Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 4 StR 129/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR129.18.0
18.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 129/18
vom
18. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR129.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 13. November 2017 im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers S. ergangen ist; insoweit wird insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern B. , N. und S. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat auch die der Adhäsionsklägerin B. erwachsenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund der Anträge des Adhäsionsklägers S. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es ihn verurteilt, an die Nebenklägerin B. ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung abgesehen. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger S. ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und weiter festgestellt, dass der Anspruch dieses Nebenklägers „auf vorsätzlicher rechtswidriger Handlung beruht“; im Übrigen hat es auch insoweit von einer Entscheidung abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers S. ist unzulässig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
3
Der Adhäsionskläger S. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen , an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.
4
§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351; vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags , wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809).
5
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren den Nebenkläger S. betreffend gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, den Adhäsionskläger damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 585/15
vom
25. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR585.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2015 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:
a) Der Anspruch des Adhäsionsklägers S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 10. September 2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionskläger S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz aller künftigen materiellen Schäden aus dem genannten Ereignis hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge des Adhäsionsklägers S. abgesehen.
b) Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin N. wird aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die dem Neben- und Adhäsionskläger S. im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund des Antrags der Adhäsionsklägerin N. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die insoweit entstandenen eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Kör1 perverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Nebenklägern alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 10. September 2014 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Schließlich hat es festgestellt, dass „diese Schmerzensgeldansprüche“ auf ei- ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Der Ausspruch über die Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers
2
S. ist teilweise abzuändern.
a) Die Strafkammer wollte nach den Urteilsgründen „jeweils ein Grund-
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urteil erlassen“, das sie aber wie ein Feststellungsurteil tenoriert hat. Der Senat berichtigt insoweit die Urteilsformel, soweit es um den Anspruch des Adhäsionsklägers S. auf Ersatz aller immateriellen Schäden geht.
4
Insofern hatte er eine auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000 Euro nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage erhoben, über die das Landgericht durch Teilurteil dem Grunde nach zu seinen Gunsten entschieden hat. Ein Vorbehalt für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 1 SGB X) oder andere Dritte (§ 86 Abs. 1 VVG) ist in dem Grundurteil nicht auszusprechen, zumal ein Forderungsübergang beim Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht in Frage kommt.
b) Hinsichtlich der bisher entstandenen und künftigen materiellen Schä5 den hat der Adhäsionskläger S. einen Feststellungsantrag gestellt, der nur zum Teil zulässig und begründet ist. aa) Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der
6
Adhäsionskläger S. weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). bb) Hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden, die angesichts der
7
erheblichen Verletzungen des Adhäsionsklägers S. in Betracht kommen, aber von ihm noch nicht beziffert werden können, ist ein Feststellungsausspruch zulässig und in der Sache gerechtfertigt. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, BGHR ZPO § 256 Feststellungsinteresse 43). Das ist hier nicht der Fall.
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Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insoweit bedarf der Ausspruch nur der Einschränkung für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte. 2. Soweit sich die Revisionen gegen den Adhäsionsausspruch zuguns9 ten der Adhäsionsklägerin N. richten, sind sie begründet. Deren Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daher ist von einer Adhäsionsentscheidung zu ihren Gunsten abzusehen.
a) Die Adhäsionsklägerin N. hat zunächst beantragt, die Ange10 klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „Teilschmerzensgeld“ zu zahlen. Das reicht nicht aus. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegen11 standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). Das gilt erst recht im Fall einer offenen Teilklage.
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b) Soweit die Adhäsionsklägerin N. weiter beantragt hat „festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 14. Juli 2014 zu ersetzen“, ist dieser Antrag - von der fehlerhaften Datierung der unerlaubten Handlung abgesehen - unklar. Was unter al- len „absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden“ zu verstehen sein soll, für die Schadensersatz begehrt wird, hat die Adhäsionsklägerin nicht erklärt. Daraus ist bereits nicht zu entnehmen, ob es um den Ersatz künftiger materieller oder immaterieller Schäden gehen soll und wie sich diese Klage zur Teilklage auf ein Schmerzensgeld verhält.

II.

Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von
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§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit der gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter der Nebenkläger gerichteten Handlungen beschwert ihn nicht. Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittel des Angeklagten M. be14 ruht auf § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO.

III.

