Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19

bei uns veröffentlicht am19.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 249/19
vom
19. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR249.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2019 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Daneben hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger 100 € zu zahlen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Adhäsionsentscheidung kann nicht bestehen bleiben.
3
Der Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da der Adhäsionskläger nur beantragt hat, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag näher einzugrenzen. Ein Adhäsionsantrag hat jedoch inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, StraFo 2018, 483 mwN). Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden; das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, aaO; vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224). Daran fehlt es hier.
4
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom 20. März 2014 – 3 StR 20/14; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.
Mutzbauer König Berger
Mosbacher Köhler

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 585/15
vom
25. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR585.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2015 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:
a) Der Anspruch des Adhäsionsklägers S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 10. September 2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionskläger S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz aller künftigen materiellen Schäden aus dem genannten Ereignis hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge des Adhäsionsklägers S. abgesehen.
b) Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin N. wird aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die dem Neben- und Adhäsionskläger S. im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund des Antrags der Adhäsionsklägerin N. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die insoweit entstandenen eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Kör1 perverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Nebenklägern alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 10. September 2014 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Schließlich hat es festgestellt, dass „diese Schmerzensgeldansprüche“ auf ei- ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Der Ausspruch über die Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers
2
S. ist teilweise abzuändern.
a) Die Strafkammer wollte nach den Urteilsgründen „jeweils ein Grund-
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urteil erlassen“, das sie aber wie ein Feststellungsurteil tenoriert hat. Der Senat berichtigt insoweit die Urteilsformel, soweit es um den Anspruch des Adhäsionsklägers S. auf Ersatz aller immateriellen Schäden geht.
4
Insofern hatte er eine auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000 Euro nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage erhoben, über die das Landgericht durch Teilurteil dem Grunde nach zu seinen Gunsten entschieden hat. Ein Vorbehalt für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 1 SGB X) oder andere Dritte (§ 86 Abs. 1 VVG) ist in dem Grundurteil nicht auszusprechen, zumal ein Forderungsübergang beim Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht in Frage kommt.
b) Hinsichtlich der bisher entstandenen und künftigen materiellen Schä5 den hat der Adhäsionskläger S. einen Feststellungsantrag gestellt, der nur zum Teil zulässig und begründet ist. aa) Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der
6
Adhäsionskläger S. weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). bb) Hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden, die angesichts der
7
erheblichen Verletzungen des Adhäsionsklägers S. in Betracht kommen, aber von ihm noch nicht beziffert werden können, ist ein Feststellungsausspruch zulässig und in der Sache gerechtfertigt. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, BGHR ZPO § 256 Feststellungsinteresse 43). Das ist hier nicht der Fall.
8
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insoweit bedarf der Ausspruch nur der Einschränkung für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte. 2. Soweit sich die Revisionen gegen den Adhäsionsausspruch zuguns9 ten der Adhäsionsklägerin N. richten, sind sie begründet. Deren Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daher ist von einer Adhäsionsentscheidung zu ihren Gunsten abzusehen.
a) Die Adhäsionsklägerin N. hat zunächst beantragt, die Ange10 klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „Teilschmerzensgeld“ zu zahlen. Das reicht nicht aus. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegen11 standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). Das gilt erst recht im Fall einer offenen Teilklage.
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b) Soweit die Adhäsionsklägerin N. weiter beantragt hat „festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 14. Juli 2014 zu ersetzen“, ist dieser Antrag - von der fehlerhaften Datierung der unerlaubten Handlung abgesehen - unklar. Was unter al- len „absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden“ zu verstehen sein soll, für die Schadensersatz begehrt wird, hat die Adhäsionsklägerin nicht erklärt. Daraus ist bereits nicht zu entnehmen, ob es um den Ersatz künftiger materieller oder immaterieller Schäden gehen soll und wie sich diese Klage zur Teilklage auf ein Schmerzensgeld verhält.

II.

Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von
13
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit der gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter der Nebenkläger gerichteten Handlungen beschwert ihn nicht. Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittel des Angeklagten M. be14 ruht auf § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO.

III.

