Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 4 StR 466/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten D. W. wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten O. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
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- Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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- 1. Die Verurteilung des Angeklagten D. W. wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellung des Landgerichts, das Einhandklappmesser, welches der Angeklagte während der Einfuhrfahrt griffbereit verstaut in einer Tasche seiner im Fahrzeug liegenden Jacke mit sich führte , sei jedenfalls auch zur Verteidigung in Konfliktfällen vorgesehen gewesen, in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung nicht belegt wird.
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- a) Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt unter anderem voraus , dass der Täter den bei der Tat mit sich geführten Gegenstand, wenn es sich bei diesem nicht um eine Schusswaffe handelt, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es einer darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters, die vom Tatrichter grundsätzlich näher festgestellt und begründet werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Beschluss vom 9. Oktober 1997 – 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.).
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- b) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das mitgeführte Einhandklappmesser vom Angeklagten jedenfalls auch zur Verteidigung in Konfliktfällen vorgesehen war, diese Feststellung aber nicht – wie geboten – näher begründet. Die Urteilsgründe lassen vielmehr beweiswürdigende Ausführungen zur Zweckbestimmung durch den Angeklagten in Gänze vermissen. Bei dem Einhandklappmesser handelt es sich auch nicht um eine Hieb- oder Stoßwaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG oder um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, bei der eine Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass es näherer Darlegungen hierzu im tatrichterlichen Urteil nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 78/17, StV 2018, 516, 517; Urteil vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17 aaO; Beschlüsse vom 5. April 2016 – 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom 8. Januar 2014 – 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466).
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- 2. Die Verurteilung des Angeklagten O. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 27 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat ebenfalls keinen Bestand. Denn die Ausführungen des Landgerichts zu der dem Angeklagten als psychische Beihilfe angelasteten Unterstützung der Einfuhrfahrt erweisen sich als widersprüchlich.
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- Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer die Unterstützungsleistung des Angeklagten auf die Fahrt selbst bezogen und ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tätern der Einfuhr durch seine bloße Anwesenheit das Gefühl der Sicherheit vermittelte und insoweit psychische Beihilfe geleistet hat. Demgegenüber hat sie zum Inhalt der von den Tatbeteiligten vor Fahrtantritt in Polen getroffenen Absprache festgestellt, dass der Angeklagte ob seines robusten körperlichen Erscheinungsbildes die vom Mitangeklagten D. W. durchzuführende Betäubungsmittelübergabe moralisch unterstützen sollte, wobei es angesichts des Umstands, dass der Angeklagte O. bei der Übernahme der Betäubungsmittel in den Niederlanden absprachegemäß nicht mitwirkte, nach den Feststellungen offenbleibt, welche Betäubungsmittelübergabe von den Beteiligten gemeint war. Dieser Widerspruch wird durch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht aufgelöst. Soweit das Landgericht im Rahmen der Ausführungen zur Beweis- würdigung mitteilt, dass sich aus in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen des Angeklagten O. die Kenntnis von der strafrechtlichen Relevanz der Kurierfahrt und der Eindruck einer ehrlichen und ernsthaften Beichte des Angeklagten gegenüber Angehörigen ergäben, wird dies in den Urteilsgründen weder näher ausgeführt noch in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise belegt.
Bender Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
- 1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und - 2.
tragbare Gegenstände, - a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; - b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, - 2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, - 3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder - 4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.