Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 02. Sept. 2016 - 7 L 1115/16

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2016:0902.7L1115.16.00
published on 02.09.2016 00:00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 02. Sept. 2016 - 7 L 1115/16
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Tenor

  • 1.

    Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 11.05.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 428/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 gemäß § 349
published on 01.10.2014 00:00

Tenor Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zur Kompensation der auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruhenden langen Verfahren
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.