1. Die Revision des Angeklagten D. ist im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann dagegen keinen Bestand haben.
16
a) Das Landgericht hat angenommen, dass „in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht anzuwenden“ sei. Man- gels Erläuterung ist dies nicht nachprüfbar.
b) Die Notwendigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe ist im Urteil
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nur damit erklärt worden, dies gebiete „bereits die Schwere der Schuld“. Auch dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Der Schuldgehalt der Tat bei der Begehung durch heranwachsende Täter, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt. Vielmehr ist auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Die Urteilsgründe setzen sich damit nicht auseinander.
c) Schließlich begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe
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durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vor19 rangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Es hat alleine auf das Tatunrecht abgestellt und nur Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht genannt. Die verhängte Einheitsjugendstrafe hat es deshalb als „tat- und schuldangemessen“ bezeich- net. Unter erzieherischen Gesichtspunkten hätte es zum Beispiel - gegebenenfalls - auf eine positive Entwicklung eingehen müssen, die der Angeklagte seit der Tat genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 376/12, StV 2013, 758). An derartigen Erwägungen zum Erziehungsbedarf fehlt es in den Urteilsgründen. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch zum
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Nachteil des Angeklagten auf den Rechtsfehlern beruht. Deshalb verweist er die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 170/18
vom
18. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR170.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. November 2017
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte bezüglich der Tat im Zusammenhang mit der Inbrandsetzung des Hauses F. Straße in der Gemeinde M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in weiterer Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig ist;
b) aufgehoben aa) im Schuldspruch und Strafausspruch (1) soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen; (2) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin verurteilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten;
bb) in den Einzelstrafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte schuldig ist (1) des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in weiterer Tateinheit mit schwerer Brandstiftung ; (2) der Brandstiftung an dem Pkw der Nebenklägerin ; (3) der Sachbeschädigung an der Kutsche der Nebenklägerin; cc) im Gesamtstrafenausspruch, im Maßregelausspruch und hinsichtlich der getroffenen Adhäsionsentscheidungen , jeweils mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Brandstiftung in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen zugunsten von drei Adhäsionsklägern getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte und die Nebenklägerin lebten seit 2015 als Paar in dem mit drei Wohnungen ausgestatteten Haus F. Straße in der Gemeinde M. . Der Angeklagte und die Nebenklägerin nutzten eine der beiden im Obergeschoss gelegenen Wohnungen. Die andere Wohnung im Obergeschoss wurde von der Zeugin S. S. und ihrem Sohn, dem Zeugen B. S. , genutzt. Die Zeugin K. lebte in der einzigen Wohnung im Untergeschoss.
