Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - 4 StR 358/07

published on 23/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - 4 StR 358/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 358/07
vom
23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zu den Maßregeln Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung - einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB - erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung - dem gehörten Sachverständigen folgend - im Wesentlichen auf folgende Umstände gestützt:
4
Sämtliche "Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10" für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung seien beim Angeklagten als erfüllt anzusehen (UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom 14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mord und Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen Störung nahe, weil bei dieser Tat die Schwelle "gesunder Kriminalität" deutlich und manifest überschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien "defizitäre Verhaltensmuster" tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine "schulische Karriere" gestört gewesen sein solle und er "reelle Hilfsangebote" in der Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der "Beziehungsebene" seien gestörte Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der Angeklagte kaum in der Lage sehe, persönliche Eigenschaften anderer Menschen , auch aus seinem näheren familiären Umfeld, einfühlbar zu beschreiben. Bei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim Angeklagten eine erhöhte Impulsivität vorgelegen. Die Folgen der Vorverurteilung von 1997 (die Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe und die Anord- nung von Führungsaufsicht) hätten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In beiden angeklagten Fällen sei keinerlei Mitgefühl mit den Opfern oder ein Gewissenskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabwägung beim Angeklagten gewesen. Man könne bei ihm "quasi von einer 'moralischen Sehbehinderung' " sprechen (UA 51). Gewissen und Mitgefühl seien bei ihm nur so rudimentär ausgebildet , dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung möglich sei. Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten auch die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus und “pädophile Züge“ , UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 56).
5
Diese Begründung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag.
6
Allein die Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu (vgl. BGHSt 44, 338, 342; 49, 45, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 24). Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34 m.w.N.). Bei der gebotenen norma- tiven Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
7
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. BGHSt 49, 45, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen.
8
Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit gestützt ist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher erneuter Überprüfung.
9
b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, kann nicht bestehen bleiben.
10
Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit damit begründet, dass zu besorgen sei, dass es durch den Angeklagten zukünftig "zu massiv gewaltbesetzten Sexualstrafta- ten" kommen könne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gefährlichkeit berührt , ist nicht belegt und bedarf näherer Erörterung: Zwar hat der Angeklagte bei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive Gewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall. Im Fall II. 1 (vorsätzliche Körperverletzung) war den Körperverletzungshandlungen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer geführt haben, ein direkter körperlicher Angriff der später Geschädigten vorausgegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat der Angeklagte überhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung erweist sich damit lediglich als nicht tragfähige Vermutung, selbst wenn der Angeklagte "statistisch" (UA 60) rückfallgefährdet sein sollte.
11
2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Maßregelanordnungen erneuter Verhandlung und Entscheidung. Hierzu wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.
12
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.