Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 02. Sept. 2016 - 7 L 1115/16
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2993/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2016 wiederherzustellen,
4ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Denn angesichts des im Strafurteil verhängten lebenslangen Berufsverbots als Hebamme,
5Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 37 Ks 3/11 –, juris,
6das seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes,
7BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016, – 4 StR 428/15, juris,
8rechtskräftig ist, darf die Antragstellerin nicht als Hebamme tätig sein (§ 70 Abs. 1 i.V.m. 4 Strafgesetzbuch – StGB –).
9Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht aus den gleichen Gründen nicht.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