4
Zu Beginn des Jahres 2017 beendete die Nebenklägerin die Beziehung zu dem Angeklagten. Der Angeklagte bezog auf dem Nachbargrundstück ein Zimmer im Haus der Familie Ka. . Aufgrund der örtlichen Nähe kam es weiterhin zu fast täglichen Kontakten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Dieser zeigte sich eifersüchtig und vermutete zunächst ein Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen B. S. . Als in der Folge der Zeuge Ba. bei der Nebenklägerin einzog, ging der Angeklagte trotz anderslautender Beteuerungen der Nebenklägerin ebenfalls von einer intimen Beziehung aus.
5
Am Abend des 4. März 2017 gegen 22:00 Uhr beobachte der Angeklagte , wie sich die Nebenklägerin und der Zeuge Ba. auf dem Balkon ihrer Wohnung in aufgeheiterter Stimmung unterhielten, wobei es zu Körperkontakten kam. Der Angeklagte war enttäuscht und verärgert, da er seine Vermutung einer intimen Beziehung bestätigt sah. Gegen 23:00 Uhr begab er sich außer Haus, wobei er zwei Flaschen Wodka mitnahm, von denen er in der Folge in erheblicher Menge trank.
6
Im Laufe der Nacht fasste er den Entschluss, sich an der Nebenklägerin und deren mutmaßlichen Liebhabern – den Zeugen Ba. und B. S. – durch Inbrandsetzung ihrer Wohnungen zu rächen. Gegen 5:30 Uhr verschaffte er sich Zugang zu dem Haus F. Straße . Dort vergoss er im ersten Obergeschoss Benzin und entzündete dieses. Hierdurch kam es zu Flammenbildung und Rauchentwicklung. Am unteren Ende der in das erste Obergeschoss führenden Holztreppe verteilte und entzündete der Angeklagte weiteres Benzin. Zudem setzte er außerhalb des Hauses den Pkw der Nebenklägerin in Brand, ebenso wie eine ihr gehörende Kutsche und einen ihr gehörenden Bauwagen , der zur Aufbewahrung von Reitutensilien diente.
7
Die Zeugin K. bemerkte den Brand im Treppenhaus zeitnah und konnte das Haus noch rechtzeitig verlassen. Die vier Bewohner des ersten Obergeschosses mussten dagegen durch die herbeigerufene Feuerwehr vom Balkon gerettet werden. Sämtliche Hausbewohner erlitten gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das eingeatmete Rauchgas.
8
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er für alle Hausbewohner eine lebensbedrohliche Situation schuf. Bezüglich der Nebenklägerin, des Zeugen Ba. sowie des Zeugen B. S. wollte er dies auch. Den Tod der ZeuginnenK. und S. S. nahm er jedenfalls billigend in Kauf.
9
Nachdem er die Brände gelegt hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw davon – „wahrscheinlich“ in Richtung S-Bahnhof L. . Nunmehr bemühte er sich um ein Alibi, indem er verschiedenen Personen Mitteilungen machte über vermeintliche Unternehmungen in der vergangenen Nacht. Hierbei trank er weiter von dem mitgeführten Alkohol. Schließlich trat er mit dem Pkw den Heimweg an, wobei ihm bewusst war, dass er aufgrund des zuvor genossenen Alkohols fahruntüchtig war. Da er an seiner Wohnanschrift infolge der von ihm auf dem Nachbargrundstück gelegten Brände Polizeikräfte vermutete und er nicht die Fahrerlaubnis verlieren wollte, hielt er kurz hinter L. an, stellte sein Fahrzeug auf einem Waldweg ab und bat um 7:27 Uhr seinen Mitbewohner J. Ka. , ihn dort abzuholen. Dieser informierte jedoch die vor Ort anwesenden Polizeikräfte, so dass der Angeklagte kurze Zeit später im Bereich des Abstellortes seines Fahrzeuges festgenommen wurde. Dem Angeklagten um 8:41 Uhr und 9:11 Uhr entnommene Blutproben wiesen Blutalkoholkonzentrationen von 1,69 ‰ bzw. 1,59 ‰ aus.

