Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 53/18
vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes
zu 2.: schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR53.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24. März 2015 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung ) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten D. hat es wegen schweren Raubes und wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [richtig: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung , UA 46] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind dieses Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten D. insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Revision des Angeklagten E.
3
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. ergeben, soweitder Schuldspruch und der Einzelstrafausspruch wegen der in der angefochtenen Entscheidung abgeurteilten Tat vom 12. Januar 2015 betroffen sind. Hingegen begegnet die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4
Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte vor der jetzigen Verurteilung mehrfach, unter anderem am 17. November 2014, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand – bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils – fehlen völlig; auch wird die dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tatzeit nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass bereits dieser Vorverurteilung Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom 24. März 2015 zukommt; die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 10. September 2014 (UA 49). Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29, und vom 26. Februar 2015 – 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269 mit Anm. Drees; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203, vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10, vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11, vom 8. Juni 2011 – 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307, und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 503/14).
5
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil das Landgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in die nunmehr verhängte, nicht mehr bewährungsfähige Strafe einbezogen hat.
6
Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
7
2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und vom 22. August 2013 – 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475).

II.


8
Revision des Angeklagten D.
9
Das Rechtsmittel des Angeklagten D. ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

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(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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Gründe I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten Revision zwingt den Senat zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 II StPO).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 215/06
vom
28. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 15. Februar 2006 im Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 - Az. 3 Js 16189/03 - gebildeten Gesamtstrafe unter Einbeziehung der dort für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe von neun Monaten sowie der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 23. Oktober 2003 - Az. 1000 Js 70427/03 - verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird. Die durch das Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 wegen räuberischen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bleibt unberührt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Veräußerung von Betäubungsmitteln in vier Fällen ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführten Gründen rechtsfehlerfrei; die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Strafausspruch leidet, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt, an Mängeln allein bei der Gesamtstrafenbildung. Hierzu ist in der Zuschrift an den Senat ausgeführt:
2
"Das Landgericht hat bei seiner Gesamtstrafenbildung sämtliche Straferkenntnisse , die nach den abgeurteilten Taten aus dem September 2003 bis zu seiner eigenen Entscheidung angefallen sind, berücksichtigt (UA S. 31). Dies ist rechtsfehlerhaft und verkennt das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB. Auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung , die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist. Für danach begangene Straftaten ist deshalb auf eine selbstständige Einzel- oder Gesamtstrafe zu erkennen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 55, Rdnr. 9 f.). Erste nicht erledigte Verurteilung ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 23. Oktober 2003. Sie führt zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe für die darin ursprünglich abgeurteilte Tat vom 4. Februar 2003, für die verfahrensgegenständlichen vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmittel sowie für die in dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 14. Mai 2004 (gemeint: 6. Mai 2004) einbezogene Tat der gefährlichen Körperverletzung vom 27. April 2003 (gemeint: 17. April 2003).
3
Die weiter im Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Mai 2004 (gemeint : 6. Mai 2004) enthaltene Strafe für die nach dem Strafbefehl begangene Tat vom 5. November 2003 ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig und muss - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - als Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand haben, da auch eine Gesamtstrafenbildung mit der am 16. Juli 2004 begangenen und vom Amtsgericht Limburg am 26. Januar 2005 abgeurteilten Tat - ungeachtet des Umstandes, dass sie bereits vollstreckt ist - nicht in Betracht kommt.
4
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte , der allein die Verurteilung angegriffen hat, insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf als in der landgerichtlichen Entscheidung, die unter Zusammenfassung sämtlicher Strafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gelangt ist. Zieht man hiervon die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die als Einzelstrafe bestehen bleiben muss, ab, ergibt sich als mögliche Obergrenze der - neuen - Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist in Anbetracht des Umstandes, dass drei weitere Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen einzubeziehen sind, auszuschließen, dass eine unter der bezeichneten Obergrenze liegende Gesamtstrafe verhängt werden kann. Aus diesem Grund ist es dem Revisionsgericht ausnahmsweise möglich, selbst auf diese Gesamtstrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend)."
