Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 4 StR 256/17

published on 29/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 4 StR 256/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 256/17
vom
29. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel ; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Das Landgericht hat von 28 Veräußerungsgeschäften an den Zeugen S. , die dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 5-32) als tatmehrheitlich begangene Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden sind, lediglich vier Verkäufe von jeweils 0,8 g Marihuana (II. 2 b cc und dd der Urteilsgründe) feststellen können. Bei dieser Konstellation war ungeachtet des Umstands, dass die nicht nachweisbaren Betäubungsmittelveräußerungen im Falle ihrer Erwiesenheit konkurrenzrechtlich in den von der Strafkammer abgeurteilten Bewertungseinheiten aufgegangen wären, zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246; Meyer-Goßner in MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.