II.


10
1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand.
11
a) Die Verurteilung wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin unterliegt der Aufhebung, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen, wie von der Strafkammer angenommen, um eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte.
12
Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist (vgl. RGSt 17, 179, 184; RGSt 73, 204, 205 f.; BayObLG, NJW 1989, 2704; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 25; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 25; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 3). Ein Bauwagen ist daher nur dann als Hütte von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB erfasst, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht, nicht jedoch, wenn er mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 482; hierauf Bezug nehmend BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 5 StR 182/05; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3a; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 4; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 25).
13
Da das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit des Bauwagens enthält und insbesondere unklar bleibt, ob der Bauwagen durch das Vorhandensein von Rädern mobil war, sind die Voraussetzungen einer Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB nicht ausreichend dargetan. Da hierzu aber noch – ergänzende – Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen können bestehen bleiben.
14
b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB – die Strafkammer ist ersichtlich von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen, was im Tenor hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1995 – 4 StR 189/95, DAR 1996, 175; Fischer, aaO, § 316 Rn. 42) – hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sich für die hierzu getroffenen Feststellungen kein Beleg findet.
15
In dem angefochtenen Urteil fehlt es an jeglicher Beweiswürdigung dazu, dass und zu welchem Zeitpunkt die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat. Ausführungen dazu, auf welcher Tatsachengrundlage die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte sein Fahrzeug noch kurz vor seiner Festnahme führte und somit ein die Fahruntüchtigkeit in Frage stellender Nachtrunk nicht stattgefunden hatte, enthält das Urteil nicht. Erörterungsbedarf bestand insoweit schon deshalb, weil es nach den Feststellungen jedenfalls nicht fernlag, dass sich der Angeklagte nach den Brandlegungen zeitnah an den Ort seiner späteren Festnahme begab, er dort weiteren Alkohol – mit Auswirkungen auf die Bewertung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – zu sich nahm und sein Fahrzeug bis zu der Festnahme nicht mehr führte.
16
c) Im Übrigen begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken.
17
aa) Dies gilt auch für die Annahme tatmehrheitlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf die vier Brandlegungen. Nach den Feststellungen wurden die Brände nacheinander und unabhängig voneinander gelegt, so dass unter den gegebenen Umständen die Annahme von Tatmehrheit tragfähig belegt ist.
18
bb) Bezüglich der durch die Inbrandsetzung des Hauses F. Straße begangenen Delikte des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung ist lediglich aufgrund der Betroffenheit von fünf Tatopfern im Schuldspruch das Vorliegen von gleichartiger Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169).
19
2. Soweit die Schuldsprüche Bestand haben, unterliegen die Strafaussprüche insgesamt der Aufhebung.
20
a) Hinsichtlich der gegen den Angeklagten wegen der Tat im Zusammenhang mit der Inbrandsetzung des Hauses F. Straße verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Das Landgericht hat das Vorliegen zweier Mordmerkmale – Heimtücke und Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels – straferschwerend berücksichtigt. Zwar begegnet die Annahme von Heimtücke keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht in Frage steht. Die Annahme einer Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel wird von den Urteilsgründen mit Blick auf die hierfür erforderliche Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen jedoch nicht getragen.
21
aa) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 – 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005; vom 1. September 1992; jeweils aaO). Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine „schlichte“ Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 – 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, § 211 Rn. 29; SK-StGB/ Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht – Besonderer Teil II, 19. Aufl., § 4 Rn. 47c; Zieschang, FS Puppe, 2011, S. 1301, 1318 ff.).
22
bb) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte den Tod der Nebenklägerin sowie der Zeugen B. S. und Ba. , während er den Tod der Zeuginnen S. S. und K. jedenfalls billigend in Kauf nahm. In diesem Sinne verhält sich auch die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten.
23
In der rechtlichen Würdigung zum Tötungsvorsatz führt die Strafkammer – hiervon abweichend – aber aus, dass der Angeklagte den Tod „jedenfalls der Bewohner der im ersten Obergeschoss liegenden Wohnungen“ gewollt habe; aus dem Umstand, dass er die in das erste Obergeschoss führende Treppe entzündet habe, um den dortigen vier Bewohnern die Fluchtmöglichkeit zu nehmen, sei direkter Tötungsvorsatz zu folgern gewesen.
24
Dieser Widerspruch wird in den Urteilsgründen nicht aufgelöst. Die Reichweite der Tötungsabsicht des Angeklagten ist somit unklar, so dass nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls bezüglich aller im ersten Obergeschoss aufhältigen Personen eine dem Mordmerkmal nicht unterfallende versuchte („schlichte“) Mehrfachtötung vorlag. Die Urteilsgründe bieten auch keinen An- halt dafür, dass der Angeklagte damit rechnete und billigte, dass sich neben den üblichen Bewohnern zur Tatzeit weitere Menschen in dem Haus aufhielten oder dass das Feuer auf Nachbargebäude überzugreifen drohte, was die Annahme des Mordmerkmals hätte rechtfertigen können. Die Gefährdung nur einer weiteren, nicht als Tatopfer anvisierten Person, der Zeugin K. , reicht zur Begründung der Gemeingefährlichkeit indes nicht aus, da sich hieraus gerade nicht eine – über die versuchte Mehrfachtötung hinausgehende – Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen ergibt.