5
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Otten RiBGH Rothfuß ist infolge urlaubs- Fischer bedingter Ortsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Otten Roggenbuck Appl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR548/14
vom
26. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2014, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des besonders schweren Raubes und des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch im Fall B.I. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. II. 1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu derGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Den Angeklagten C. hat es „wegen schweren Raubes“ unter Auflösung einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter „Einbeziehung der Geldstrafe von neunzig Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.08.2013 – 730 Ds 260 Js 66/13 – 101/13 –“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen (tateinheitlich begangener ) Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. im Fall B.I. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei dem Überfall auf den Kiosk der Geschädigten G. S. am 20. Juli 2013 auch den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wird von den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht getragen.
4
a) Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt ist (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 6). Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118; Meyer, ZStW 115 (2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Ge- sundheitsbeschädigung 2). Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. zu Vorstehendem auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383).
5
b) Daran gemessen genügt es – entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 38, 39) – für die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Körperverletzung nicht, dass er der Zeugin A. den von ihm mitgeführten Elektroschocker an die Schläfe hielt und die Zeugin, die glaubte, ihr werde eine Pistole an den Kopf gehalten, „große Angst“ verspürte und regungslos liegen blieb. Für einen pathologischen, somatisch-objektivierbaren Zustand der Geschädigten ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte.
6
2. Der Senat schließt bei der gegebenen Beweislage aus, dass sich aufgrund einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. tragen könnten. Er ändert deshalb den Schuldspruch im Fall B.I. der Urteilsgründe dahin ab, dass die Verurteilung des Angeklagten M. nach § 223 Abs. 1 StGB entfällt.
7
3. Darüber hinaus hat der Senat klargestellt, dass der Angeklagte M. im Fall B.I. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes und im Fall B.II. des versuchten besonders schweren Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) schuldig ist. Im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf „besonders schweren Raub“ zu erkennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09).
8
4. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall B.I. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe; das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

II.


9
Die Revision des Angeklagten C. führt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
10
1. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte vor der Verurteilung vom 12. August 2013 mehrfach, unter anderem am 16. Mai 2012 und am 31. Oktober 2012, jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand – bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils – fehlen völlig; auch werden die diesen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht ausschließen , dass bereits der Verurteilung vom 16. Mai 2012 Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom 12. August 2013 zukommt; die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 5. Mai 2012. Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203, vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10, vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11, vom 8. Juni 2011 – 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307, und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 503/14).
12
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal das Landgericht nicht geprüft hat, ob die am 12. August 2013 verhängte Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesondert bestehen bleiben kann.
13
2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die (erneute) Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und vom 22. August 2013 – 3 StR141/13, StraFo 2013, 474, 475). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob – wie festgestellt (UA 15) – in der einbezogenen Vorverurteilung vom 12. August 2013 „wegen versuchter Körperverletzung und Körperverletzung“ tatsächlich nur eine Geld- strafe von 90 Tagessätzen oder – der tatmehrheitlichen Verurteilung entsprechend – eine Gesamtgeldstrafe in dieser Höhe festgesetzt worden ist.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 496/09
vom
2. März 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u. a.
zu 2.: schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. März
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2009
a) im Schuldspruch gegen den Angeklagten B. dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen und der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen sowie auch über die Kosten der Rechtsmittel nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2007 verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Fällen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte A. hat es wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2007 festgesetzten Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ferner wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.
2
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie Verletzungen des formellen und des materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben lediglich zu den Gesamtstrafenaussprüchen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der den Angeklagten B. betreffende Schuldspruch war jedoch dahin abzuändern, dass er im Fall II. 1. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist. Das Landgericht hat in diesem Fall rechtlich zutreffend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten und seinen - gesondert verfolgten - Mittäter verwirklicht gesehen (Verwendung eines Küchenmessers als Drohmittel). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rdn. 5 - , insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).
4
2. Auch die festgesetzten Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussprüche über die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen mussten hingegen aufgehoben werden.
5
a) Das Landgericht hat mit den für den Fall II. 1. (Tatzeit: 14./15. Dezember 2007) festgesetzten Einzelstrafen (acht Jahre gegen B. , fünf Jahre gegen A. ) und den gegen beide Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. oder 18. Dezember 2007 (vgl. Urteilsformel und UA S. 36 einerseits sowie UA S. 6 und 9 andererseits) jeweils ausgesprochenen Einzelstrafen (zweimal 90 Tagessätze zu je 10 oder 20 €; vgl. UA S. 6) nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten bzw. von fünf Jahren und drei Monaten gebildet. Die Einbeziehung der durch die Strafbefehle des Amtsgerichts Mettmann vom 13. März 2008 gegen beide Angeklagte verhängten Strafen (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) in diese Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht abgelehnt, weil durch die - wiederum beide Angeklagte betreffende - Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 7. November 2006 eine Zäsur eingetreten sei.