1. Die Revision des Angeklagten D. ist im Sinne von § 349 Abs. 2
15
StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann dagegen keinen Bestand haben.
16
a) Das Landgericht hat angenommen, dass „in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht anzuwenden“ sei. Man- gels Erläuterung ist dies nicht nachprüfbar.
b) Die Notwendigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe ist im Urteil
17
nur damit erklärt worden, dies gebiete „bereits die Schwere der Schuld“. Auch dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Der Schuldgehalt der Tat bei der Begehung durch heranwachsende Täter, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt. Vielmehr ist auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Die Urteilsgründe setzen sich damit nicht auseinander.
c) Schließlich begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe
18
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vor19 rangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Es hat alleine auf das Tatunrecht abgestellt und nur Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht genannt. Die verhängte Einheitsjugendstrafe hat es deshalb als „tat- und schuldangemessen“ bezeich- net. Unter erzieherischen Gesichtspunkten hätte es zum Beispiel - gegebenenfalls - auf eine positive Entwicklung eingehen müssen, die der Angeklagte seit der Tat genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 376/12, StV 2013, 758). An derartigen Erwägungen zum Erziehungsbedarf fehlt es in den Urteilsgründen. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch zum
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Nachteil des Angeklagten auf den Rechtsfehlern beruht. Deshalb verweist er die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 516/17
vom
14. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2018:140318B4STR516.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 2017
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last;
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist und hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt. Von der Freiheitsstrafe gelten fünf Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme von drei ideal konkurrierenden Vergewaltigungstaten hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
3
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, mit der Nebenklägerin mehrfach und auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als sie seine Wohnung verlassen wollte, zog er sie von der Wohnungstür weg, schubste sie ins Schlafzimmer und schlug ihr ins Gesicht. Auch zog er ihr die geschlossene Jacke so über den Kopf, dass sie wenig Luft bekam, die Arme nicht bewegen konnte und Todesangst verspürte. Anschließend übte er mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Sodann half er ihr, die Jacke auszuziehen und forderte sie auf, im Bett liegen zu bleiben. Aus Angst befolgte die Nebenklägerin diese Anweisung. Nach 15 Minuten forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, den Oralverkehr an ihm auszuüben und drückte ihren Kopf in Richtung auf sein erigiertes Glied. Es kam nun erneut zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gegen deren Willen. Nach einer weiteren Pause von 15 bis 30 Minuten verlangte der Angeklagte wiederum, dass ihn die Nebenklägerin oral oder mit der Hand befriedige, was die Nebenklägerin tat. Anschließend übte der Angeklagte nochmals den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus.
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a) Soweit die Strafkammer nicht feststellen konnte, dass es danach zu einem vierten, als selbstständige Tat angeklagten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin kam, hatte aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Gründen Teilfreispruch zu erfolgen. Dies holt der Senat nach.
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b) Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hintereinander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 – 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 – 1 StR 574/06, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2001 – 4 StR262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 18. Juni 2015 – 4 StR 46/15, NStZ-RR 2015, 277; vom 28. Januar 2003 – 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 – 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23. November 1993 – 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). So liegt der Fall hier. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die vom Angeklagten durch den Schlag und die Beseitigung der Gegenwehrmöglichkeiten der Nebenklägerin mittels Hochziehens ihrer Jacke zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation noch fortbestand, als er sie zur Ausübung des Oralverkehrs bzw. der Manipulation an seinem Glied und anschließend jeweils zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen auf- grund eines Tatentschlusses durch den Einsatz desselben Nötigungsmittels erzwungen, sodass sich das Geschehen als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF darstellt.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Unrechtsgehalt der Tat ändert sich durch die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung nicht. Die mehrfache Ausübung des Oral- und Geschlechtsverkehrs durfte die Strafkammer auch bei einer einheitlichen Tat strafschärfend berücksichtigen.
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2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung , ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind.
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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 56 Jahre alte Angeklagte trinkt seit dem Schulabschluss im Übermaß Alkohol. Zwei Ausbildungen und eine Umschulung brach er deshalb ab. In seiner Ehe kam es wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums zu Spannungen, die letztlich zur Trennung und zur Scheidung führten. Bei einer einschlägigen Vortat in der Nacht vom 5. auf den 6. März 1995 hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰. Das Landgericht Dortmund ordnete seinerzeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung war am 13. September 2000 erledigt. Am 24. Januar 2011 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Vor der jetzt ausgeurteilten Tat in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2012 trank der Angeklagte neun Flaschen Bier à 0,5 Liter. Um Mitternacht hatte er eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,56 ‰.
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Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 253/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. November 2003 – 1 StR 406/03, NStZ-RR 2004, 39, 40) und die abgeurteilte Tat hierauf zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 – 1 StR 293/90, NJW 1990, 3282, 3283). Die mitgeteilte Vorstrafe und die Alkoholisierung bei der jetzigen Tat deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 – 1 StR 572/93, NStZ 1994, 280). Umstände, die eine Erörterung des § 64 StGB entbehrlich machten, sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.
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Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
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3. Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die Adhäsionsentscheidung aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
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a) Die Adhäsionsklägerin hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.
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§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags, wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809).
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b) Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwiesen.
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Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben; in diesen Fällen soll vielmehr von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 27. März 1987 – 2 StR 106/87, NStZ 1988, 237, 238; vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03, juris Rn. 5; vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337). Jedoch hat der Senat die angefochtene Entscheidung auch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Damit hat der Tatrichter Gelegenheit – nach entsprechender Ergänzung des Antrags – auch über den zivilrechtlichen Teil der Sache neu zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25).
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Bender Feilcke