25
b) Soweit der Angeklagte gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB wegen der Brandstiftung an dem Pkw der Nebenklägerin zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, hat der Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand, da es insoweit im angefochtenen Urteil an jeglichen tatbezogenen Strafzumessungserwägungen fehlt. Sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 306 Abs. 2 StGB als auch bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer lediglich pauschal auf die Strafzumessungs- erwägungen, die sie zu dem versuchten Mord angestellt hat, verwiesen. Die dortigen Ausführungen sind aber überwiegend auf das versuchte Tötungsdelikt zugeschnitten und ohne Bezug zu dem Brandstiftungsdelikt. Dagegen bleiben bezüglich der Brandstiftung am Pkw der Nebenklägerin relevante Strafzumessungsgesichtspunkte unerörtert, wie etwa die Schadenshöhe (vgl. BeckOKStGB /von Heintschel-Heinegg, Stand: 1. Mai 2018, § 306 Rn. 46; LK-StGB/ Wolff, aaO, § 306 Rn. 50; zum Schutzzweck der Norm zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 StR 598/17 mwN).
26
c) Zudem hat die wegen der Sachbeschädigung an der Kutsche der Nebenklägerin (§ 303 Abs. 1 StGB) verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen keinen Bestand, da auch hier jegliche tatbezogenen Strafzumessungserwägungen fehlen und nur pauschal festgehalten wird, dass die Strafe „nach Abwä- gung aller Umstände“ für tat- und schuldangemessen gehalten worden ist.
27
3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche und der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StGB führt auch zur Aufhebung der Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB.
28
4. Die Adhäsionsentscheidungen haben insgesamt keinen Bestand.
29
a) Soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen hat, mangelt es bereits an dem nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16, StraFo 2017, 285; vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 542/08, NStZ 2009, 586; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 404 Rn. 1).
30
aa) Dieser Adhäsionsentscheidung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
31
Die Nebenklägerin hat zunächst schriftsätzlich einen Adhäsionsantrag „unter der Bedingung der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe“ gestellt und dabei auf einen anliegenden „Antragsentwurf“ verwiesen. Am vorletzten Hauptverhandlungstag ist der Nebenklägerin – unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fe. – Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Hieran anschließend ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Sach- und Rechtslage erörtert worden, wobei der Verteidiger für den Angeklagten erklärt hat, der Anspruch der Nebenklägerin werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Weitere Erklärungen der Nebenklägerin oder ihres Vertreters zum Adhäsionsverfahren ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht.
32
bb) Damit liegt ein ordnungsgemäß gestellter Adhäsionsantrag nicht vor. Wird nämlich ein solcher unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung angebracht, so ist nach erfolgter Bewilligung gleichwohl noch eine Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich; allein das Prozesskostenhilfeverfahren führt noch nicht zur Rechtshängigkeit der Adhäsionsanträge (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16, aaO; vom 23. Juli 2015 – 3 StR 194/15; vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Antragstellung 1; jeweils mwN).
33
Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ist indes unmissverständlich unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden, was sich auch aus dem Verweis auf einen bloßen „Antragsentwurf“ ergibt. Nachdem durch das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt worden war, ist eine Antragstellung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht mehr erfolgt. Ein sol- cher Antrag wäre gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO zu protokollierengewesen (BeckOK-StPO/Ferber, Stand: 1. Juni 2018, § 404 Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, aaO, § 404 Rn. 5). Die bloße Erörterung der Sach- und Rechtslage ersetzt die erforderliche Antragstellung nicht.
34
b) Die Anträge der Adhäsionskläger S. S. und B. S. genügen nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da beide Adhäsionskläger nur beantragt haben, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag näher einzugrenzen.
35
Ein Adhäsionsantrag hat jedoch inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9; KK-StPO/Zabeck, aaO, § 404 Rn. 5; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden; das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350; Beschlüsse vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224; vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, aaO; BeckOK-StPO/Ferber, aaO, § 404 Rn. 1). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit, wenn – wie hier – der Adhäsionskläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, und vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15 , jeweils aaO).
36
c) Der Senat verweist die Sache auch bezüglich des Adhäsionsverfahrens zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben; in diesen Fällen soll vielmehr von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 27. März 1987 – 2 StR 106/87, NStZ 1988, 237, 238; vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03, juris Rn. 5; vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337). Jedoch hebt der Senat das Urteil auch im Übrigen teilweise auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Damit hat das neue Tatgericht Gelegenheit – nach entsprechender Antragstellung –, auch über den zivilrechtlichen Teil der Sache neu zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, aaO; vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25).

