeitpunkt der neuerlichen Hauptverhandlung bereits mehr als drei Jahre zurückliegen wird.
Dölp König
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter