Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 5 StR 338/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR338.16.0
published on 13/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 5 StR 338/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 338/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR338.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen“ zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf lediglich die von der Revision im Nachgang zur Mitteilung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher begründete Sachrüge, mit der sie geltend macht, die Feststellungen und die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme würden den Urteilsspruch nicht tragen.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielten der Angeklagte und ein Mittäter spätestens seit Anfang 2015 eine gemeinsame „Bunkerwoh- nung“, um dort große Mengen an Amphetamin und Marihuana zu lagern. Der gemeinsam angelegte und aufrechterhaltene Rauschgiftvorrat war zum Weiterverkauf bestimmt, um einen gemeinsamen und untereinander aufzuteilenden Gewinn zu erzielen. Die Miete für die Wohnung wurde regelmäßig von dem Angeklagten gezahlt.
4
Am 18. August 2015 holte der Angeklagte in einer Tüte 750 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 40,7 Gramm THC und 328 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 89 Gramm Amphetaminbase aus der Wohnung. Er verstaute die Tüte hinter dem Fahrersitz des von ihm genutzten Pkw, um die Drogen zu Abnehmern zu verbringen. Dabei verwahrte er im Fahrerbereich griffbereit zwei Messer mit feststehender Klinge, zwei ca. 60 cm lange Vierkanteisenstangen und ein Schlagwerkzeug aus massivem Metall, die ihm zumindest für den Fall eines Angriffs als Verteidigungsmittel dienen sollten. Nach seiner Festnahme wurden bei der Durchsuchung der Bunkerwohnung weitere 6.024 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 259 Gramm THC und 1.909 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 296 Gramm Amphetaminbase sichergestellt.
5
2. Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung die getroffenen Feststel- lungen auf die „umfassend geständige“ Einlassung des Angeklagten gestützt, die er im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO über eine sich zu eigen gemachte Erklärung seines Verteidigers abgegeben hatte. Danach erklärte der Angeklagte, dass die Darstellung im konkreten Anklagesatz der Anklage- schrift, soweit er betroffen sei, vollumfänglich zutreffe; zu einem Mittäter, namentlich zu dem in der Anklageschrift als Mitbeschuldigter genannten S. , könne er keine Angaben machen. Das Landgericht hat dieses Geständnis für glaubhaft gehalten, da es sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu den Ermittlungsergebnissen decke. Es hat für diese Würdigung die Angaben des als Zeugen gehörten polizeilichen Ermittlungsführers angeführt. Dieser berichtete u.a. von der Observation des an der Bunkerwohnung festgenommenen Angeklagten am Tag des polizeilichen Zugriffs, über eine frühere Observation von Tütenlieferungen des Angeklagten zur Wohnung eines bekannten Drogendealers , über die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung zur Betäubungsmittelbestellung beim Angeklagten, von den Erkenntnissen zur Anmietung der von dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S. regelmäßig mit Sporttaschen aufgesuchten Bunkerwohnung, die bei der Durchsuchung einen unbewohnten Eindruck gemacht habe, und zu den Mietzahlungen des Angeklagten. Die Zeugenangaben des Ermittlungsführers zu den Durchsuchungsergebnissen sind durch die Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle, hinsichtlich der Betäubungsmittelmengen und Wirkstoffgehalte durch ein Gutachten und betreffend die Beschaffenheit der sichergestellten Werkzeuge durch einen kriminaltechnischen Bericht ergänzt worden.

II.


6
Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Landgerichts sind durch die Beweiswürdigung hinreichend belegt, was der Senat bereits auf die Sachrüge zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27; vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, NStZ 2014, 53, und vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170).