III.


37
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
38
1. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung und der Bestimmung des Schuldumfangs bezüglich des versuchten Tötungsdelikts auch das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe in den Blick zu nehmen (vgl. zu einer aus Eifersucht erfolgten Tötung BGH, Urteile vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13; vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692; Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 4 StR 499/00, StV 2001, 571; vgl. zur Tötung des „Nebenbuhlers“ BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14, juris Rn. 13). Diesbezüglich sind ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, zulässig.
39
2. Bezüglich der Inbrandsetzung des Bauwagens wird für den Fall des Nichtvorliegens einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB darauf hingewiesen , dass es für die Annahme einer Sachbeschädigung sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses fehlt (§ 303c StGB).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Quentin Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 585/15
vom
25. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR585.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2015 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:
a) Der Anspruch des Adhäsionsklägers S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 10. September 2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionskläger S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz aller künftigen materiellen Schäden aus dem genannten Ereignis hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge des Adhäsionsklägers S. abgesehen.
b) Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin N. wird aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die dem Neben- und Adhäsionskläger S. im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund des Antrags der Adhäsionsklägerin N. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die insoweit entstandenen eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Kör1 perverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Nebenklägern alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 10. September 2014 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Schließlich hat es festgestellt, dass „diese Schmerzensgeldansprüche“ auf ei- ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Der Ausspruch über die Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers
2
S. ist teilweise abzuändern.
a) Die Strafkammer wollte nach den Urteilsgründen „jeweils ein Grund-
3
urteil erlassen“, das sie aber wie ein Feststellungsurteil tenoriert hat. Der Senat berichtigt insoweit die Urteilsformel, soweit es um den Anspruch des Adhäsionsklägers S. auf Ersatz aller immateriellen Schäden geht.
4
Insofern hatte er eine auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000 Euro nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage erhoben, über die das Landgericht durch Teilurteil dem Grunde nach zu seinen Gunsten entschieden hat. Ein Vorbehalt für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 1 SGB X) oder andere Dritte (§ 86 Abs. 1 VVG) ist in dem Grundurteil nicht auszusprechen, zumal ein Forderungsübergang beim Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht in Frage kommt.
b) Hinsichtlich der bisher entstandenen und künftigen materiellen Schä5 den hat der Adhäsionskläger S. einen Feststellungsantrag gestellt, der nur zum Teil zulässig und begründet ist. aa) Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der
6
Adhäsionskläger S. weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). bb) Hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden, die angesichts der
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erheblichen Verletzungen des Adhäsionsklägers S. in Betracht kommen, aber von ihm noch nicht beziffert werden können, ist ein Feststellungsausspruch zulässig und in der Sache gerechtfertigt. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, BGHR ZPO § 256 Feststellungsinteresse 43). Das ist hier nicht der Fall.
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Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insoweit bedarf der Ausspruch nur der Einschränkung für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte. 2. Soweit sich die Revisionen gegen den Adhäsionsausspruch zuguns9 ten der Adhäsionsklägerin N. richten, sind sie begründet. Deren Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daher ist von einer Adhäsionsentscheidung zu ihren Gunsten abzusehen.
a) Die Adhäsionsklägerin N. hat zunächst beantragt, die Ange10 klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „Teilschmerzensgeld“ zu zahlen. Das reicht nicht aus. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegen11 standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). Das gilt erst recht im Fall einer offenen Teilklage.
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b) Soweit die Adhäsionsklägerin N. weiter beantragt hat „festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 14. Juli 2014 zu ersetzen“, ist dieser Antrag - von der fehlerhaften Datierung der unerlaubten Handlung abgesehen - unklar. Was unter al- len „absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden“ zu verstehen sein soll, für die Schadensersatz begehrt wird, hat die Adhäsionsklägerin nicht erklärt. Daraus ist bereits nicht zu entnehmen, ob es um den Ersatz künftiger materieller oder immaterieller Schäden gehen soll und wie sich diese Klage zur Teilklage auf ein Schmerzensgeld verhält.

II.

Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von
13
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit der gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter der Nebenkläger gerichteten Handlungen beschwert ihn nicht. Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittel des Angeklagten M. be14 ruht auf § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO.

III.

