Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2007 - 1 StR 387/07

published on 29/08/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2007 - 1 StR 387/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 387/07
vom
29. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:
Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen
Verstoß gegen §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 254 StPO. Der Tatrichter ist in
den Urteilsgründen mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung
des Angeklagten vom 14. November 2006 eingegangen
, sondern hat seine Überzeugungsbildung ausweislich
der Urteilsgründe auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene
Beweismittel gestützt. Der Senat schließt daher aus, dass der Inhalt
der Vernehmungsniederschrift Einfluss auf die Überzeugungsbildung
des Landgerichts hatte.
Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der
Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten
Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen
Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung
dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig wäre (zustimmend
Bohlander, NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom
25. April 2001 - 5 StR 12/01) oder ob die Grundsätze zur Verwirkung
von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozessverhalten
in Betracht zu ziehen sind.
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(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsru
published on 25/04/2001 00:00

5 StR 12/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 387/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsru
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5 StR 357/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender
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Annotations

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.