Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 StR 428/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0
published on 11.05.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 StR 428/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 428/15
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G. C. betreffenden Adhäsionsantrag abgesehen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehaltenen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die – im Ablehnungsantrag ledig- lich „sinngemäß“ – wiedergegebene Formulierung, „Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf an- kommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung“, von ihm mit die- sem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausgeführt , eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass „man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme.“ Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vorwurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denk- baren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gegebenenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehaltenen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die – im Ablehnungsantrag ledig- lich „sinngemäß“ – wiedergegebene Formulierung, „Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf an- kommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung“, von ihm mit die- sem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausgeführt , eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass „man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme.“ Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vorwurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denk- baren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gegebenenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 02.09.2016 00:00
Tenor
1.Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2.Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1GrĂĽnde:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2993/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften ĂĽber die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung ĂĽbergangen oder zurĂĽckgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mĂĽndlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ĂĽber die Ă–ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