1. Die Revision des Angeklagten D. ist im Sinne von § 349 Abs. 2
15
StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann dagegen keinen Bestand haben.
16
a) Das Landgericht hat angenommen, dass „in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht anzuwenden“ sei. Man- gels Erläuterung ist dies nicht nachprüfbar.
b) Die Notwendigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe ist im Urteil
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nur damit erklärt worden, dies gebiete „bereits die Schwere der Schuld“. Auch dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Der Schuldgehalt der Tat bei der Begehung durch heranwachsende Täter, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt. Vielmehr ist auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Die Urteilsgründe setzen sich damit nicht auseinander.
c) Schließlich begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe
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durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vor19 rangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Es hat alleine auf das Tatunrecht abgestellt und nur Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht genannt. Die verhängte Einheitsjugendstrafe hat es deshalb als „tat- und schuldangemessen“ bezeich- net. Unter erzieherischen Gesichtspunkten hätte es zum Beispiel - gegebenenfalls - auf eine positive Entwicklung eingehen müssen, die der Angeklagte seit der Tat genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 376/12, StV 2013, 758). An derartigen Erwägungen zum Erziehungsbedarf fehlt es in den Urteilsgründen. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch zum
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Nachteil des Angeklagten auf den Rechtsfehlern beruht. Deshalb verweist er die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 516/17
vom
14. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2018:140318B4STR516.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 2017
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last;
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist und hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt. Von der Freiheitsstrafe gelten fünf Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme von drei ideal konkurrierenden Vergewaltigungstaten hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
3
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, mit der Nebenklägerin mehrfach und auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als sie seine Wohnung verlassen wollte, zog er sie von der Wohnungstür weg, schubste sie ins Schlafzimmer und schlug ihr ins Gesicht. Auch zog er ihr die geschlossene Jacke so über den Kopf, dass sie wenig Luft bekam, die Arme nicht bewegen konnte und Todesangst verspürte. Anschließend übte er mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Sodann half er ihr, die Jacke auszuziehen und forderte sie auf, im Bett liegen zu bleiben. Aus Angst befolgte die Nebenklägerin diese Anweisung. Nach 15 Minuten forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, den Oralverkehr an ihm auszuüben und drückte ihren Kopf in Richtung auf sein erigiertes Glied. Es kam nun erneut zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gegen deren Willen. Nach einer weiteren Pause von 15 bis 30 Minuten verlangte der Angeklagte wiederum, dass ihn die Nebenklägerin oral oder mit der Hand befriedige, was die Nebenklägerin tat. Anschließend übte der Angeklagte nochmals den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus.
4
a) Soweit die Strafkammer nicht feststellen konnte, dass es danach zu einem vierten, als selbstständige Tat angeklagten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin kam, hatte aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Gründen Teilfreispruch zu erfolgen. Dies holt der Senat nach.
5
b) Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hintereinander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 – 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 – 1 StR 574/06, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2001 – 4 StR262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 18. Juni 2015 – 4 StR 46/15, NStZ-RR 2015, 277; vom 28. Januar 2003 – 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 – 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23. November 1993 – 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). So liegt der Fall hier. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die vom Angeklagten durch den Schlag und die Beseitigung der Gegenwehrmöglichkeiten der Nebenklägerin mittels Hochziehens ihrer Jacke zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation noch fortbestand, als er sie zur Ausübung des Oralverkehrs bzw. der Manipulation an seinem Glied und anschließend jeweils zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen auf- grund eines Tatentschlusses durch den Einsatz desselben Nötigungsmittels erzwungen, sodass sich das Geschehen als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF darstellt.
6
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Unrechtsgehalt der Tat ändert sich durch die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung nicht. Die mehrfache Ausübung des Oral- und Geschlechtsverkehrs durfte die Strafkammer auch bei einer einheitlichen Tat strafschärfend berücksichtigen.
7
2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung , ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind.
8
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 56 Jahre alte Angeklagte trinkt seit dem Schulabschluss im Übermaß Alkohol. Zwei Ausbildungen und eine Umschulung brach er deshalb ab. In seiner Ehe kam es wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums zu Spannungen, die letztlich zur Trennung und zur Scheidung führten. Bei einer einschlägigen Vortat in der Nacht vom 5. auf den 6. März 1995 hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰. Das Landgericht Dortmund ordnete seinerzeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung war am 13. September 2000 erledigt. Am 24. Januar 2011 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Vor der jetzt ausgeurteilten Tat in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2012 trank der Angeklagte neun Flaschen Bier à 0,5 Liter. Um Mitternacht hatte er eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,56 ‰.
9
Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 253/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. November 2003 – 1 StR 406/03, NStZ-RR 2004, 39, 40) und die abgeurteilte Tat hierauf zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 – 1 StR 293/90, NJW 1990, 3282, 3283). Die mitgeteilte Vorstrafe und die Alkoholisierung bei der jetzigen Tat deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 – 1 StR 572/93, NStZ 1994, 280). Umstände, die eine Erörterung des § 64 StGB entbehrlich machten, sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.
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Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
11
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
12
3. Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die Adhäsionsentscheidung aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
13
a) Die Adhäsionsklägerin hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.
14
§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags, wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809).
15
b) Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwiesen.
16
Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben; in diesen Fällen soll vielmehr von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 27. März 1987 – 2 StR 106/87, NStZ 1988, 237, 238; vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03, juris Rn. 5; vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337). Jedoch hat der Senat die angefochtene Entscheidung auch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Damit hat der Tatrichter Gelegenheit – nach entsprechender Ergänzung des Antrags – auch über den zivilrechtlichen Teil der Sache neu zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 0 / 1 4
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenklä- ger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunktenüber dem Basis- zinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger jeden materiellen sowie jeden weiteren immateriellen auf der abgeurteilten Tat beruhenden Schaden zu ersetzen. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die nicht ausgeführte Formal- sowie die Sachrüge erhebt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.
2
Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht , die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN).
3
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.