7
1. Die Bewertung eines Geständnisses unterfällt dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen , von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 21/08, NStZ 2009, 467 mwN; vom 6. August 2013 – 3 StR 212/13, StV 2013, 703 f.; vom 5. November 2013 – 2 StR265/13, aaO, und vom 15. Januar 2014 – 1 StR 302/13, StraFo 2014, 335, 336). Dabei sind, wenn sich der Angeklagte – wie hier – auf der Grundlage einer Absprache geständig eingelassen hat, an die Überprüfung dieser Einlassung und deren Darlegung im Urteil regelmäßig keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei einem in herkömmlicher Verfahrensweise abgegebenen Geständnis (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 209 Rn. 71; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133; Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 StR 163/13, NStZ 2013, 727; siehe auch Landau, NStZ 2014, 425, 430; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rn. 17 f. mwN; aA Schneider, NStZ 2014, 192, 193 f.). In jedem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1992 – 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11, und vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN, vom 31. Januar 2012 – 3 StR 285/11, StV 2012, 653, vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381; vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt, aaO, § 261 Rn. 2a; zu den Darstellungsanforderungen an die Urteilsgründe nach einer Verständigung siehe auch BGH, Beschluss vom 15. September 2015 – 3 StR 229/15).
8
2. Nach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts keinerlei Bedenken.
9
Zwar handelte es sich bei der Einlassung des Angeklagten um ein „schlankes“ Geständnis, das sich in der Bestätigung des konkreten Anklagesat- zes erschöpfte. Insoweit hatte es jedoch schon einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt, da es mit der Bezugnahme auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, wie sie im Anklagesatz im Einzelnen beschrieben war, sämtliche den späteren Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente erfasste. Auch handelte es sich um einen denkbar einfach gelagerten Fall, in dem sich der Vorwurf des Handeltreibens lediglich auf die am 18. August 2015 sichergestellten Rauschgiftmengen bezog, die im Pkw des (auch) an diesem Tag polizeilich observierten Angeklagten und in seiner Bunkerwohnung aufgefunden wurden. Im vorliegenden Fall konnte deshalb kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte an das erst kurze Zeit zurückliegende Tatgeschehen eine auch in den wesentlichen tatbestandsausfüllenden Einzelheiten genügende Erinnerung hatte (vgl. demgegenüber für Sachverhalte von hoher Komplexität und mit zahlreichen Details BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, aaO; Beschlüsse vom 5. Dezember 1995 – 4 StR 698/95, StV 1996, 214, 215; vom 7. Februar 2012 – 3 StR 335/11, NStZ-RR 2012, 256 f.; vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, aaO, und vom 3. März 2016 – 2 StR 360/15, wistra 2016, 277).
10
Zudem hat das Landgericht in der Hauptverhandlung durch die Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers die Richtigkeit der geständigen Ein- lassung überprüft und diese hinsichtlich der für den Tatnachweis hier maßgeblichen Sicherstellungsbefunde zu den vom Angeklagten mitgeführten bzw. von ihm gemeinsam mit einem Mittäter auf Vorrat gelagerten Betäubungsmitteln und seiner Bewaffnung auch durch die verlesenen Durchsuchungsprotokolle und kriminaltechnischen Gutachten bestätigt gefunden. Dass der Angeklagte mit den sichergestellten Betäubungsmitteln gewinnbringend Handel zu treiben beabsichtigte, hat sich ungeachtet des Indizwertes der von dem polizeilichen Ermittlungsführer berichteten früheren Observations- und TKÜ-Erkenntnisse schon wegen der aufgefundenen großen Mengen ohnehin von selbst verstanden.
11
Soweit der Beschwerdeführer meint, eine ergänzende Beweisaufnahme zur Überprüfung eines Geständnisses durch Vernehmung eines Ermittlungsfüh- rers sei „belanglos“, geht dies fehl. Das Gesetz schreibt nicht vor, unter welchen Voraussetzungen das Tatgericht eine Überzeugung gewinnen darf. Es kann sich für seine Überzeugungsbildung zur Richtigkeit auch eines verständigungsbasierten Geständnisses aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) daher sämtlicher Beweismittel bedienen (vgl. etwa zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines zur Geständnisprüfung möglichen Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO oder einer „Beweiserhebung“ durch Vorhalte BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO). Dass das vom Landgericht hierzu verwendete Beweismaterial unvollständig ausgeschöpft worden wäre oder andere Beweismittel weiteren Erkenntnisgewinn versprochen hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargelegt. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht erhoben.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.