Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2014 - 5 StR 377/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen.
Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse sowie das Urteil des Senats kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen weder aufheben noch abändern könnte. Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.
Weitere gleichgerichtete Eingaben des Verurteilten wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Basdorf Sander Schneider Dölp König
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.