6
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 7. November 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung festzustellen. Gleiches gilt für den Stand der Vollstreckung hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. (oder 18.) Dezember 2007 und aller übrigen Verurteilungen gegen die Angeklagten. Da eine erledigte Strafe keine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 10), kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte rechtlich zutreffend gebildet hat. Mit Blick auf die weiteren Vorverur- teilungen der Angeklagten ist hier nicht auszuschließen, dass auch eine andere, den Beschwerdeführern günstigere Entscheidung über die Bildung von Gesamtstrafen in Betracht gekommen wäre, so dass hierüber neu entschieden werden muss.
7
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch.
8
Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die neuen Gesamtstrafenbildungen nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72; Fischer aaO Rdn. 37). Im Übrigen wird für den Fall, dass wiederum mehrere gesonderte Strafen gebildet werden, unter Umständen das gesamte Strafübel zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 2000, 137).
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 658/10
vom
8. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. August 2010 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 13. November 2009 und eines Strafbefehls dieses Gerichts vom 9. Dezember 2009 und Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht bezüglich der nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder die Tatzeiten noch die wesentlichen Zumessungserwägungen mitteilt (vgl. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat kann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht überprüfen, ob das Urteil und der Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen untereinander gesamtstrafenfähig sind. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
3
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
4
Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird. Eine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast ist daher nicht gerechtfertigt (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 110/11
vom
3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da die hierzu getroffenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind und eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zulassen.
3
Die Gesamtstrafen unterliegen bereits deshalb der Aufhebung, weil es das Landgericht unterlassen hat, die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 mitzuteilen. Dem Senat ist es deshalb anhand der Urteilsgründe nicht möglich nachzuprüfen, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zugemessen sind.
4
Der Senat vermag darüber hinaus mangels Darlegungen zum Vollstreckungsstand nicht nachzuvollziehen, ob die in dem genannten Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckt war und damit bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden konnte. Eine Erledigung der in dem Strafbefehl festgesetzten Strafe noch vor Erlass des angefochtenen Urteils durch Zahlung oder durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der seit dem 28. August 2010 vollzogenen Untersuchungshaft ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
5
Die Urteilsgründe enthalten schließlich keine Angaben zu den Begehungszeiten der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob der Angeklagte diese vor einer früheren Vorverurteilung durch das Amtsgericht Cloppenburg vom 11. August 2009 begangen hat. Wäre dies der Fall und die frühere Vorstrafe noch nicht erledigt, hätte das Urteil vom 11. August 2009 hinsichtlich der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010 Zäsurwirkung entfaltet. Der Strafbefehl wäre dann gesamtstrafenrechtlich für die verfahrensgegenständlichen Taten ohne Bedeutung gewesen (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 10 ff.).
6
Da der Angeklagte durch eine rechtsfehlerhafte Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen beschwert wäre, unterliegt der Gesamtstrafenausspruch insgesamt der Aufhebung. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden muss (Fischer, aaO, § 55 Rn. 37 mwN).
7
2. Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
8
a) Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer anfangs drogeninduzierten, mittlerweile selbstständig verfestigten, schubweise verlaufenden paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die u.a. mit akustischen und optischen Halluzinationen, Angstzuständen und Wahnideen einhergeht. Schwere Krankheitssymptome zeigte der Angeklagte regelmäßig dann, wenn er seine Medikamente nicht einnahm. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich ab Mai 2010 fortdauernd und damit auch bei Begehung der Wohnungseinbruchsdiebs tähle am 12. Juni, 18. und 22. August 2010 in einem akut psychotischen Zustand befunden, weshalb er bei Begehung der Taten sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer mit Blick auf die geordneten Handlungsabläufe bei den Taten und bei der anschließenden Verwertung der Diebesbeute ausgeschlossen.
9
b) Die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Feststellung einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB belegen die Urteilsgründe nicht (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 63 Rn. 5). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte infolge eines akuten Schubs seiner Erkrankung bei Begehung der Taten sicher erheblich vermindert schuldfähig war.
