Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - 4 StR 410/18

published on 19/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - 4 StR 410/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 410/18
vom
19. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR410.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Strafe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Vorwegvollzug. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe sowie Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schlug und trat der Angeklagte gemeinsam mit einer anderen Person am 20. November 2016 gegen 3.00 Uhr morgens in einer Gaststätte auf den Nebenkläger ein, der dadurch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und zwei Frakturen im Mittelgesicht davontrug. Er nahm außerdem das Smartphone des Nebenklägers an sich und steckte es in seine Jacke.
3
Der Nebenkläger selbst konnte zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben machen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht in erster Linie auf die Aussage der damaligen Freundin des Nebenklägers, der Zeugin S. , die durch weitere Indizien erhebliche Unterstützung gefunden habe. So habe der Angeklagte bei seiner Festnahme auf einer schwarzen Jacke gelegen, in der sich das Smartphone des Nebenklägers befunden habe. An den Schuhen, die der Angeklagte nach dem Aufstehen angezogen habe, seien Blutantragungen gewesen. Eine molekulargenetische Untersuchung habe ergeben, dass der Nebenkläger als Haupturheber der Blutspuren angesehen werden könne. Der Angeklagte könne als Miturheber von DNA-Spuren an den Einlegesohlen nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte diese Schuhe bei der Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger trug. Bei der Zusammenschau der Angaben der Zeugin S. , des bei dem Angeklagten gefundenen Smartphones des Nebenklägers und der von ihm getragenen Schuhe, de- nen Blut des Nebenklägers anhaftete, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte einer der Täter war.
4
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das DNA-Gutachten des gehörten Sachverständigen ist in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargestellt.
5
a) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).
6
b) Nach diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung in den in der Praxis vorkommenden Regelfällen der DNA-Vergleichsuntersuchungen , die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, Rn. 10, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
7
c) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es enthält keinerlei Darlegungen zum DNA-Gutachten. Da der Nebenkläger als „Haupturheber“ an- gesehen und der Angeklagte als „Miturheber“ von DNA-Spuren nicht ausge- schlossen werden kann, lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, dass ein Regelfall der DNA-Vergleichsuntersuchung in Bezug auf eindeutige Einzelspuren vorliegt.
8
Selbst die in diesen Fällen zumindest notwendige Darstellung der biostatistischen Wahrscheinlichkeit der Zuordnung der Spuren fehlt vollständig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl kann danach keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auf die Gesamtschau aller Indizien gestützt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und aufgrund des übrigen Beweisergebnisses den DNA-Spuren ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters abzusprechen.
9
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl führt zum Entfallen der hierfür verhängten Einsatzstrafe , der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Gefahr erneuter erheblicher rechtswidriger Taten gerade auf das trotz laufender Bewährung unter Alkoholeinfluss begangene Körperverletzungsdelikt gestützt.
10
4. Da die Revision bereits mit der Sachrüge hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Ablehnung eines Beweisantrags, der sich auf diese Tat bezieht, rechtlichen Bedenken begegnet.
11
a) Die Verteidigung hatte beantragt, rötliche Anhaftungen an den Türen der Damentoilette spurentechnisch zu untersuchen zum Beweis der Tatsache, dass sich aus deren Höhe und Flugrichtung ergebe, dass sie typische Folge einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei aufrecht stehenden Personen seien. Daraus ergebe sich weiter, dass der Nebenkläger in der Toilette aufrecht gestanden habe und bei Bewusstsein gewesen sei, was nicht der Schilderung der Zeugin S. entspreche. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung seien. Die Strafkammer gehe davon aus, dass sich der Nebenkläger, nachdem die Zeugin S. niedergeschlagen worden sei, in der Damentoilette befunden habe. Hierhin sei er geschleppt worden. Ein eigenständiges Fortbewegen aus freiem Willen sei dem Nebenkläger, den die Zeugin S. bereits beim Heraustreten ausder Damentoilette als bewusstlos angesehen habe, danach nicht mehr möglich gewesen. Möglicherweise habe der Nebenkläger dort weitere Schläge erhalten, während er gestützt oder gehalten worden sei. Sollte der Beweisantrag so zu verstehen sein, dass zwingend bewiesen werden solle, dass der Nebenkläger im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung aufrecht gestanden habe, wäre er abzulehnen, weil die Strafkammer aus eigener Sachkunde feststellen könne, dass die vereinzelten Blutspuren nicht zu einer solchen Schlussfolgerung zwängen.
12
b) Lehnt das Gericht einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen ab, hat es die unter Beweis gestellten Tatsachen wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzustellen. Die hypothetische Beweiswürdigung darf keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie darf diese nicht entgegen ihrem Sinn aus- legen. Dagegen hat das Landgericht verstoßen, indem es in die hypothetische Beweiswürdigung eingestellt hat, dass der Nebenkläger in die Damentoilette geschleppt und dort gestützt oder gehalten worden sei.
13
c) Die hilfsweise Ablehnung wegen eigener Sachkunde des Gerichts hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Grundlagen ihrer eigenen Sachkunde nicht dargelegt hat. Der Rückschluss von Blutanhaftungen auf einen Tatablauf übersteigt im Regelfall das Allgemeinwissen , hierfür ist ein Wissen erforderlich, das nur in besonderer Ausbildung oder sonstiger Beschäftigung mit Fragen dieser Art erworben wird. Einen solchen Kenntniserwerb hat die Strafkammer nicht dargetan.
14
5. Die Annahme von Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen noch ausreichend belegt. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat (zehn Monate Freiheitsstrafe) hat das Landgericht allerdings einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Der Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Der Senat kann nicht ausschließen , dass die konkrete Strafbemessung von der Annahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
15
Die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben, da der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr Bestand hat.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.