Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 4 StR 576/14

bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 S t R 5 7 6 / 1 4
vom
13. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 beschlossen
:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird
als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.
2
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben.
3
Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 377/13
vom
9. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 22. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen.
Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse sowie das Urteil des Senats kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen weder aufheben noch abändern könnte. Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.
Weitere gleichgerichtete Eingaben des Verurteilten wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Basdorf Sander Schneider Dölp König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 557/12
vom
8. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
hier: Anhörungsrüge; sofortige Beschwerde
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 29. Juni 2013 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 22. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Seine gegen diesen Beschluss und das Urteil des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1201/13).
2
Gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2013 hatte sich auch eine am 4. März 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangene umfangreiche, später noch mehrfach ergänzte Gegenvorstellung des Verurteilten gerichtet, mit der er die Aufhebung dieses Beschlusses und Vollstreckungsaufschub beantragte. Gestützt war dies im Wesentlichen auf die näher ausgeführte Behauptung, das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Senats seien falsch; auch sei Verfahrensrecht in vielfältiger Weise zu seinem Nachteil verletzt worden.
3
Der Senat hat sämtliche Anträge durch Beschluss vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen. Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen auch erfolglos bliebe, soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu werten sei. Abgesehen davon, dass insoweit die entsprechenden formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich der Frist) nicht erfüllt seien, habe der Senat seiner Entscheidung (vom 22. Januar 2013) nichts zu Grunde gelegt, wozu der Angeklagte nicht gehört worden wäre und habe auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4
Nunmehr legt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 „mit einem erneuten Antrag nach § 356aStPO auf Grund mehrerer neuerlichen Gehörsverletzungen sofortige Beschwerde“ ein.
5
Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt er auch dar, dass und warum dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2013, den er nicht als „Rechtsbescheid“ ansehe, neuerliche Gehörsverletzungen zu Grunde lägen.
6
Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
7
Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Behauptung von Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 auch sachlich unzutreffend ist.
8
Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN). Wahl Graf Jäger Cirener Radtke