10
Seine Überzeugung, dass sich der Angeklagte von Mai 2010 bis zu seiner Festnahme dauerhaft in einem psychotischen Zustand befand, hat das Landgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte anlässlich eines Arztbesuchs am 15. Mai 2010 und ebenso nach seiner Festnahme Ende August 2010 zum Teil erhebliche Krankheitssymptome aufgewiesen, insbesondere unter akustischen Halluzinationen, Wahnideen, zeitlicher Desorientierung und Unruhe gelitten habe. Der Schweregrad dieser Auffälligkeiten vor und nach den Taten spreche dafür, dass der Angeklagte auch im Zeitraum ab dem 15. Mai 2010 dauerhaft an einer entsprechenden Symptomatik gelitten und versucht habe, diese mit Drogen, die er sich mit der Tatbeute beschafft habe, zu lindern.
11
Die Annahme eines über mehrere Monate andauernden akut psychotischen Zustands ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, da sich das Urteil nicht zu dem konkreten Störungsbild des Angeklagten während des Tatzeitraums verhält. Entsprechende Ausführungen waren hier geboten, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei Begehung der Taten und der jeweiligen Beuteverwertung nicht nur geordnete Handlungsabläufe zeigte, sondern anlässlich zweier weiterer, tatzeitnäherer Arztbesuche am 3. Juni und am 8. Juli 2010 weder selbst über Krankheitssymptome klagte noch solche seinem behandelnden Arzt auffielen. Diese Umstände lassen sich mit den schweren Krankheitssymptomen, die der Angeklagte nach den Feststellungen während eines akuten Schubs seiner Erkrankung aufweist, nicht in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund beruht die Auffassung der Strafkammer, die schweren Auffälligkeiten des Angeklagten nach seiner Inhaftierung sprächen dafür, dass er bereits längere Zeit zuvor seine Medikamente nicht regelmäßig eingenommen und deshalb über einen längeren Zeitraum akut psychotisch gewesen sei, auf einer Vermutung, die die positive Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht zu begründen vermag.
12
Mit der Frage, ob die - rechtsfehlerfrei - festgestellte chronifizierte und langjährige Erkrankung des Angeklagten zu erheblichen Veränderungen seiner Persönlichkeitsstruktur geführt hat und diese Persönlichkeitsveränderungen die Begehung seiner Taten beeinflusst haben, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe ergeben daher auch nicht, ob der Angeklagte aufgrund einer krankheitsbedingten Veränderung seiner Persönlichkeit bei Begehung der Taten nicht in der Lage war, sich hinreichend zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 3 StR 260/10).
13
c) Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen eine mögliche Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen hat und hiervon abweichende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Bejahung des § 21 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 249/11
vom
8. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 und vom 6. September 2010 und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Taten und vor Erlass der einbezogenen Entscheidungen zwei weitere Male durch das Amtsgericht Detmold verurteilt, nämlich am 13. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 21. September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - fehlen völlig; auch werden die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits dem Urteil vom 13. Juli 2004 Zäsurwirkung zukommt. Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet , so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11).
4
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass lediglich die am 13. Juli 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehen ist.
5
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.
6
2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von zur Bewährung ausgesetzter Strafen gegebenenfalls auch über die Anrechnung im Rahmen der Bewährung erbrachter Leistungen zu entscheiden ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR503/14
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 2014 wird die Urteilsformel dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und zum versuchten Betrug schuldig ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Betrug“ unter Auflösung einer vom Amtsgericht Essen am 27. September 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter weiterer Einbeziehung einer vom Amtsgericht Velbert am 13. November 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass auf Bewährungsauflagen erbrachte Arbeitsleistungen angerechnet werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
2
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten zu Recht als eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB angesehen, da er nach den Feststellungen durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des gesondert Verfolgten K. förderte. Allerdings lässt der Tenor des angefochtenen Urteils die angenommene Tateinheit nicht erkennen. Der Senat nimmt daher die aus der Beschlussformel ersichtliche Klarstellung des Schuldspruchs vor. Hierbei sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zulässig , diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor unübersichtlich würde (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, Rn. 41; Urteil vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, wistra 2010, 484, 492).
4
Keinen Bestand hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. September 2012 un- ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Die Höhe der Einzelstrafen ist jedoch im Urteil anzugeben, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien Bemessung der Gesamtstrafe zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 StR 64/13, Rn. 14). Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 11. Oktober 2010 bereits erledigt ist. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob diese Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltete.
5
Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, vielmehr kann die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zugewiesen werden. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.