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 585/15
vom
25. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR585.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2015 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:
a) Der Anspruch des Adhäsionsklägers S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 10. September 2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionskläger S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz aller künftigen materiellen Schäden aus dem genannten Ereignis hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge des Adhäsionsklägers S. abgesehen.
b) Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin N. wird aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die dem Neben- und Adhäsionskläger S. im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund des Antrags der Adhäsionsklägerin N. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die insoweit entstandenen eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Kör1 perverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Nebenklägern alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 10. September 2014 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Schließlich hat es festgestellt, dass „diese Schmerzensgeldansprüche“ auf ei- ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Der Ausspruch über die Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers
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S. ist teilweise abzuändern.
a) Die Strafkammer wollte nach den Urteilsgründen „jeweils ein Grund-
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urteil erlassen“, das sie aber wie ein Feststellungsurteil tenoriert hat. Der Senat berichtigt insoweit die Urteilsformel, soweit es um den Anspruch des Adhäsionsklägers S. auf Ersatz aller immateriellen Schäden geht.
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Insofern hatte er eine auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000 Euro nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage erhoben, über die das Landgericht durch Teilurteil dem Grunde nach zu seinen Gunsten entschieden hat. Ein Vorbehalt für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 1 SGB X) oder andere Dritte (§ 86 Abs. 1 VVG) ist in dem Grundurteil nicht auszusprechen, zumal ein Forderungsübergang beim Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht in Frage kommt.
b) Hinsichtlich der bisher entstandenen und künftigen materiellen Schä5 den hat der Adhäsionskläger S. einen Feststellungsantrag gestellt, der nur zum Teil zulässig und begründet ist. aa) Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der
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Adhäsionskläger S. weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). bb) Hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden, die angesichts der
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erheblichen Verletzungen des Adhäsionsklägers S. in Betracht kommen, aber von ihm noch nicht beziffert werden können, ist ein Feststellungsausspruch zulässig und in der Sache gerechtfertigt. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, BGHR ZPO § 256 Feststellungsinteresse 43). Das ist hier nicht der Fall.
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Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insoweit bedarf der Ausspruch nur der Einschränkung für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte. 2. Soweit sich die Revisionen gegen den Adhäsionsausspruch zuguns9 ten der Adhäsionsklägerin N. richten, sind sie begründet. Deren Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daher ist von einer Adhäsionsentscheidung zu ihren Gunsten abzusehen.
a) Die Adhäsionsklägerin N. hat zunächst beantragt, die Ange10 klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „Teilschmerzensgeld“ zu zahlen. Das reicht nicht aus. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegen11 standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). Das gilt erst recht im Fall einer offenen Teilklage.
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b) Soweit die Adhäsionsklägerin N. weiter beantragt hat „festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 14. Juli 2014 zu ersetzen“, ist dieser Antrag - von der fehlerhaften Datierung der unerlaubten Handlung abgesehen - unklar. Was unter al- len „absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden“ zu verstehen sein soll, für die Schadensersatz begehrt wird, hat die Adhäsionsklägerin nicht erklärt. Daraus ist bereits nicht zu entnehmen, ob es um den Ersatz künftiger materieller oder immaterieller Schäden gehen soll und wie sich diese Klage zur Teilklage auf ein Schmerzensgeld verhält.

II.

Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von
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§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit der gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter der Nebenkläger gerichteten Handlungen beschwert ihn nicht. Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittel des Angeklagten M. be14 ruht auf § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO.

III.

1. Die Revision des Angeklagten D. ist im Sinne von § 349 Abs. 2
15
StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann dagegen keinen Bestand haben.
16
a) Das Landgericht hat angenommen, dass „in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht anzuwenden“ sei. Man- gels Erläuterung ist dies nicht nachprüfbar.
b) Die Notwendigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe ist im Urteil
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nur damit erklärt worden, dies gebiete „bereits die Schwere der Schuld“. Auch dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Der Schuldgehalt der Tat bei der Begehung durch heranwachsende Täter, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt. Vielmehr ist auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Die Urteilsgründe setzen sich damit nicht auseinander.
c) Schließlich begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe
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durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vor19 rangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Es hat alleine auf das Tatunrecht abgestellt und nur Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht genannt. Die verhängte Einheitsjugendstrafe hat es deshalb als „tat- und schuldangemessen“ bezeich- net. Unter erzieherischen Gesichtspunkten hätte es zum Beispiel - gegebenenfalls - auf eine positive Entwicklung eingehen müssen, die der Angeklagte seit der Tat genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 376/12, StV 2013, 758). An derartigen Erwägungen zum Erziehungsbedarf fehlt es in den Urteilsgründen. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch zum
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Nachteil des Angeklagten auf den Rechtsfehlern beruht. Deshalb verweist er die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng