Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2001 - 5 StR 12/01

bei uns veröffentlicht am25.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 12/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung unter Einbeziehung einer früher wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von §§ 57a, 57b StGB hat das Landgericht lediglich in den Urteilsgründen bejaht, im Urteilstenor jedoch nicht ausgesprochen.

I.


Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in einem fahrenden Eisenbahnzug in den Toilettenraum ein, in dem sich die ihm unbekannte Frau D aufhielt. Er fesselte die Hände der Frau und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in die Scheide. Anschließend steckte er der Frau seinen Slip „tief in den Mund- und Rachenraum, bis ihr
Körper schlaff war. Aus Angst, wegen der Vergewaltigung angezeigt zu werden , warf er die leblos wirkende D aus einem Fenster des fahrenden Zuges, um sie zu töten. D verstarb durch Ersticken.“
2. Diese Feststellungen belegen eine vorsätzliche Tötung nicht. Das Opfer starb durch Ersticken, und zwar, wie in der Beweiswürdigung zusätzlich ausgeführt wird, „maximal wenige Minuten nach der Knebelung“. Mit welcher Vorstellung oder Zielrichtung der Angeklagte die tödliche Knebelung vorgenommen hat, ist weder festgestellt noch sonst im Urteil erörtert. Auch die objektive Feststellung, daß der Angeklagte die Frau knebelte, „bis ihr Körper schlaff war“, kann die Feststellung eines Tötungsvorsatzes beim tödlichen Knebeln nicht ersetzen. Ein solcher Vorsatz versteht sich auch nicht etwa von selbst, zumal da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte die Frau knebelte, um sie an Hilferufen beim nächsten Halt des Zuges und dem dabei zu erwartenden Personenverkehr vor der Toilette zu hindern.
Einen Tötungsvorsatz – und ein Tötungsmotiv – des Angeklagten hat das Landgericht vielmehr erst für den Zeitpunkt festgestellt, als der Angeklagte das „leblos wirkende“ Opfer aus dem Zug warf. Danach ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sein Opfer durch Ersticken leichtfertig tötete und anschließend an dem möglicherweise schon gestorbenen Opfer einen versuchten Mord zur Verdeckung seiner vorangegangenen Straftaten beging (vgl. aber UA S. 18). Die Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf (vgl. RGSt 67, 258; BGH NJW 1960, 1261; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7 m.w.N.) kann hier keine Anwendung finden, weil die erste und tödliche Handlung nicht von einem festgestellten Tötungsvorsatz des Angeklagten gedeckt war.
3. Der Senat hat erwogen, ob aus Gründen vernünftiger Verfahrensökonomie – insbesondere mit Rücksicht auf die Nebenkläger, deren Interes-
sen durch das Erfordernis erneuter Verhandlung infolge einer im Blick auf das Gewicht der Sache ganz ungewöhnlichen tatrichterlichen Nachlässigkeit besonders stark beeinträchtigt werden – eine Durchentscheidung auf den nach den bislang getroffenen unzulänglichen Feststellungen denkbar mildesten Schuldspruch der Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord in Betracht zu ziehen ist; hierfür käme als Einzelstrafe entweder erneut lebenslange Freiheitsstrafe (wegen offensichtlicher Unanwendbarkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) in Betracht oder aber (in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO) zwar die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe, die dann jedoch ebenfalls nach § 55 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zurückzuführen wäre.
So zu verfahren, ist dem Senat indes versagt, da eine Verfahrensrüge, mit der die prozeßordnungswidrige Gewinnung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen durch Verlesung von Protokollen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten beanstandet wird, auf der Grundlage gefestigter, den Senat bindender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311; 22, 170, 171; BGHR StPO § 254 Abs. 1 – Vernehmung, richterliche 2, 6, insoweit in BGHSt 42, 15 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1995, 47) Erfolg haben müßte. Ein Fall insgesamt derart ungewöhnlich mangelhafter Sachbehandlung durch den Tatrichter ist nicht geeignet, eine Modifizierung jener Rechtsprechung (etwa im Sinne der vom Landgericht weitgehend wörtlich – jedoch ohne Zitierung – übernommenen Mindermeinung von Bohlander NStZ 1998, 396) in einem Anfrageverfahren zur Überprüfung zu stellen. Es bestünde hier letztlich auch keine tragfähige Grundlage, eine Verwirkung jener Verfahrensrüge in Betracht zu ziehen.
Mithin muß es bei der Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge sein Bewenden haben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

II.


Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
1. Der neue Tatrichter wird – gemäß der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt einer im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten erfolgten Verlesung der Protokolle der polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten, wie sie vor dem Landgericht Chemnitz stattgefunden hat – die Vernehmungsbeamten zu hören haben. Dabei werden den Beamten erforderlichenfalls die genannten Protokolle vorzuhalten sein. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß in das – im übrigen sehr knappe – amtsrichterliche Protokoll vom 5. Januar 2000 polizeiliche Protokolle nicht etwa in der Weise inkorporiert sind, daß auch letztere nach § 254 StPO verlesen werden dürften (vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 – Vernehmung, richterliche 1, 2, 6).
2. Im Falle der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB sind die Feststellungen des früheren Urteils zur Tat in der Weise mitzuteilen , daß ein in den relevanten Punkten deutliches Bild der Tat entsteht.
3. Da das Landgericht es verabsäumt hat, die in den Urteilsgründen angenommene besondere Schwere der Schuld im Urteilstenor auszusprechen , und die Staatsanwaltschaft eine Revision nicht eingelegt hat, muß es
im Fall der erneuten Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bei der Nichtfeststellung besonderer Schwere der Schuld verbleiben (BGHSt 39, 121; BGH NStZ 2000, 194).
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3

Strafprozeßordnung - StPO | § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen


(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. (2) Das

Strafgesetzbuch - StGB | § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe


Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.