Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2013 - 1 StR 557/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 22. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Seine gegen diesen Beschluss und das Urteil des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1201/13).
- 2
- Gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2013 hatte sich auch eine am 4. März 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangene umfangreiche, später noch mehrfach ergänzte Gegenvorstellung des Verurteilten gerichtet, mit der er die Aufhebung dieses Beschlusses und Vollstreckungsaufschub beantragte. Gestützt war dies im Wesentlichen auf die näher ausgeführte Behauptung, das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Senats seien falsch; auch sei Verfahrensrecht in vielfältiger Weise zu seinem Nachteil verletzt worden.
- 3
- Der Senat hat sämtliche Anträge durch Beschluss vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen. Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen auch erfolglos bliebe, soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu werten sei. Abgesehen davon, dass insoweit die entsprechenden formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich der Frist) nicht erfüllt seien, habe der Senat seiner Entscheidung (vom 22. Januar 2013) nichts zu Grunde gelegt, wozu der Angeklagte nicht gehört worden wäre und habe auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 4
- Nunmehr legt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 „mit einem erneuten Antrag nach § 356aStPO auf Grund mehrerer neuerlichen Gehörsverletzungen sofortige Beschwerde“ ein.
- 5
- Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt er auch dar, dass und warum dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2013, den er nicht als „Rechtsbescheid“ ansehe, neuerliche Gehörsverletzungen zu Grunde lägen.
- 6
- Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 1 StR 534/11 und vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11), ebenso wie (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
- 7
- Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Behauptung von Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 auch sachlich unzutreffend ist.
- 8
- Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN). Wahl Graf Jäger Cirener Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.